Dürfen Teilzeitkräfte (Studenten) einen Betriebsrat gründen?
Der private Betrieb in dem ich arbeite beschätigt etwa 35 Studenten (Teilzeitkräfte von 400 € und darüber), 2 Auszubildende und 2 Vollzeitkräfte. Dürfen die Studenten die Gründung eines Betriebsrates initialisieren und dementsprechende Wahlen durchführen, in deren Verlauf Studenten zu Betriebsräten gewählt werden?
Community-Antworten (1)
03.11.2005 um 22:43 Uhr
Guten Abend Hafenarbeiter! Aus Ihrem Beitrag schließe ich, daß Sie bisher keinen BR haben. Erste Voraussetzung für die Wahl eines BR: Der Betrieb muß BR-fähig sein (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Dafür braucht man
- mindestens fünf
- ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer (§§ 5 Abs. 1 und 7 Satz 1 BetrVG), von denen
- mindestens drei wählbar sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, auch "Mini-Jobber", sind dabei nach Köpfen mitzuzählen. Es spielt keine Rolle, wenn es sich dabei um Studenten handelt, wenn die sonstigen Voraussetzungen (s.o.) erfüllt sind. Unter der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind also auch die Studenten wählbar und können Mitglieder des BR werden. Gruß otto
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