Reduzierung der Arbeitszeit - Anspruch?
Hallo , ich habe ein Problem. In unserer Firma kommt eine Mutti aus dem Erziehungsurlaub zurück. Vorher hat sie Vollzeit gearbeitet. Nun will sie aber nur noch zwischen 32 und 35 Stunden arbeiten. Hat sie einen Anspruch auf diese Reduzierung? Wir sind ein Betrieb mit ca. 320 Mitarbeitern, davon allerdings ca. 120 im Außendienst. Danke für Eure Antworten und einen schönen Tag für alle.
Community-Antworten (15)
07.11.2007 um 11:55 Uhr
Sie hat anspruch auf Reduzierung der Arbeitzeit. Sollte auch eigendlich kein Problem sein ! MFG
07.11.2007 um 11:59 Uhr
Hallo Troisdorfer, gibt es da irgend einen Paragraphen, oder wo kann ich das nachlesen, bzw. der GL beweisen?
07.11.2007 um 12:04 Uhr
Nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Eben jenes Gesetz besagt aber auch, dass der Anspruch ausgeschlossen sein kann, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen.
Voraussetzung für einen Anspruch aus dem TzBfG gegen den Arbeitgeber ist zunächst, dass dieser mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende sind dabei nicht mit zu berücksichtigen. Außerdem muss der Teilzeitwillige seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so darf der Chef den Antrag auf Teilzeit nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen.
07.11.2007 um 12:08 Uhr
Konrad@ Danke,du warst schneller ...:-) MFG
07.11.2007 um 12:12 Uhr
Danke für die Antwort, aber w a s sind betriebliche Gründe? Der Vorgesetzte sagt, eine Reduzierung kommt nicht in Frage, da ich kompletten Arbeitsstunden benötige. Sonst kann die Arbeit nicht geschafft werden. Langt das als Begründung aus?
07.11.2007 um 12:22 Uhr
Wenn er die kompletten Arbeitsstunden benötigt,kann er gerne jemanden einstellen ! In einem Betrieb mit 320 Mitarbeitern ,sollte es möglich sein,gibt es den kein Betriebsrat ? MFG
Teilzeit- und Befristungsgesetz § 8 Verringerung der Arbeitszeit (1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) 1Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. 2Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) 1Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. 2Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) 1Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. 3Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. 4Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) 1Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. 2Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. 3Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. 4Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
07.11.2007 um 12:28 Uhr
Hi, Troisdorfer ich bin BRV und habe morgen das entsprechende Gespräch mit unsrer GL. Ich will nur ganz sicher gehen, dass ich auch keinen Fehler mache. Wir haben öfter das Problem, dass Mütter aus der Erziehungszeit zurück kommen und dann volle 40 Stunden arbeiten sollen. Die meisten haben sich leider damit abgefunden. Aber langsam wird das Ganze ein großes Thema.
07.11.2007 um 12:31 Uhr
Beispiele für dringende betriebliche Gründe Ein dringender betrieblicher Grund kann darin liegen, dass der Arbeitgeber keinen anderen Teilzeitarbeitnehmer mit entsprechender Stundenzahl findet und die Nichtbesetzung des Arbeitsplatzes zu erheblichen Beeinträchtigungen der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb führt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Das gleiche gilt, wenn der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer aufgrund besonderer Qualifikationen auf seinem Arbeitsplatz unersetzlich ist. Nur die Behauptung den vollen Einsatz zu wollen ist bei 320 MA kein dringender Grund!
07.11.2007 um 12:35 Uhr
@konrad
das Gesetz sagt aber gerade, dass es keines DRINGENDEN betrieblichen Grundes bedarf. Betriebliche Gründe reichen aus. Auch wenn die Regelegungsbeispiele des Gesetzes wohl dringende Gründe sind.
Aber da es sich eben nur um betriebliche Gründe handelt sind die Arbeitgeber freier bestimmte unternehmerische Konzepte umzusetzen
07.11.2007 um 12:37 Uhr
Hi Hetti, sicher kann der Arbeitgeber nicht gegen geltendes Recht verstoßen,es ist ein Gesetz !!! Teilzeit- und Befristungsgesetz !!! Wenn der AG zwei MA in Teilzeit beschäftigt,hat er teoretisch eine vollzeitkraft . Nur Nicht Nachgeben ... Genau das möchten sie ... das Recht ist auf eure seite ... mfg
07.11.2007 um 12:52 Uhr
Will eine Arbeitnehmerin ihre Arbeitszeit herabsetzen, so kann sie diesen Anspruch auch per einstweiliger Verfügung durchsetzen, wenn sie glaubhaft machen kann, dass ohne die verkürzten Arbeitszeiten die Betreuung ihrer Kinder nicht gewährleistet ist. (Hessisches Landesarbeitsgericht, 16 SaGa 1823/05)
07.11.2007 um 12:57 Uhr
Und noch was Thema ...
Juristisch gesehen ist die Sache ganz einfach: Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht nach sechsmonatiger Beschäftigung in jedem Betrieb mit mindestens 15 Arbeitnehmern. So lautet die Regelung nach Paragraf 8 des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) aus dme Jahr 2001. Damit soll Arbeitnehmern ein gewünschter Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit erleichtert werden: Anders als vorher ist die Möglichkeit, die Arbeitszeit zu verringern, damit einklagbar.
Die Praxis ist allerdings oft komplizierter. Arbeitgeber können der Forderung nach Teilzeit "betriebliche Gründe" entgegen halten. Und was das genau ist, darüber lässt sich im Zweifelsfall streiten. Die meisten Arbeitnehmer lassen es gar nicht erst darauf ankommen. "In der Praxis wird das Recht auf Teilzeit extrem selten vor Gericht eingeklagt", sagt Corinna Bihn, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln.
700.000 Teilzeitkräfte mehr
Die Zahl solcher Prozesse sei gering, bestätigt Helga Nielebock, Leiterin der Abteilung Arbeitsrecht beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin. Dennoch würden die Möglichkeiten, die das Gesetz bietet, zunehmend genutzt. "Durch das neue Gesetz hat sich die Arbeitnehmerposition in jedem Fall verbessert."
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist die Zahl der Teilzeitbeschäftigten um fast 700 000 auf 7,2 Millionen gestiegen, so das Statistische Bundesamt in Wiesbaden. Der Anteil der Teilzeit-Arbeitnehmer liegt damit bei 22,4 Prozent - ein Plus von 2,6 im Vergleich zum Jahr 2000.
Nach wie vor ist Teilzeit weiblich: "Rund 80 Prozent der Teilzeitarbeitnehmer sind Frauen", sagt Susanne Wanger vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg. Insbesondere Frauen mit Kindern erscheint Teilzeitarbeit als überlegenswerte Alternative. Untersuchungen des IAB haben gezeigt, dass in der Regel das Modell bevorzugt wird, bei dem ein Partner voll, einer Teilzeit arbeitet. Die Variante "beide arbeiten Teilzeit" oder "beide arbeiten Vollzeit" findet jeweils nur eine Minderheit der Eltern wünschenswert.
Schriftlicher Antrag unabdingbar
Der Antrag auf Teilzeitarbeit sollte nach Empfehlung des DGB an den für Personal zuständigen Mitarbeiter gestellt werden. Das muss nicht schriftlich passieren, ist aber zu empfehlen. Der Antrag muss in jedem Fall spätestens drei Monate vor dem geplanten Wechsel auf Teilzeit gestellt sein. Falls der Arbeitgeber ablehnen will, kann er höchstens bis einen Monat vor diesem Termin warten.
Für die Ablehnung ist die Schriftform vorgeschrieben - Fax oder E-Mail sind nicht akzeptabel. Der Arbeitgeber kann sich zwar auf "betriebliche Gründe" berufen, bloße Unbequemlichkeiten durch die Beschäftigung von Teilzeitarbeitnehmern reichen allerdings nicht aus. Der Arbeitgeber muss dem DGB zufolge "rationale und nachvollziehbare Gründe darlegen, um dem Anspruch des Arbeitnehmers entgegentreten zu können".
Eine Ablehnung ist mehr als reine Formsache
Er kann sich auch nicht einfach darauf berufen, für die durch die Verringerung der Arbeitszeit entstehende Lücke sei keine geeignete Arbeitskraft zu finden. "Er muss nachweisen können, dass er sich darum bemüht hat, auf dem Arbeitsmarkt aber tatsächlich nicht fündig geworden ist", sagt Corinna Bihn. "Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine Teilzeit-Stelle in der IT-Branche mit einem Spezialisten besetzt werden muss", erläutert die Rechtsanwältin.
Kein akzeptables Argument für Arbeitgeber sei der Hinweis auf die häufig höheren Kosten bei der Beschäftigung von Teilzeitkräften, sagt Corinna Bihn. Wenn es in dem Betrieb allerdings tatsächlich keine Teilzeitkräfte gibt und der Arbeitgeber sich darauf berufen kann, dass er aus arbeitsorganisatorischen Gründen ausschließlich mit Vollzeitkräften arbeitet, sieht die Sachlage für den Arbeitnehmer schon deutlich schlechter aus.
Sonderfall Kleinunternehmen
Lehnt der Arbeitgeber den Antrag nicht ab, gilt die Arbeitszeitverringerung damit als im gewünschten Umfang vereinbart. "Das gilt auch dann, wenn der Antrag nur mündlich gestellt wurde", sagt Bihn. Für zehntausende von Arbeitnehmern in kleineren Betrieben gilt der Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit dagegen ohnehin nicht: "Der DGB hat das bei der Einführung des Gesetzes ausdrücklich beklagt. Schließlich gibt es dort genauso Teilzeitkräfte", sagt Helga Nielebock. "Aber das war nicht durchzusetzen."
Dürfte zur Kräftigung bei Gesprächen mit der GL reichen ... :-)
07.11.2007 um 12:58 Uhr
Zitat: Wenn der AG zwei MA in Teilzeit beschäftigt hat er theoretisch eine Vollzeitkraft .
Eine Teilzeitbeschäftigung ist alles was zeitmäßig unter einer Vollzeitkraft liegt - also auch die Reduzierung um 1 Stunde/Woche.
o.g. Mitarbeiterin möchte ihre Arbeitszeit um 5-8 Stunden/Woche reduzieren - evtl. auch noch gleichmäßig auf die Woche verteilt - und dafür eine zusätzliche Kraft zu finden dürfte dann so einfach nicht mehr sein.
Nehmen wir an 5 Mitarbeiter wollen ihre Arbeitszeit um jeweils 8 Stunden verkürzen, würde ja auch einer 40-Stunden-Woche entsprechen, also einer Vollzeitkraft.
Ich stell mir gerade vor wie der/die neue Mitarbeiter/in einen Arbeitsplatzplan bekommt. Montag Zimmer 315, Schreibtisch 6 Dienstag Zimmer 211 Schreibtisch 3 Mittwoch....
Voraussetzung natürlich, dass die Teilzeitmitarbeiter nur noch in einer 4-Tage-Woche arbeiten wollen und nicht nur die tägliche Arbeitszeit reduzieren. Dann kann zwar ein neuer MA die Arbeit kompensieren aber es werden Kosten für einen weiteren Arbeitsplatz entstehen.
07.11.2007 um 13:19 Uhr
Re:Zitat: Wenn der AG zwei MA in Teilzeit beschäftigt hat er ***theoretisch ***eine Vollzeitkraft . War nur eine Idee wie es gehen könnte . Teilzeit soll in manchen Betrieb laut AG unmöglich sein,wie macht es der AG in der urlaubszeit ??? Bleiben die Büros unbesetzt oder Aufträge bleiben liegen ???
Es geht hier Tatsächlich um 5 bis 7 Std. wöchendlich,die der AG nicht auf seine MA verzichten möchte,würde gerne das Gesicht des AG sehen nachdem Ich ihn die fragegestellt hätte : Chef wenn ich so wichtig und unabkömmlich für die Firma bin,wie wäre es mit mehr Geld/Kohle/Gehalt ????
Die AGs wollen einfach nicht und wenn man klein beigibt bekommen sie auch was sie wollen .
MFG
07.11.2007 um 14:13 Uhr
@troisdorfer
das mit dem einstweiligen Rechtschutz wird in den meisten Teilen Deutschlands aber anders gesehen. Mir sind jetzt im Augenblick nur die LAGs Berlin -mal sehen wie das nach der Gerichtsfusion Berlin Brandenburg gesehen wird, denn die Brandenburger LAG-Richter waren anderer Ansicht - und Hessen bekannt. Der Rest der Republik sagt noch, dass hier im einstweiligen Rechtsschutz eine Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen sei.
Das BAG wird diese Frage leider nie entscheiden, da das BAG im einstweiligen Rechtschutz nicht zuständig ist.
Es gibt einige Gründe die der AG vorstragen kann. Hier im vorliegenden Fall würde ich argumentieren, dass ich zwar ggf. für die ausfallenden Stunden eine weitere Kraft einstellen kann, aber wie sollte man die denn hinreichend qualifizieren (ich unterstelle jetzt einmal, dass eine erhebliche Einarbeitung erforderlich ist). Bei einem Arbeitstag pro Woche ist das ja nicht so einfach....
Bei uns im Unternehmen gab es mal einen Fall da hat eine Führungskraft versucht Teilzeit durchzusetzen. Der AG hat vorgetragen, es wäre ein unternehmerisches Konzept, dass Führungskräfte nicht Teilzeit arbeiten sollen, da nur so eine durchgängige Betreuung der MA möglich wären. Der AG hat in allen Instanzen gewonnen....
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