Erstellt am 05.06.2019 um 19:07 Uhr von celestro
Wie bitte? Die Rechte aus einer BV sind verbindlich ... also auch ohne genau zu verstehen, worum es geht, kann man da nicht einfach mal so eben was anderes vereinbaren.
Erstellt am 05.06.2019 um 21:57 Uhr von junior73
Wenn eine BV etwas regelt, so hat es zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV einen Grund gehabt. Wenn sich dieser Grund geändert hat, so ist auch die BV zu ändern.
Also: kündigen und neue abschließen.
Erstellt am 06.06.2019 um 01:57 Uhr von ganther
macht einen Anhang zur BV und dann kann man auch so was (z.B. befristet) durchaus machen
Erstellt am 06.06.2019 um 08:03 Uhr von Erbsenzähler
Ich sehe es genauso wie ganther.
Erstellt am 06.06.2019 um 13:56 Uhr von Pjöööng
Einen Vertrag kann man natürlich auch einvernehmlich (befristet oder unbefristet) ändern. Ob man das durch einen Vertragszusatz oder einen Neuabschluss des Vertrages macht hängt im Wesentlichen von dem Umfang der Änderung und den eigenen Vorlieben ab.
Wenn ich z.B. eine umfangreiche BV über Arbeitszeitkonten habe und möchte die zulässige Größe des Arbeitszeitkontos für eine bestimmte Zeit erweitern (wegen erhöhtem Arbeitsanfall), dann mache ich das mittels einer Zusatzvereinbarung. Würde ich die BV kündigen und neu verhandeln, dann hätte ich möglicherweise schon ein Problem dass die Kündigungsfrist erst endet wenn der erhöhte Arbeitsanfall längst vorbei ist. Außerdem weckt eine Neuverhandlung immer Begehrlichkeiten auf beiden Seiten.