Erstellt am 08.11.2007 um 13:22 Uhr von ego112
Die Nachwirkung eines TV bezeichnet die Zeit in der dieser TV solange für die AN gilt, bis es einen neuen TV gibt.
Mit der zweiten Frage kann ich nichts anfangen. Es hört sich genauso an wie die Frage: Welches BetrVG gilt für die BR?
Erstellt am 08.11.2007 um 15:28 Uhr von Konrad
Zur Frage 2. "Schulfragen"???
es gelten für den öffentlichen Dienst das "Personalvetretungsgesetz" die in jeden Bundesland anders sein kann.
oder wie war die Frage gemeint ?
Erstellt am 08.11.2007 um 20:47 Uhr von Kölner
@demihi
Die NAchwirkung hängt manchmal auch von den TV-Parteien ab. Diese können nämlich auch den TV einfach so enden lassen...
a) mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen ist
b) mit Eintritt der auflösenden Bedingung
c) mit seiner Aufhebung (Auflösungsvertrag)
d) mit seiner ordentlichen Kündigung.
Ist eine Kündigungsfrist vereinbart, so ist diese einzuhalten. In allen anderen Fällen ist eine Kündigung jederzeit form- und fristlos möglich. Sind auf einer Seite des Tarifvertrages mehrere Tarifparteien beteiligt, so endet der Tarifvertrag nur für die Partei, die die Kündigung erklärt hat.
e) mit seiner außerordentlichen Kündigung.
Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grunde möglich. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Kündigende sich bei Abschluss des Tarifvertrages im Irrtum (§§ 119 und 123 BGB) befand oder nach seinem Beginn erhebliche Vertragsverletzungen (insbesondere ein Tarifbruch) eintreten.
Der Tarifvertrag endet nicht, wenn eine der Tarifparteien die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit verliert oder wenn ein tariffähiger Verband aufgelöst wird. Endet der Tarifvertrag, so verliert er für die Tarifparteien die schuldrechtlichen Wirkungen. Sie unterliegen grundsätzlich nicht mehr der Friedens- und Einwirkungspflicht.
Verwirrt? Gut! Dann kannst Du gerne noch einmal konkreter fragen; Konrad zeigte es bereits.