Anspruch auf Arbeitszeugnis
Hallo! Ein ärztlicher Kollege hat sich heute an den BR gewandt, mit der Bitte, ihm in Bezug auf sein Arbeitszeugnis zu helfen. Er hat mehr als 10 Jahre gemeinsam mit seiner Vorgesetzten in einer Abteilung gearbeitet. Zum Anfang des Jahres hat die Vorgesetzte an eine andere Klinik gewechselt. Zu diesem Zeitpunkt bereits haben alle ärztlichen Kollegen der Abteilung um ein Arbeitszeugnis von Ihr gebeten. Vor 4 Wochen hat man sich höfflichts nochmals mit der Bitte der Erstellung eines Arbeitszeugnisses an sie gewandt. Ohne Reaktion. Jetzt werden die Kollegen ihr nochmals schreiben, diesmal allerdings mit einer Fristsetzung. Was können sie noch unternehmen, um ein solches Arbeitszeugnis zu erhalten? Sollte die Geschäftsleitung unseres Klinikums darüber informiert werden? Sollte man dies gerichtlich klären lassen? Vielen Dank für eure Hilfe!
Community-Antworten (7)
09.06.2010 um 17:13 Uhr
vielleicht ist sie auch nicht zuständig für die zeugniserstellung, sondern es gibt eine personalabteilung oder sowas, wo diese erstellt werden. manche sind auch schlichtweg damit überfordert, deshalb folgende möglichkeiten:
- zeugnis selbst erstellen oder erstellen lassen und zur unterschrift vorlegen.
und / oder
- schriftlich anmahnen und kopie an die geschäftsleitung, ggf. mit dem hinweis, dass dies eingeklagt wird.
mfg bubie
09.06.2010 um 18:07 Uhr
das ist nicht ganz so.
Die Vorgesetzte ist für das Arbeitszeugnis zuständig, weil sie ja die einzige ist, die die Arbeitsleistung "richtig" beurteilen kann.
Wenn das die Personalabteilung machen soll, dann Gute Nacht Arbeitszeugnis.. Die haben höchstens einen, hoffentlich auch mit dem BR abgesprochenen, Vordruck, den sie zur Verfügung stellen.
Frag doch einfach mal nach, wenn du dir nicht sicher bist, und teile bei der Gelegenheit gleich mit, wer ein Qualifiziertes Arbeitszeugnis will.
09.06.2010 um 20:56 Uhr
@Widder,
das wiederum würde ich in Frage stellen. Nicht jeder Vorgesetzte ist auch in der Lage, ein qualifiziertes Zeugnis zu erstellen. Er kann zwar eine Beurteilung abgeben, aber um das Ganze in "Zeugnissprache" umzusetzen, braucht es noch etwas mehr. Und genau dazu könnte durchaus die Personalabteilung dienen.
Wenn ein Vorgesetzter, der nicht die Zeugnissprache beherrscht, ein solches schreiben würde, dann würde ich ebenfalls sagen "gute Nacht Arbeitszeugnis".
09.06.2010 um 21:30 Uhr
...zur Zeugniserteilung verpflichtet ist der Arbeitgeber und nicht ehemalige Angestellte. Bei Bekanntgabe des Ausscheidens der ehemaligen Vorgesetzten, hätte man den Anspruch beim Arbeitgeber geltend machen müssen.
10.06.2010 um 11:04 Uhr
Vielleich kennt jemand von Euch näheres, aber mir stößt an der Sache eines sauer auf:
Das in diesem Zusammenhang stets zitierte BAG-Urteil BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92 verweist bei der Auslegung des Begriffes "trifftiger Grund" als Anspruchsgrundlage für ein Zwischenzeugnis auf einen Passus aus BAT-KF (§ 61 Abs. 2). In diesem TV wird der AG verpflichtet bei vorliegen eines "trifftigen Grundes" ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Wie bekannt Urteilt das BAG ja je nach Einzelfall. Da es sich in diesem Urteil aus eine Verpflichtung aus einem TV geurteilt hat finde ich es persönlich seltsam, diesen Fall auf das Arbeitsrecht allgemein anwenden zu wollen. Schließlich erkennen die Gesetze (BGB bzw. GewO) die Erteilungspflicht nur für den Fall des Ausscheidens an.
Kennt jemand irgendwelche Urteile, etc. aus denen erkennbar ist, das dieser Anspruch aus dem BAT-KF allgemeinverbindlich sein sollte? Oder nehmen das alle nur an und es hat schlicht sich noch niemand ernsthaft darum gestritten? Dann wäre Passats Fall im Zweifelsfalle der Präzedenzfall ......
10.06.2010 um 14:50 Uhr
...das BAG Urteil vom 01.10.1998 - 6 AZR 176/97, bezieht sich auf § 61 Abs. 2 BAT-KF.
11.06.2010 um 11:37 Uhr
6 AZR 171/92 bezieht sich auch auf BAT-KF:
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