Urlaubsanspruch bei Tod eines MA?
Folgender Sachverhalt hat sich in unserem Unternehmen ergeben: Eine MA erkrankte im Februar 2006 und war bis zu ihrem Tod im Oktober ununterbrochen krank. Wie sieht es mit ihrem Urlaub aus? Der von 2006 ist verfallen, das ist klar. Unsere Persa ist der Meinung, dass für dieses Jahr kein Anspruch bestand, da die MA keinen einzigen Tag arbeiten konnte. Ist das korrekt oder kann anteilig bis zu ihrem Tod ein Anspruch geltend gemacht werden? Wäre dankbar, wenn ich zu einer Antwort auch entsprechende Gesetzesnachweise erhalten könnte.
Community-Antworten (2)
08.11.2007 um 13:46 Uhr
Wer bitte schön soll denn den Anspruch geltend machen? Denkbar wäre nur ein evtl. Anspruch der Erben. Aber nur dann wenn dieser auch vererbt wurde.
08.11.2007 um 13:56 Uhr
Hallo Asolo, der Urlaubsanspruch ist weder an eine vorherige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gebunden, noch muss der Arbeitnehmer "erholungsbedürftig" sein. Urlaub ist nach den maßgeblichen gesetzgeberischen Motiven als gesetzlich bedingte soziale Mindestleistung des Arbeitgebers zur Erhaltung und/oder Wiederauffrischung der Arbeitskraft des bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers zu sehen, der im gesetzlich geregelten Umfang (derzeit 24 Werktage) unabdingbar und "unentziehbar" ist (etwas andere gilt bei darüber hinausgehenden einzelvertraglichen oder tarifvertraglichen Urlaubsanspruch). Der Urlaubsanspruch eröffnet dem Arbeitnehmer in den Grenzen des § 8 BUrlG die freie Verfügbarkeit über seine Urlaubszeit (Stichwort: selbstbestimmte Erholung, BAG v. 20.06.00, NZA 00, 100). Hieraus ergeben sich folgende rechtliche Besonderheiten:
der Freistellungsanspruch kann nur gegenüber dem Arbeitnehmer persönlich erfüllt werden; nicht gewährter Urlaub ist nicht vererblich; er erlischt mit dem Tod des Arbeitnehmers; Abtretung, Aufrechnung und Pfändung sind ausgeschlossen; bei nicht erbrachter Arbeitsleistung im Urlaubsjahr ist die Geltendmachung des Urlaubsanspruch nicht rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB; auf gezahltes Entgelt für zuviel gewährten Urlaub besteht - anders bei zusätzlich gezahltem Urlaubsgeld - kein Rückzahlungsanspruch (§ 812 BGB).
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