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Kündigung in der Probezeit ohne Angabe von Gründen

B
BRLicher
Jan 2018 bearbeitet

Unser Chef kündigt eine Kollegin in der Porbezeit, zitat aus dem Anhörungsbogen für den BR "ohne Angaben von Gründen", kündigen.

Meines Wissens nach muß er uns aber die Gründe mitteilen, auch wenn sie beispielsweise nur Subjektiv wären.

Wir haben die Kollegin darüber Informiert, das der Chef nach unserer Meinung nach einen Fehler gemacht hat und somit eine Kündigung ohne korrektes Anhörungsverfahren durchgefürt hat, wogegen sie sich juristisch wehren könnte.

Wie verhalten wir uns als BR gegenüber nun am richtigsten:

Möglichkeit A: Gegenüber dem Chef Schweigen

oder Möglichkeit B: wegen nicht Ordnungsgemäßem Anhörungsverfahren Wiedersprechen (kurz vor Fristende).

Mit freundlichen Gruß BRLicher

1.07605

Community-Antworten (5)

R
Rattle

05.03.2010 um 12:02 Uhr

@BRLicher

ihr solltet der frau keine hoffnungen machen wenn man nicht weiss was im arbeitsvertrag steht..............

mfg

K
Kriegsrat

05.03.2010 um 12:12 Uhr

Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. beispielsweise 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209; 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 129 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 2), dass eine Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt anzuhören, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, insbesondere er seiner Unterrichtungspflicht nicht ausführlich genug nachgekommen ist. Dabei dient die Beteiligung des Betriebsrats in erster Linie dem Zweck, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers vorzubringen.

Dementsprechend muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitteilen (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), dh. er muss über alle Gesichtspunkte informieren, die ihn zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst haben (KR-Etzel 7. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 62; Fitting BetrVG 22. Aufl. § 102 Rn. 41). Dabei ist die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bei der Betriebsratsanhörung zur Kündigung subjektiv determiniert. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat (st. Rspr. des Senats, beispielsweise 6. Februar 1997 - 2 AZR 265/96 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 85 = EzA BetrVG § 102 Nr. 96; 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 7; 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlungen Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1; zuletzt 6. November 2003 - 2 AZR 690/02 - AP TzBfG § 14 Nr. 7 = EzA TzBfG § 14 Nr. 7, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Dazu gehören auch die dem Arbeitgeber bekannten, dem Kündigungsgrund widerstreitenden Umstände (Senat 6. Februar 1997 - 2 AZR 265/96 - aaO). http://www.arbeitsrecht-fa.de/hefte_05/200504/04.pdf

rattle, was jetzt da im arbeitsvertrag stehen würde, ist doch völlig irrelevant

wie lange ist der AN schon beschäftigt ? kann man über die probezeit bzw. 6 monate-wartezeit hinauszögern, so daß das küschutzgesetz anwendung findet, oder hat der AG noch genug zeit, eine neue probezeitkündigung mit ordentlicher anhörung nachzuschieben ?

D
diealte

05.03.2010 um 12:13 Uhr

bei fehlerhafter Anhörung ist die Kündigung anfechtbar, da spielt es auch keine Rolle was im ArbV steht, denn hier gilt das Gesetz und dieses verlangt zwingend eine ordnungsgemäße Anhörung des BR

H
Hannelore

05.03.2010 um 12:15 Uhr

und wenn sie jetzt feststellen würde dass sie schwanger ist wäre eine Kündigung wegen des besonderen Kündigungsschutz auch in der Probezeit nicht möglich. Denn die zuständigen Aufsichtsbehörden stimmen hier einer Kündigung nur in sehr großen Ausnahmefällen, schwere Verstöße gegen den ArbV zu.

N
neskia

05.03.2010 um 13:33 Uhr

Was auch nicht so bekannt ist: Kündigungsschutz aus dem Pflegezeitgesetz. Sollte eine pflegebedürftige Oma da sein, gehts. Ankündigen in 6 Wochen für einen Monat zu pflegen schon haste Kündigungsschutz.

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