Erstellt am 07.11.2007 um 14:42 Uhr von Sternburg
Also Krankenbesuch oder 'Kontaktgespräch' würde ich nicht unbedingt als Betriebsratstätigkeit bezeichnen (kann es aber hier auch nicht ausschliessen!)....
Ansonsten genügt tatsächlich die mündliche Abmeldung beim Vorgesetzten - Einzelheiten bzw. Begründung gehen niemanden etwas an, außer evtl. der Ort und der vorraussichtliche Zeitpunkt der Rückkehr.
Erstellt am 07.11.2007 um 17:54 Uhr von pirat
@"soho",
.....Wenn ja, muß man begründen warum und wieso....
Wie die Abmeldung zu erfolgen hat, ist im Gesetz nicht geregelt.
Es steht folglich dem BRM frei, ob es sich mündlich oder schriftlich abmeldet. Dem AG steht auch kein Weisungsrecht zu, d.h. er kann z.B. nicht verlangen, dass sich das BRM beim Arbeitgeber selbst abzumelden hat (BAG, Beschluss vom 13.5.1997 – 1 ABR 2/97).
Insbesondere besteht auch keine Verpflichtung, die für Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit schriftlich aufzuzeichnen (BAG, Beschluss vom 14.2.1990 –
7 ABR 13/88).Ist die BR Tätigleit beendet und kehrt das BRM an seinen Arbeitsplatz zurück, hat er sich beim Vorgesetzten zurückzumelden.