W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Tarif Nachwirkung - was versteht man darunter?

D
demihi
Nov 2016 bearbeitet

Was versteht man unter Tarif-Nachwirkung, und welche Personalvertrtungsgesetze gelten für den öffentlichen Dienst?

Vielen Dank

6.20303

Community-Antworten (3)

E
ego112

08.11.2007 um 14:22 Uhr

Die Nachwirkung eines TV bezeichnet die Zeit in der dieser TV solange für die AN gilt, bis es einen neuen TV gibt. Mit der zweiten Frage kann ich nichts anfangen. Es hört sich genauso an wie die Frage: Welches BetrVG gilt für die BR?

K
Konrad

08.11.2007 um 16:28 Uhr

Zur Frage 2. "Schulfragen"??? es gelten für den öffentlichen Dienst das "Personalvetretungsgesetz" die in jeden Bundesland anders sein kann. oder wie war die Frage gemeint ?

K
Kölner

08.11.2007 um 21:47 Uhr

@demihi Die NAchwirkung hängt manchmal auch von den TV-Parteien ab. Diese können nämlich auch den TV einfach so enden lassen... a) mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen ist b) mit Eintritt der auflösenden Bedingung c) mit seiner Aufhebung (Auflösungsvertrag) d) mit seiner ordentlichen Kündigung. Ist eine Kündigungsfrist vereinbart, so ist diese einzuhalten. In allen anderen Fällen ist eine Kündigung jederzeit form- und fristlos möglich. Sind auf einer Seite des Tarifvertrages mehrere Tarifparteien beteiligt, so endet der Tarifvertrag nur für die Partei, die die Kündigung erklärt hat.

e) mit seiner außerordentlichen Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grunde möglich. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Kündigende sich bei Abschluss des Tarifvertrages im Irrtum (§§ 119 und 123 BGB) befand oder nach seinem Beginn erhebliche Vertragsverletzungen (insbesondere ein Tarifbruch) eintreten.

Der Tarifvertrag endet nicht, wenn eine der Tarifparteien die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit verliert oder wenn ein tariffähiger Verband aufgelöst wird. Endet der Tarifvertrag, so verliert er für die Tarifparteien die schuldrechtlichen Wirkungen. Sie unterliegen grundsätzlich nicht mehr der Friedens- und Einwirkungspflicht.

Verwirrt? Gut! Dann kannst Du gerne noch einmal konkreter fragen; Konrad zeigte es bereits.

Ihre Antwort