Tja liebe Dalia, da hast Du leider bisher so einiges verpennt.
Natürlich steht auch einem Studenten wie jedem AN (auch in Teilzeit), wenn tariflich keine andere Regelung greift, neben dem Mindestlohn auch der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 BUrlG zu. Sie lassen sich arbeitsvertraglich in rechtlich zulässiger Weise auch nicht abbedingen.
Ein Urlaubsjahr ist auch bei Studenten das Kalenderjahr. Auch sie müssen ihre Ansprüche geltend machen und vom AG den Urlaub verlangen.
Eine Übertragung aus dem laufenden ins Folgejahr ist auch dann nur statthaft, wenn die gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen vorliegen. Dann muss der Urlaub bis zum Ende des Übertragungszeitraums - das ist nach dem BUrlG der 31.03. des Folgejahres - gewährt und genommen werden.
Die Möglichkeit einer kompletten Übernahme in das Folgejahr besteht auch nur dann, wenn dringende betriebliche oder in deiner Person liegende Gründe vorliegen.
Ein AG trägt seinen MA den Urlaub aber nicht hinterher, auch Studenten nicht. Sie müssen ihn schon verlangen (beantragen), sonst ist ihr Urlaubsanspruch am Ende wertlos.
Aber jetzt kommts........
Zumindest war dieses nach ständiger Rechtsprechung des BAG bisher der Fall.
So hat der EuGH bereits entschieden, dass Urlaub nur dann verfällt, wenn der AG beweisen kann, dass er den MA aufgefordert hat, Urlaub zu nehmen und der Mitarbeiter dieser Weisung in voller Kenntnis des drohenden Urlaubsverfalls nicht nachgekommen ist (EUGH 06.11.2018 – C 619/16).
Er bestätigt hiermit die durch die 10. und 21. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 12.6.2014, Az: 21 Sa 221/14 und Urteil vom 7.5.2015, Az: 10 Sa 86/15, sowie die des LAG München mit Urteil vom 6.5.2015, Az: 8 Sa 982/14 vorgebrachten Begründungen.
Urlaub verfällt also nicht schon deshalb, weil kein Antrag gestellt wird, sondern es müssen weitere Aspekte hinzukommen. Nach Ansicht des EUGH muss
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, seinen Urlaubsanspruch nehmen zu können,
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls auch förmlich - auffordern, seinen noch verbleibenden Urlaub für den Bezugszeitraum zu nehmen und
gleichzeitig klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub, sollte er nicht genommen werden, am Ende des Bezugszeitraums oder des zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird.
Dir wäre jetzt zu empfehlen, sich mit deinem AG zusammenzusetzen und das Problem einmal zu besprechen. Sollte er hier nicht kompromissbereit sein und einlenken, darf man ruhig zu erkennen geben auch bereit zu sein, hier notfalls auch den Klageweg zu gehen.
Vorher sollten aber wirklich alle anderen Möglichkeiten, sich hier zu einigen, ausgeschöpft werden.