Erstellt am 01.11.2007 um 10:25 Uhr von Kölner
@Ella
Im Einstellungsbegehren muss der AG keinerlei Angaben dazu machen.
Keine Tarifbindung!
Erstellt am 01.11.2007 um 11:06 Uhr von SSGG
Moin Ella,
in der Anhörung zur Einstellung muß es nicht genannt werden.
Ihr habt andererseits nach § 80 BetrVG das Recht, Einblick in die Listen über Bruttolöhne- und Gehälter zu nehmen.
Erstellt am 03.11.2007 um 19:18 Uhr von Kölner
@GvTreeck
Dann besuchen wir noch mal ein Seminar!
Du machst aber mit, nicht wahr? Bei so viel geballter Intelligenz...
Du hast Dir möglicherweise einen Bärendienst erwiesen:
Werbung zu machen mit einer fachlich falschen Auskunft...wer soll jetzt noch zu Dir kommen?
Erstellt am 03.11.2007 um 19:44 Uhr von Immie
...setzt aber voraus, das überhaupt eine Lohn - oder Gehaltsgruppenordnung besteht...
GvTreeck,
leitest du die Seminare oder kann ich die mit dir besuchen?
Erstellt am 05.11.2007 um 10:30 Uhr von Immie
Erstellt am 05.11.2007 um 10:38 Uhr von Lotte
GvTreeck,
und doch ist Deine Antwort nicht korrekt!
Unterscheiden muss man zwischen Eingruppierung (hier hat der AG eine Informationspflicht) und Höhe des Gehalts. Hierzu zitiere ich mal wieder den DKK unter §99 BetrVG, RN 138:
"Zur erforderlichen Information über die Eingruppierung zählt dem BAG zufolge nicht die Höhe des mit dem AN vereinbarten Arbeitsentgelts (BAG 18. 10. 88). Das BAG begründet dies ausschließlich mit dem Hinweis darauf, dass der AN auch durch unzulässige Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag nicht bei der Einstellung benachteiligt werde und etwaige Gesetzesverstöße auch noch nach der Einstellung korrigiert werden könnten. Selbst wenn man sich dem anschließt, ist dies lediglich ein Argument für die Frage der Einstellung und der Möglichkeit der Zustimmungsverweigerung (vgl. Rn. 172 ff.). Stellt man dagegen auf das parallele Eingruppierungsverfahren ab (vgl. Rn. 69), so hat der BR den Anspruch auf die Information, ob nicht im übertariflichen Bereich Ansatzpunkte für ein kollektives Entlohnungsschema gegeben sind. Außerdem ist an Nachteile für die anderen AN (Abs. 2 Nr. 3) wegen eines Lohn- und Leistungsdruck-Zusammenhangs zu denken (s. Rn. 191). Nach Abschluss des Arbeitsvertrags hat der BR den Anspruch auf diese Information ohnehin, gestützt auf sein Einblicksrecht in Bruttolohn- und Gehaltslisten."
Wenn Du anderslautende Urteile zur Hand hast, so bin ich gespannt...
Erstellt am 05.11.2007 um 12:29 Uhr von Lotte
GvTreckk,
dann sind wir uns doch eigentlich einig und Kölner hat Recht:
(und Däubler wohl auch ;-) )
Eingruppierung ja (RN 137)
Höhe des Gehalts nein (RN 138)
In der Frage ging es um die Angabe des Gehalts.
Das kann nicht verlangt werden, wohl aber die Eingruppierung und da hast Du Ella ja nun gute Argumente an die Hand gegeben. ;-)
Erstellt am 05.11.2007 um 22:10 Uhr von Kölner
@GvTreeck
Dann grüsse mir mal den Ver.di Forum Nord e.V. (interessante Konstruktion!)- warum stehst Du da nicht mit Namen als Teamer drin? Was puzzlen alles bringen kann ;-)
Ver.di macht Werbung bei der WAF...Knaller!