Erstellt am 07.11.2007 um 02:11 Uhr von Maja
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
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Allerdings: Bei Zusammenkünften wie Betriebsversammlungen, Betriebsratssitzungen und Sitzungen von dessen Ausschüssen, sowie bei allen anderen Anlässen, bei dem wichtig ist, dass alle Anwesenden das gesprochene Wort verstehen, sollte sich auf eine gemeinsame Sprache geeinigt werden.
Ausländischen Mitarbeitern sollte zudem mit auf den Weg gegeben werden, dass sie sich dem Vorwurf der Geheinmiskrämerei aussetzen, wenn sie sich untereinander in ihrer Landesprache unterhalten, während sie mit hiesigen Mitarbeitern zusammenstehen oder sitzen, z. B. während der Pausen.
Es ist, wie immer, eine Frage des Umganges miteinander und wie man von anderen wahrgenommen werden möchte. Da ist vor allem Sensibilität gefragt. Die kann man nicht per Dekret vordnen. Zumal ein allgemeines Sprachdiktat ein Verstoß gegen das oben zitierte Persönlichkeitsrecht wäre, das dann wiederum der Einzelne selbst einklagen müsste. Zwar wird allenthalben zu Recht der Wille zur sprachlichen Integration gefordert. Man sollte sich dabei aber auch fragen, in welcher Sprache man sich als Deutscher im Ausland mit Deutschen lieber unterhalten würde. Integration bedeutet nicht völlige Assimilation.