Und noch was Thema ...
Juristisch gesehen ist die Sache ganz einfach: Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht nach sechsmonatiger Beschäftigung in jedem Betrieb mit mindestens 15 Arbeitnehmern. So lautet die Regelung nach Paragraf 8 des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) aus dme Jahr 2001. Damit soll Arbeitnehmern ein gewünschter Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit erleichtert werden: Anders als vorher ist die Möglichkeit, die Arbeitszeit zu verringern, damit einklagbar.
Die Praxis ist allerdings oft komplizierter. Arbeitgeber können der Forderung nach Teilzeit "betriebliche Gründe" entgegen halten. Und was das genau ist, darüber lässt sich im Zweifelsfall streiten. Die meisten Arbeitnehmer lassen es gar nicht erst darauf ankommen. "In der Praxis wird das Recht auf Teilzeit extrem selten vor Gericht eingeklagt", sagt Corinna Bihn, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln.
700.000 Teilzeitkräfte mehr
Die Zahl solcher Prozesse sei gering, bestätigt Helga Nielebock, Leiterin der Abteilung Arbeitsrecht beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin. Dennoch würden die Möglichkeiten, die das Gesetz bietet, zunehmend genutzt. "Durch das neue Gesetz hat sich die Arbeitnehmerposition in jedem Fall verbessert."
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist die Zahl der Teilzeitbeschäftigten um fast 700 000 auf 7,2 Millionen gestiegen, so das Statistische Bundesamt in Wiesbaden. Der Anteil der Teilzeit-Arbeitnehmer liegt damit bei 22,4 Prozent - ein Plus von 2,6 im Vergleich zum Jahr 2000.
Nach wie vor ist Teilzeit weiblich: "Rund 80 Prozent der Teilzeitarbeitnehmer sind Frauen", sagt Susanne Wanger vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg. Insbesondere Frauen mit Kindern erscheint Teilzeitarbeit als überlegenswerte Alternative. Untersuchungen des IAB haben gezeigt, dass in der Regel das Modell bevorzugt wird, bei dem ein Partner voll, einer Teilzeit arbeitet. Die Variante "beide arbeiten Teilzeit" oder "beide arbeiten Vollzeit" findet jeweils nur eine Minderheit der Eltern wünschenswert.
Schriftlicher Antrag unabdingbar
Der Antrag auf Teilzeitarbeit sollte nach Empfehlung des DGB an den für Personal zuständigen Mitarbeiter gestellt werden. Das muss nicht schriftlich passieren, ist aber zu empfehlen. Der Antrag muss in jedem Fall spätestens drei Monate vor dem geplanten Wechsel auf Teilzeit gestellt sein. Falls der Arbeitgeber ablehnen will, kann er höchstens bis einen Monat vor diesem Termin warten.
Für die Ablehnung ist die Schriftform vorgeschrieben - Fax oder E-Mail sind nicht akzeptabel. Der Arbeitgeber kann sich zwar auf "betriebliche Gründe" berufen, bloße Unbequemlichkeiten durch die Beschäftigung von Teilzeitarbeitnehmern reichen allerdings nicht aus. Der Arbeitgeber muss dem DGB zufolge "rationale und nachvollziehbare Gründe darlegen, um dem Anspruch des Arbeitnehmers entgegentreten zu können".
Eine Ablehnung ist mehr als reine Formsache
Er kann sich auch nicht einfach darauf berufen, für die durch die Verringerung der Arbeitszeit entstehende Lücke sei keine geeignete Arbeitskraft zu finden. "Er muss nachweisen können, dass er sich darum bemüht hat, auf dem Arbeitsmarkt aber tatsächlich nicht fündig geworden ist", sagt Corinna Bihn. "Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine Teilzeit-Stelle in der IT-Branche mit einem Spezialisten besetzt werden muss", erläutert die Rechtsanwältin.
Kein akzeptables Argument für Arbeitgeber sei der Hinweis auf die häufig höheren Kosten bei der Beschäftigung von Teilzeitkräften, sagt Corinna Bihn. Wenn es in dem Betrieb allerdings tatsächlich keine Teilzeitkräfte gibt und der Arbeitgeber sich darauf berufen kann, dass er aus arbeitsorganisatorischen Gründen ausschließlich mit Vollzeitkräften arbeitet, sieht die Sachlage für den Arbeitnehmer schon deutlich schlechter aus.
Sonderfall Kleinunternehmen
Lehnt der Arbeitgeber den Antrag nicht ab, gilt die Arbeitszeitverringerung damit als im gewünschten Umfang vereinbart. "Das gilt auch dann, wenn der Antrag nur mündlich gestellt wurde", sagt Bihn. Für zehntausende von Arbeitnehmern in kleineren Betrieben gilt der Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit dagegen ohnehin nicht: "Der DGB hat das bei der Einführung des Gesetzes ausdrücklich beklagt. Schließlich gibt es dort genauso Teilzeitkräfte", sagt Helga Nielebock. "Aber das war nicht durchzusetzen."
Dürfte zur Kräftigung bei Gesprächen
mit der GL reichen ... :-)