Erstellt am 03.11.2005 um 21:43 Uhr von otto
Guten Abend Hafenarbeiter!
Aus Ihrem Beitrag schließe ich, daß Sie bisher keinen BR haben. Erste Voraussetzung für die Wahl eines BR: Der Betrieb muß BR-fähig sein (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Dafür braucht man
- mindestens fünf
- ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer (§§ 5 Abs. 1 und 7 Satz 1 BetrVG), von denen
- mindestens drei wählbar sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, auch "Mini-Jobber", sind dabei nach Köpfen mitzuzählen. Es spielt keine Rolle, wenn es sich dabei um Studenten handelt, wenn die sonstigen Voraussetzungen (s.o.) erfüllt sind.
Unter der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind also auch die Studenten wählbar und können Mitglieder des BR werden.
Gruß otto