Zweimal das gleiche Anhörungsverfahren
Hallo, unser Arbeitgeber hat dem BR zweimal die gleiche Anhörung wegen einer Einstellung vorgelegt, obwohl schon beim ersten Mal vom BR abgelehnt. Ist das zulässig? Et hat jetzt hinzugefügt, dass er bei nochmaliger Ablehnung die Maßnahme nach 100 Betrag durchführen will. Es ist zwei Wochen her, wo der BR abgelehnt hat, innerhalb welcher Frist hätte er dem BR die Maßnahme mitteilen müssen oder gibt es da keine Frist. Danke für eine Antwort.
Community-Antworten (3)
07.06.2019 um 08:47 Uhr
Natürlich kann er die Anhörung mehrmals vorlegen. Es ist ja auch nicht die gleiche. Er hat was, wie du schreibst, zusätzlich hinzugefügt. So weit ich weiß gibt es keine Frist zum nochmaligen vorliegen beim BR. Die zwei Wochenfrist ist nur für die Ablehnung durch das Gericht. BetrVG (2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
07.06.2019 um 10:08 Uhr
§ 100 BetrVG ist nicht zur Umgehung des BR da. Er hat doch genügend Zeit, sich zuvor mit dem BR zu einigen oder das Arbeitsgericht anzurufen. Sollte der AG doch § 100 geltend machen, müsstet ihr unverzüglich der Dringlichkeit widersprechen.
07.06.2019 um 10:13 Uhr
Ergänzung: Wenn er bereits in der zweiten Anhörung die Dringlichkeit ins Spiel gebracht hat, solltet ihr auch gleich schreiben, dass ihr der Dringlichkeit widersprechen werdet. Im übrigen gibt es bei § 100 für den AG sehr wohl eine Frist - " unverzüglich ".
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