Erstellt am 09.06.2010 um 15:13 Uhr von bubie
vielleicht ist sie auch nicht zuständig für die zeugniserstellung, sondern es gibt eine personalabteilung oder sowas, wo diese erstellt werden. manche sind auch schlichtweg damit überfordert, deshalb folgende möglichkeiten:
1. zeugnis selbst erstellen oder erstellen lassen und zur unterschrift vorlegen.
und / oder
2. schriftlich anmahnen und kopie an die geschäftsleitung, ggf. mit dem hinweis, dass dies eingeklagt wird.
mfg
bubie
Erstellt am 09.06.2010 um 16:07 Uhr von Widder
das ist nicht ganz so.
Die Vorgesetzte ist für das Arbeitszeugnis zuständig, weil sie ja die einzige ist, die die Arbeitsleistung "richtig" beurteilen kann.
Wenn das die Personalabteilung machen soll, dann Gute Nacht Arbeitszeugnis..
Die haben höchstens einen, hoffentlich auch mit dem BR abgesprochenen, Vordruck, den sie zur Verfügung stellen.
Frag doch einfach mal nach, wenn du dir nicht sicher bist, und teile bei der Gelegenheit gleich mit, wer ein Qualifiziertes Arbeitszeugnis will.
Erstellt am 09.06.2010 um 18:56 Uhr von peters
@Widder,
das wiederum würde ich in Frage stellen. Nicht jeder Vorgesetzte ist auch in der Lage, ein qualifiziertes Zeugnis zu erstellen. Er kann zwar eine Beurteilung abgeben, aber um das Ganze in "Zeugnissprache" umzusetzen, braucht es noch etwas mehr. Und genau dazu könnte durchaus die Personalabteilung dienen.
Wenn ein Vorgesetzter, der nicht die Zeugnissprache beherrscht, ein solches schreiben würde, dann würde ich ebenfalls sagen "gute Nacht Arbeitszeugnis".
Erstellt am 09.06.2010 um 19:30 Uhr von ridgeback
...zur Zeugniserteilung verpflichtet ist der Arbeitgeber und nicht ehemalige Angestellte.
Bei Bekanntgabe des Ausscheidens der ehemaligen Vorgesetzten, hätte man den Anspruch beim Arbeitgeber geltend machen müssen.
Erstellt am 10.06.2010 um 09:04 Uhr von rkoch
Vielleich kennt jemand von Euch näheres, aber mir stößt an der Sache eines sauer auf:
Das in diesem Zusammenhang stets zitierte BAG-Urteil BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92 verweist bei der Auslegung des Begriffes "trifftiger Grund" als Anspruchsgrundlage für ein Zwischenzeugnis auf einen Passus aus BAT-KF (§ 61 Abs. 2). In diesem TV wird der AG verpflichtet bei vorliegen eines "trifftigen Grundes" ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Wie bekannt Urteilt das BAG ja je nach Einzelfall. Da es sich in diesem Urteil aus eine Verpflichtung aus einem TV geurteilt hat finde ich es persönlich seltsam, diesen Fall auf das Arbeitsrecht allgemein anwenden zu wollen. Schließlich erkennen die Gesetze (BGB bzw. GewO) die Erteilungspflicht nur für den Fall des Ausscheidens an.
Kennt jemand irgendwelche Urteile, etc. aus denen erkennbar ist, das dieser Anspruch aus dem BAT-KF allgemeinverbindlich sein sollte? Oder nehmen das alle nur an und es hat schlicht sich noch niemand ernsthaft darum gestritten? Dann wäre Passats Fall im Zweifelsfalle der Präzedenzfall ......
Erstellt am 10.06.2010 um 12:50 Uhr von ridgeback
...das BAG Urteil vom 01.10.1998 - 6 AZR 176/97, bezieht sich auf § 61 Abs. 2 BAT-KF.
Erstellt am 11.06.2010 um 09:37 Uhr von rkoch
6 AZR 171/92 bezieht sich auch auf BAT-KF:
http://www.jobtipps24.de/urteile/arbeitszeugnisse/bag-urteil-anspruch-zwischenzeugnis-bei-vorgesetztenwechsel.html