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Urlaubsanspruch/Pflegezeit

B
BRV
Jul 2018 bearbeitet

Folgender Sachverhalt: Ich war vom 5.3.18 bis 16.3.18 zehn Tage freigestellt, Bezahlung durch AG, im Anschluss nahm ich eine 6 monatige Pflegezeit in Anspruch, die mit dem Tod meiner Mutter am 26.4.18 endete. Am 22.5.18 nahm ich mein Arbeitsverhältnis wieder auf. Frage 1: ist eine Kürzung des Urlaubs um 1/12 rechtens und wenn ja: Frage 2: habe ich dann Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub für Tod des Elternteils lt. Tarif? Begründung:Da während der Elternzeit/Pflegezeit das Arbeitsverhältnis ruht, ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass auch während des Ruhens der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers fortlaufend entsteht, denn andernfalls bräuchte der Arbeitgeber keine gesetzliche Berechtigung, diesen Anspruch zu kürzen.

1.001010

Community-Antworten (10)

M
Moreno

12.07.2018 um 10:52 Uhr

Ja der AG kann den Urlaub für jeden vollen Monat der Freistellung um 1/12 kürzen. Also in Deinem Fall nur der April. Und natürlich hast Du keinen Anspruch auf Sonderurlaub weil Du am Zeitpunkt der Beerdigung ja nicht gearbeitet hast!

B
BRV

12.07.2018 um 12:33 Uhr

Hallo, ja so dachte ich erst auch, bis mir dann ..das hier auffiel bei Sabbatical oder unebezahlter Freistellung darf man nicht kürzen...gibts BAG Urteil...und dann fing ich an zu zweifeln warum das für mich nicht auch gelten sollte...

Eine solche Kürzungsmöglichkeit besteht nur auf der Grundlage spezialgesetzlicher Regeungen, so z.B. beim Ruhen des Arbeitsverhältnisse infolge einer Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder enes Wehrdienstes (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Arbeitplatz-schutzgesetz). Aus diesen Einzelgesetzen lässt sich aber kein allgemeiner Rechts-grundsatz herleiten, dass das Ruhen des Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber zur Urlaubskürzung berechtigt, denn während einer Pflegezeit z.B. besteht eine solche Kürzungsmöglichkeit nicht, vgl. § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Verb. mit § 4 Pfle-geZG

M
Moreno

12.07.2018 um 12:42 Uhr

(4) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der der oder dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um ein Zwölftel kürzen. So steht es doch im Pflegezeitgesetz!

B
BRV

12.07.2018 um 12:58 Uhr

ok habs gefunden in §4 allerdings bin ich trotzdem noch nicht überzeugt...aber damit muss ich wohl leben....grübel *

M
Moreno

12.07.2018 um 12:59 Uhr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) § 4 Dauer der Inanspruchnahme

B
BRV

12.07.2018 um 13:02 Uhr

Vielen Dank für die schnelle Info...

B
BRV

12.07.2018 um 13:28 Uhr

+grübel guck mal moreno ..wie ist das denn zu verstehen: kannst du dir das mal ansehen ...ich verstehe das nicht für mich wiederspricht sich das.....danke im Voraus https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/bag-gesetzlicher-urlaubsanspruch-nach-unbezahltem-sonderurlaub_144_234232.html Das BAG stellt damit ausdrücklich fest: Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt (BAG, Urteil v. 6.5.2014, 9 AZR 678/12).

M
Moreno

12.07.2018 um 13:39 Uhr

Na ich schätze mal, dass hier der Unterschied besteht, dass der Sonderurlaub eine freiwillige Leistung des AG ist. Das Pflegezeitgesetz aber einen Anspruch des AN begründet.

B
BRV

12.07.2018 um 13:41 Uhr

ja das könnte sein..seufz...

P
Pjöööng

12.07.2018 um 14:15 Uhr

Es könnte aber auch ganz einfach daran liegen, dass es die Möglichkeit zur Kürzung des Urlaubsanspruches erst seit dem 01.01.2015 im Pflegezeitgesetz gibt.

Damit konnte das in einem Urteil von 2014 nur schwerlich zur Anwendung kommen...

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