Erstellt am 05.03.2010 um 11:02 Uhr von Rattle
@BRLicher
ihr solltet der frau keine hoffnungen machen wenn man nicht weiss was im arbeitsvertrag steht..............
mfg
Erstellt am 05.03.2010 um 11:12 Uhr von kriegsrat
Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu
hören. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl.
beispielsweise 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209; 16. Januar
2003 - 2 AZR 707/01 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 129 = EzA BetrVG 2001
§ 102 Nr. 2), dass eine Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur
unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, ohne
den Betriebsrat überhaupt anzuhören, sondern auch dann, wenn er ihn nicht
richtig beteiligt hat, insbesondere er seiner Unterrichtungspflicht nicht
ausführlich genug nachgekommen ist. Dabei dient die Beteiligung des
Betriebsrats in erster Linie dem Zweck, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben,
seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers vorzubringen.
Dementsprechend muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die
Kündigung mitteilen (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), dh. er muss über alle
Gesichtspunkte informieren, die ihn zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses
veranlasst haben (KR-Etzel 7. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 62; Fitting BetrVG
22. Aufl. § 102 Rn. 41). Dabei ist die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bei der
Betriebsratsanhörung zur Kündigung subjektiv determiniert. Der Betriebsrat ist
ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht
subjektiv tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat (st. Rspr. des Senats,
beispielsweise 6. Februar 1997 - 2 AZR 265/96 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 85
= EzA BetrVG § 102 Nr. 96; 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - EzA BGB § 626
Unkündbarkeit Nr. 7; 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - AP BGB § 626
Verdacht strafbarer Handlungen Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht
strafbarer Handlung Nr. 1; zuletzt 6. November 2003 - 2 AZR 690/02 - AP
TzBfG § 14 Nr. 7 = EzA TzBfG § 14 Nr. 7, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen). Dazu gehören auch die dem Arbeitgeber
bekannten, dem Kündigungsgrund widerstreitenden Umstände (Senat
6. Februar 1997 - 2 AZR 265/96 - aaO).
http://www.arbeitsrecht-fa.de/hefte_05/200504/04.pdf
rattle, was jetzt da im arbeitsvertrag stehen würde, ist doch völlig irrelevant
wie lange ist der AN schon beschäftigt ?
kann man über die probezeit bzw. 6 monate-wartezeit hinauszögern, so daß das küschutzgesetz anwendung findet, oder hat der AG noch genug zeit, eine neue probezeitkündigung mit ordentlicher anhörung nachzuschieben ?
Erstellt am 05.03.2010 um 11:13 Uhr von diealte
bei fehlerhafter Anhörung ist die Kündigung anfechtbar, da spielt es auch keine Rolle was im ArbV steht, denn hier gilt das Gesetz und dieses verlangt zwingend eine ordnungsgemäße Anhörung des BR
Erstellt am 05.03.2010 um 11:15 Uhr von Hannelore
und wenn sie jetzt feststellen würde dass sie schwanger ist wäre eine Kündigung wegen des besonderen Kündigungsschutz auch in der Probezeit nicht möglich. Denn die zuständigen Aufsichtsbehörden stimmen hier einer Kündigung nur in sehr großen Ausnahmefällen, schwere Verstöße gegen den ArbV zu.
Erstellt am 05.03.2010 um 12:33 Uhr von neskia
Was auch nicht so bekannt ist: Kündigungsschutz aus dem Pflegezeitgesetz. Sollte eine pflegebedürftige Oma da sein, gehts. Ankündigen in 6 Wochen für einen Monat zu pflegen schon haste Kündigungsschutz.