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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einsatz von Studenten gegen ihren Willen - Was kann der BR für Maßnahmen ergreifen?

D
denoc
Jan 2018 bearbeitet

Hallo allerseits! Im unserem Theater arbeiten im Servicebereich ausschließlich Studenten. Alle haben in ihren Verträgen stehen, dass die Dienste nach Absprache zugewiesen werden. Je nach den Anforderungen des Studiums konnten die AN bisher selber entscheiden, wann und wie oft sie im Theater arbeiten. Nun hat an einem Tag X im nächsten Monat sich keiner für den Dienst eingetragen. Der AG droht den Studenten, gegen ihren Willen, am Tag X einzusetzen. Reicht es aus, wenn die Studenten mit Verweis auf das Studium, die "Zwangsverpflichtung" ablehnen? Was sind legitime Gründe für eine Absage? Was kann der BR für Maßnahmen ergreifen?

Vielen Dank im Voraus

Mfg Denoc

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Community-Antworten (5)

K
Kriegsrat

26.01.2009 um 18:14 Uhr

Der BR könnte z.B. im rahmen seiner mitbestimmungsrechte eine bv abschließen, in der u.a.geregelt wird, was passiert, wenn sich kein freiwilliger findet, der an einem bestimmten tag arbeiten will......

B
Bärbel1

26.01.2009 um 19:13 Uhr

@kriegsrat

auf welcher Rechtsgrundlage soll der BR hier welche BV abschließen? Hier geht es um die Unsetzung/ Auslegung des ArbV, also Individualrecht

Es wäre also individualrechtlich zu klären, wie ist der Satz „dass die Dienste nach Absprache zugewiesen werden“ auszulegen? Eigentlich in „beidseitiger“ Absprache, wobei das Wort „zugewiesen“ wieder mehr dafür spricht, dass der AG die größer Entscheidung hat.

Es ist doch Arbeit auf Abruf! www.aus-innovativ.de/media/ArbeitaufAbruf.pdf http://www.aus-innovativ.de/themen/arbeit-auf-abruf.htm http://www.rechtslexikon-online.de/Arbeit_auf_Abruf.html

K
Kriegsrat

26.01.2009 um 21:26 Uhr

@bärbel1

individualrechtlich seh ich das auch so, es wird "abgesprochen", aber letzendlich, wenn alle stricke reißen, "zugewiesen"

ich würde mich als br um kollektivrechtliche regeln bemühen bzgl . des auswahlverfahrens, wer dann letzendlich "ins gras beißen", sprich arbeiten soll , um hier unnötige härten zu vermeiden..... und die rechtsgrundlage hol ich mir aus dem §87(1),2 BetrVG (Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage)

meinst du, das würde funktionieren?

B
Bärbel1

26.01.2009 um 22:32 Uhr

@kriegsrat

das mit dem § 87 (1), 2 dürfte hier bei Abrufkräften, schaue dir einmal dei Kommentierung zu dem Abs. (1) 2 an.

Der BR kann auch nicht mitbestimmen, welche der Abrufkräfte der AG wann abruft. Dieses ist individuelles Recht, welches der AG im Rahmen seines Direktionsrecht in Anspruch nimmt.

Hier ist kein Kollektivrecht, also kein Handlungsfeld für den BR.

IW
Inkognito Weissnicht

27.01.2009 um 10:46 Uhr

Jetzt mal aus Sicht des arbeitenden, gleichzeit studierenden BRs. Also im Februar muss der Chef erstmal damit rechnen, dass ihm seine Studenten nicht hinterherspringen was die Dienste angeht. Des ist an der Uni nämlich Klausuren und Prüfungszeit. Demnach sind die berechtigten Interessen des Studenten wohl höher zu werten als die des Arbeitgebers, zumindest nach meiner Meinung, da er durch eine breitere Fächerung der AN hätte gewährleisten können, dass dieser Fall nicht eintritt, der Student aber nicht einfach die Klausur verlegen kann und im Falle eines Nichtbestehens eventuell sogar finanzielle Nachteile enstehen. (Kann jetzt grad keinen § dazu liefern, ist meine persönliche Einschätzung).

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