W.A.F. LogoSeminare

Änderung BV Arbeitszeit

R
Rsausk
Jun 2019 bearbeitet

Kann die in einer Betriebsvereinbarung festgesetzte Stundenzahl eines Zeitkontos vorübergehend auf befristete Zeit abgeändert werden, wenn sich beide Parteien einig sind? Oder muss die BV gekündigt werden?

30605

Community-Antworten (5)

C
celestro

05.06.2019 um 21:07 Uhr

Wie bitte? Die Rechte aus einer BV sind verbindlich ... also auch ohne genau zu verstehen, worum es geht, kann man da nicht einfach mal so eben was anderes vereinbaren.

J
junior73

05.06.2019 um 23:57 Uhr

Wenn eine BV etwas regelt, so hat es zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV einen Grund gehabt. Wenn sich dieser Grund geändert hat, so ist auch die BV zu ändern. Also: kündigen und neue abschließen.

G
ganther

06.06.2019 um 03:57 Uhr

macht einen Anhang zur BV und dann kann man auch so was (z.B. befristet) durchaus machen

E
Erbsenzähler

06.06.2019 um 10:03 Uhr

Ich sehe es genauso wie ganther.

P
Pjöööng

06.06.2019 um 15:56 Uhr

Einen Vertrag kann man natürlich auch einvernehmlich (befristet oder unbefristet) ändern. Ob man das durch einen Vertragszusatz oder einen Neuabschluss des Vertrages macht hängt im Wesentlichen von dem Umfang der Änderung und den eigenen Vorlieben ab.

Wenn ich z.B. eine umfangreiche BV über Arbeitszeitkonten habe und möchte die zulässige Größe des Arbeitszeitkontos für eine bestimmte Zeit erweitern (wegen erhöhtem Arbeitsanfall), dann mache ich das mittels einer Zusatzvereinbarung. Würde ich die BV kündigen und neu verhandeln, dann hätte ich möglicherweise schon ein Problem dass die Kündigungsfrist erst endet wenn der erhöhte Arbeitsanfall längst vorbei ist. Außerdem weckt eine Neuverhandlung immer Begehrlichkeiten auf beiden Seiten.

Ihre Antwort