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Zustimmung nötig - Telefonaufkommen von jedem AN soll 1 Woche lang erfasst werden?

O
ozean
Jan 2018 bearbeitet

hallo alle zusammen, in der Firma soll das Telefonaufkommen von jedem Arbeitnehmer 1 Woche lang erfasst werden und dann soll die Strichliste anonym abgebenen werden um in einer Hausarbeit ausgewertet zu werden. muss der BR hier zustimmen - da ja hier keine persö. Angaben gemacht werden sollen und eine einzelne Auswertung eines einzelnen Arbeitsplatzes nicht statt finden kann.

danke vorab für eine Antwort

7.42904

Community-Antworten (4)

S
smurf

30.10.2007 um 12:31 Uhr

Hallo,

die Mitbestimmungspflich besteht auch dann, wenn nicht sofort die Personenüberwachung vermutet wird. Der BR hat hier dann die Aufgabe, zu prüfen oder durch einen Datenschutzbeauftragten pfüfen zu lassen, ob hier evtl. gegen geltende Rechte oder Vereinbarungen verstoßen wird. Der BR sollte in jedem Fall sein Recht geltend machen.

Gruß, Klaus

P
paula

30.10.2007 um 12:37 Uhr

@smurf

könntest Du bitte dafür mal eine Fundstelle nennen?

U
uhu

30.10.2007 um 13:59 Uhr

Bei dem von ozean geschilderten Sachverhalt sehe ich erstmal kein MBR. Alles ist anonym. Die ausgewerteten Daten könnten der Überprüfung des Arbeitsaufkommens dienen und ggf. zur Personalplanung verwendet werden. Der BR sollte vom AG alle verfügbaren Informationen und Unterlagen zu dem Projekt/Studie/Hausarbeit* verlangen (gem. § 80 BetrVG ), um sich über Ziel und Nutzen der Aktion ein Bild machen zu können. Danach könnte ggf. die weitere Vorgehensweise im BR besprochen werden.

S
SSGG

30.10.2007 um 16:26 Uhr

also ich würde selbst eine anonyme Aktion in Frage stellen....

Auch im Kollegenkreis wird solch eine Aktion aus folgenden Gründen nicht gerade begrüßt: Ist die Anonymität wirklich gewährleistet? Drohen Veränderungen? Sind Nachteile zu erwarten? Für uns als BR stellen wir natürlich die Anonymität in Frage, da Umfrageergebnisse mißbraucht werden könnten und u.U. gegen die Mitarbeiterinteressen sind, und sind überhaupt brauchbare Ergebnisse zu erwarten?

Solange Sinn und Zweck nicht bekannt sind, hat die GL nach § 80 Absatz 2 BetrVG die Informationspflicht zu erfüllen.

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