Erstellt am 31.05.2019 um 14:51 Uhr von Krambambuli
Warum willst du denn überhaupt? Wenn du dir ein Bild von der Sonntagsarbeit machen willst und die Kollegen am Arbeitsplatz aufsuchen willst, kannst du das auch Sonntags tun.
Erstellt am 31.05.2019 um 15:48 Uhr von stehipp
Sorry, Krambambuli, die Frage war doch, ob er das darf und nicht ob er es tun sollte.
Bei Arbeiten an Feiertagen kommen evtl. Feiertagszuschläge zur Geltung. daher kann ich den Arbeitgeber verstehen, dass er nicht möchte, dass der BR an Feiertagen arbeitet.
Euer Vorsitzende sollte also eine Begründung haben, warum er ausgerechnet an einem Feiertag arbeiten möchte und das nicht auch an einem "normalen" Arbeitstag geht. Wenn er hier eine vernünftige Begründung findet sehe ich allerdings kein Problem, auch an einem Feiertag BR-Arbeit zu machen.
Erstellt am 31.05.2019 um 15:53 Uhr von Windy
Wenn Deine Kolleginnen und Kollegen arbeiten kannst Du gem. 87 stichprobenartig überwachen... kein Problem.
Erstellt am 31.05.2019 um 16:58 Uhr von Pjöööng
Eine unverständliche Frage und fragwürdige Antworten...
Ein BRM ist zuallererst einmal ein ganz normaler Arbeitnehmer und wird wie die Kollgen im Dienstplan verplant (sofern er nicht freigestellt ist). Dabei hat ihn der Arbeitgeber genau so viel in Feiertags- oder Nachtschichten einzuplanen wie vergleichbare Arbeitnehmer. Er darf das BRM hier weder begünstigen, noch schlechter stellen. Und wenn das BRM zu einer Feiertagsschicht eingeplant ist, hat es dort auch zu arbeiten.
Für notwendige Betriebsratstätigkeit ist ein BRM von der Arbeit zu befreien.
Übt ein BRM außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit aus, so hat es einen Anspruch auf Zeitausgleich nur dann wenn die BR-Tätigkeit aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit erfolgt ist.
Erstellt am 02.06.2019 um 13:28 Uhr von Ernsthaft
@Windy
Ganz so einfach, wie du es jetzt hier darstellst, ist es aber nicht.
Hier wären erst einmal ein paar Grundsätze zu beachten.
Die da wären:
Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Da wir dann bei einer gewissenhaften Abwägung angekommen sind, bei der auch die Kostenfrage (§40 BetrVG) im Sinne vorab Erwähntem, Beachtung gefunden hat, wäre es rechtlich nur möglich, wenn sie zur Durchführung der Betriebsratstätigkeit unumgänglich (erforderlich) war.
War dem nicht so, würde ich als AG ihm für seine aufgewendete Zeit eine Tafel Schokolade Schenken und auf ein letztmaliges Auge zudrücken hinweisen.
Erstellt am 03.06.2019 um 06:23 Uhr von ExBoMa
Der letzte Satz von Pjöööng ist wichtig: Nur wenn die BR-Feiertagsarbeit betrieblich bedingt war, besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich, oder Bezahlung. Wenn der AG dagegen ist, wie im geschilderten Fall, dürfte es extrem, schwer sein, den betrieblichen Grund dazulegen.
Vermutlich ist es rechtlich gesehen so: Arbeiten erlaubt, wird aber nicht als Arbeitszeit anerkannt.