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Urlaub bei Kündigung nach 30.06.

I
Industrie4.0
Jun 2019 bearbeitet

Hallo, Ich habe 30Tage Urlaub im Jahr. Nun habe ich auf den 31.07.2019 gekündigt. Mein Arbeitgeber gibt mir den gesetzlichen Mindesturlaub(24Tage. Aber habe ich nicht ein Recht auf 30Tage? Und womit kann ich das Argumentieren? Danke für die Antworten

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Community-Antworten (6)

§
§§Reiter

06.06.2019 um 14:29 Uhr

Das entstehet durch den Zeitpunkt der Kündigung: Innerhalb der ersten Jahreshälfte (bis 30. Juni) besteht Anspruch auf anteiligen Urlaub – für jeden vollen Beschäftigungsmonat also ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Bei einer Kündigung zum 1. Juli oder später ist der komplette Mindesturlaub zu genehmigen. Auch in diesem Fall gilt jedoch die Regel, dass der Arbeitnehmer bereits 6 Monate im Unternehmen tätig gewesen sein muss. Falls dies nicht der Fall war, gilt die anteilige Regelung.

D.h.: Nein, Du hast nicht das Recht auf 30 Tage.

P
Pjöööng

06.06.2019 um 15:00 Uhr

Findet hier ein Tarifvertrag Anwendung? Falls dem so ist, ist die Frage ohne die Regelungen des Tarifvertrages zu kennen nicht zu beantworten.

§
§§Reiter

06.06.2019 um 15:48 Uhr

Da hat der Pjöööng mal wieder recht. Wenn Ihr einen TV habt, könnte es dort eine abweichende Regelung geben. Wenn Ihr keinen TV habt, gilt die gesetzliche Regelung (wie oben von mir beschrieben).

A
AlterMann

06.06.2019 um 16:27 Uhr

Üblicherweise ist in einem TV geregelt, dass der tarifliche Urlaub zu je einem Zwölftel für jeden Monat gewährt wird, in der der AN dem Betrieb angehört. Bei 30 Tagen Urlaubsanspruch wären das 30 : 12 x 7 = 17,5, gerundet 18 Tage. Nach dem BUrlG hast Du, wie §§-Reiter schon schrieb, einen Anspruch auf den Mindesturlaub: 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche, 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche.

P
Pjöööng

06.06.2019 um 16:34 Uhr

Zitta (§§Reiter): "Wenn Ihr keinen TV habt, gilt die gesetzliche Regelung (wie oben von mir beschrieben)." "D.h.: Nein, Du hast nicht das Recht auf 30 Tage."

Hmmmm....

Wenn kein TV gilt und auch im Arbeitsvertrag keine Regelung getroffen wurde, so besteht tatsächlich Anspruch auf die vollen 30 Tage. Der zusätzlich vereinbarte Urlaub teilt grundsätzlich das Schicksal des gesetzlichen Urlaubs.

§
§§Reiter

06.06.2019 um 17:07 Uhr

Zitat von Pjöööng Wenn kein TV gilt und auch im Arbeitsvertrag keine Regelung getroffen wurde, so besteht tatsächlich Anspruch auf die vollen 30 Tage. Der zusätzlich vereinbarte Urlaub teilt grundsätzlich das Schicksal des gesetzlichen Urlaubs.

Stimmt! Du hast völlig recht. Ich hab mich von der Formulierung: "...der komplette MINDESTurlaub..." täuschen lassen. Aber klar: § 4 BUrlG: "Der VOLLE Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben."

D.h.: Du hast doch das Recht auf 30 Tage Urlaub (wenns nicht im TV oder AV anders geregelt ist) und ich habe Käse erzählt ;)

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