Erstellt am 12.07.2018 um 08:52 Uhr von moreno
Ja der AG kann den Urlaub für jeden vollen Monat der Freistellung um 1/12 kürzen. Also in Deinem Fall nur der April. Und natürlich hast Du keinen Anspruch auf Sonderurlaub weil Du am Zeitpunkt der Beerdigung ja nicht gearbeitet hast!
Erstellt am 12.07.2018 um 10:33 Uhr von BRV
Hallo, ja so dachte ich erst auch, bis mir dann ..das hier auffiel
bei Sabbatical oder unebezahlter Freistellung darf man nicht kürzen...gibts BAG Urteil...und dann fing ich an zu zweifeln warum das für mich nicht auch gelten sollte...
Eine solche Kürzungsmöglichkeit besteht nur auf der Grundlage spezialgesetzlicher Regeungen, so z.B. beim Ruhen des Arbeitsverhältnisse infolge einer Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder enes Wehrdienstes (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Arbeitplatz-schutzgesetz). Aus diesen Einzelgesetzen lässt sich aber kein allgemeiner Rechts-grundsatz herleiten, dass das Ruhen des Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber zur Urlaubskürzung berechtigt, denn während einer Pflegezeit z.B. besteht eine solche Kürzungsmöglichkeit nicht, vgl. § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Verb. mit § 4 Pfle-geZG
Erstellt am 12.07.2018 um 10:42 Uhr von moreno
(4) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der der oder dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um ein Zwölftel kürzen. So steht es doch im Pflegezeitgesetz!
Erstellt am 12.07.2018 um 10:58 Uhr von BRV
ok habs gefunden in §4 allerdings bin ich trotzdem noch nicht überzeugt...aber damit muss ich wohl leben....grübel *
Erstellt am 12.07.2018 um 10:59 Uhr von moreno
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
§ 4 Dauer der Inanspruchnahme
Erstellt am 12.07.2018 um 11:02 Uhr von BRV
Vielen Dank für die schnelle Info...
Erstellt am 12.07.2018 um 11:06 Uhr von Pjöööng
Diese Antwort wurde von "Pjöööng" gelöscht.
Erstellt am 12.07.2018 um 11:28 Uhr von BRV
+grübel guck mal moreno ..wie ist das denn zu verstehen: kannst du dir das mal ansehen ...ich verstehe das nicht für mich wiederspricht sich das.....danke im Voraus
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/bag-gesetzlicher-urlaubsanspruch-nach-unbezahltem-sonderurlaub_144_234232.html
Das BAG stellt damit ausdrücklich fest: Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt (BAG, Urteil v. 6.5.2014, 9 AZR 678/12).
Erstellt am 12.07.2018 um 11:39 Uhr von moreno
Na ich schätze mal, dass hier der Unterschied besteht, dass der Sonderurlaub eine freiwillige Leistung des AG ist. Das Pflegezeitgesetz aber einen Anspruch des AN begründet.
Erstellt am 12.07.2018 um 11:41 Uhr von BRV
ja das könnte sein..seufz...
Erstellt am 12.07.2018 um 12:15 Uhr von Pjöööng
Es könnte aber auch ganz einfach daran liegen, dass es die Möglichkeit zur Kürzung des Urlaubsanspruches erst seit dem 01.01.2015 im Pflegezeitgesetz gibt.
Damit konnte das in einem Urteil von 2014 nur schwerlich zur Anwendung kommen...