Erstellt am 07.06.2019 um 10:44 Uhr von Erbsenzähler
Zitat: Der nach § 167 Absatz 2 Satz 3 SGB IX erforderliche
Hinweis über den Inhalt eines BEM muss auch deutlich machen, dass eine Hinzuziehung
des Betriebsrates zur Klärung von Möglichkeiten nach § 167 Absatz 2 Satz 1 SGB
IX das Einverständnis des Betroffenen voraussetzt (BAG, Beschluss vom 22. März 2016
– 1 ABR 14/14).
Geklaut von: https://www.lwl.org/abt61-download/PDF_JPG_ready4/Broschueren/BEM/LWL-LVR_BEM_2017_ua.pdf
Seite 21
Erstellt am 07.06.2019 um 11:46 Uhr von stehipp
Ich lehne mich mal weit aus dem Fenster.
Bei BEM-Gesprächen geht es häufig um sehr persönliche und sensible Themen für die betroffenen Mitarbeiter.
Es ist wichtig, dass sich der Kollege offen zeigt, Vertrauen zu den beteiligten Personen hat. Wenn er also zum "Arbeitnehmer BEM-Beauftragten" das Vertrauen nicht hat, könnte es passieren, dass das ganze Verfahren scheitert.
Ich würde hier ein pragmatische Lösung anstreben. Dem Mitarbeiter erklären, dass die BEM-Beauftragten in die Thematik eingearbeitet sind, die Möglichkeiten viel besser abschätzen können....
Wenn er dann immer noch lieber einen anderen Vertreter dabei haben will, dann soll es so sein.
Immer: Es geht um den betroffenen Mitarbeiter und um eine ideale Lösung für ihn!!!
Erstellt am 07.06.2019 um 12:06 Uhr von moreno
Habt Ihr eine BV zum Thema BEM?
Aber ja der Betriebsrat kann abgelehnt werden ob das schlau ist sollte jeder für sich entscheiden. Wir haben es so geregelt, dass im Rückschreiben der AN ankreuzen kann ob er den BR nicht dabei haben will. Zudem kann er eine Person seines Vertrauens mitnehmen und dies kann natürlich auch ein anderes BRM sein.
Erstellt am 07.06.2019 um 12:26 Uhr von Kratzbürste
Der AN sollte nicht nur wählen können ob, sondern auch wen er hinzieht.