Erstellt am 30.10.2007 um 11:31 Uhr von smurf
Hallo,
die Mitbestimmungspflich besteht auch dann, wenn nicht sofort die Personenüberwachung vermutet wird. Der BR hat hier dann die Aufgabe, zu prüfen oder durch einen Datenschutzbeauftragten pfüfen zu lassen, ob hier evtl. gegen geltende Rechte oder Vereinbarungen verstoßen wird.
Der BR sollte in jedem Fall sein Recht geltend machen.
Gruß, Klaus
Erstellt am 30.10.2007 um 11:37 Uhr von paula
@smurf
könntest Du bitte dafür mal eine Fundstelle nennen?
Erstellt am 30.10.2007 um 12:59 Uhr von uhu
Bei dem von ozean geschilderten Sachverhalt sehe ich erstmal kein MBR. Alles ist anonym. Die ausgewerteten Daten könnten der Überprüfung des Arbeitsaufkommens dienen und ggf. zur Personalplanung verwendet werden.
Der BR sollte vom AG alle verfügbaren Informationen und Unterlagen zu dem Projekt/Studie/Hausarbeit* verlangen (gem. § 80 BetrVG ), um sich über Ziel und Nutzen der Aktion ein Bild machen zu können. Danach könnte ggf. die weitere Vorgehensweise im BR besprochen werden.
Erstellt am 30.10.2007 um 15:26 Uhr von SSGG
also ich würde selbst eine anonyme Aktion in Frage stellen....
Auch im Kollegenkreis wird solch eine Aktion aus folgenden Gründen nicht gerade begrüßt:
Ist die Anonymität wirklich gewährleistet?
Drohen Veränderungen?
Sind Nachteile zu erwarten?
Für uns als BR stellen wir natürlich die Anonymität in Frage, da Umfrageergebnisse mißbraucht werden könnten und u.U. gegen die Mitarbeiterinteressen sind, und sind überhaupt brauchbare Ergebnisse zu erwarten?
Solange Sinn und Zweck nicht bekannt sind, hat die GL nach § 80 Absatz 2 BetrVG die Informationspflicht zu erfüllen.