Erstellt am 13.09.2005 um 01:01 Uhr von Gun Tram
Ein Blick ins Gesetz...
Was sagt uns denn der § 99 BetrVG?
Erstellt am 13.09.2005 um 08:33 Uhr von viktor
Der Arbeitgeber braucht nur die Tarifgruppe angeben oder das es sich um einen außertariflichen Mitarbeiter handelt. Unmittelbar nach der Einstellung könnt Ihr Einblick in die Gehaltsliste nehmen; dann kennt ihr das Gehalt.
Manches geht eben nur umständlich, wenn der AG nicht auf Kooperation aus ist.
Erstellt am 13.09.2005 um 15:03 Uhr von nidis
Hallo Biggi! Erst einmal könnt ihr eine Einstellung nur nach den Verweigerungsgründen des § 99 BetrVG ablehnen. Die fehlende Gehaltsangabe ist kein Ablehnungsgrund. Dann kommt es darauf an, ob es bei euch ein Gehalts- bzw. Vergütungssystem gibt in das eure MA eingruppiert werden. Wenn ja, muß der AG, auch bei einem übertariflichen Gehalt, den MA in die Gehaltsstufe eingruppieren in die er eigentlich gehört. Sollte es bei euch kein Vergütungssystem geben, hat der AG Recht. Hoffe ich hab´s halbwegs verständlich erklären können.
gruß nidis