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Betriebsrat verweigert versetzung

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pit-patten
Feb 2019 bearbeitet

Hallo, darf der Betriebsrat eine Versetzung verweigern? Auch wenn der Mitarbeiter gern versetzt werden möchte? Habe heute erfahren, das der Betriebsrat vor 8 Wochen informiert wurde und bis heute weder wiedersprochen noch zugesagt hat. Laut Gesetz muß der BR inerhalb einer Woche reagieren, der BR mit dem ich heute gesprochen habe sagte mir, das es eine Sonderregelung im Betrieb gibt, die dem Betriebsrat mehr Zeit als eine Woche zum Wiederspruch einräumt. Steht diese Regelung über dem § 99 BetrVVG?

22.165020

Community-Antworten (20)

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paula

27.10.2007 um 19:04 Uhr

einfache Antwort: ja

siehe § 99 BetrVG

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Kölner

27.10.2007 um 22:39 Uhr

@paula "einfache Antwort: Ja"? Ich bin irritiert...

@pit-patten Bist Du selbst betroffen? Wie sah die Begründung des BR denn aus?

Ich meine: Der BR kann m.E. einer gewünschten Versetzung kaum widersprechen kann...

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paula

28.10.2007 um 02:10 Uhr

@kölner

jetzt war meine Antwort mal zu kurz... ich meinte: im §99 BetrVG ist geregelt, dass der BR zuzustimmen hat. Das MBR entfällt nicht durch das Einvernehmen AG AN. Wenn der BR ablehnen will und er einen Grund im Sinne des Gesetzes nennt dann kann er ablehnen. Wie stichhaltig so was ist und wie wie politisch klug das sein kann ... das steht ja erst einmal auf einem anderen Blatt

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Z.Ickig

28.10.2007 um 20:17 Uhr

Paula, das kann man auch ganz anders sehen. Sinn und Zweck des § 99 BetrVG im HInblick auf Versetzungen kann nur sein, den Arbeitnehmer vor willkürlichen Maßnahmen des AG zu schützen. Wo aber beide sich über die Versetzung einig sind, kann von einem Schutzbedürfnis keine Rede sein. Das wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit, die sogar in der Verfassung geschützt ist ( und darüber hinaus auch in die zivilrechtliche Vertragsfreiheit) und die ich mir als selbstverantwortlicher Arbeitnehmer verbitten würde. Daher: in solchen Fällen keine Mitbestimmung des BR

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Mona-Lisa

28.10.2007 um 21:13 Uhr

@Z.Ickig, schön von dir wieder mal was zu lesen.... :-))

aber die Mitbestimmung bleibt trotzdem bestehen! Sie wird durch die Einigkeit von AG und AN doch nicht ausgehebelt! Ich meine analog zu Kölner, dass der BR zugunsten des AN zu entscheiden hat.

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Peanuts

28.10.2007 um 21:31 Uhr

Natürlich kann ein BR seine Zustimmung zu einer solchen Versetzung verweigern, aber er muss schon sehr gut begründen können! Von einer fehlenden Mitbestimmung kann überhaupt keine Rede sein.

So kann er seinen Verweigerungsgrund nicht auf den §99 Abs.2 Nr. 4 BetrVG stützen. Auch darf er die Zustimmung nicht verweigern, wenn zwar eine geforderte interne Ausschreibung nicht erfolgt ist, aber kein anderer Arbeitnehmer für diese Stelle in Frage kommt, usw..

Die Frage ist viel zu pauschal gestellt, als dass hier eine korrekte Antwort gegeben werden kann!

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Z.Ickig

28.10.2007 um 21:33 Uhr

Ich habe leider meine Kommentare im Büro und nicht hier zu Hause, aber ich bleibe dabei: kein MBR in solch einem Fall Ich trage morgen was nach*lach....., erst mal blättern....

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Peanuts

28.10.2007 um 22:03 Uhr

"Ich trage morgen was nach*lach....., erst mal blättern...."

Dann lassen wir uns doch einfach mal überraschen! Weder Fitting oder DKK noch Erfurter bestätigen Deine Meinung! Du verwechselst ganz einfach "kein MBR in solch einem Fall" mit "kein Zustimmungsverweigerungsgrund"!

Und letzterer könnte in manchen Betrieben durchaus gegeben sein!

P
paula

29.10.2007 um 00:06 Uhr

Mir ist ein Fall so aus dem Kopf bekannt da entfällt nach der Rechtssprechung des BAG das MBR:

AG und AN sind sich einig dass der MA in einen anderen Betrieb des AG versetzt werden soll. Dann entfällt das MBR des abgebenden Betriebes. Es bleibt nur das MBR zur Einstellung in dem aufnehmenden Betrieb.

Ich hoffe ich hatte das jetzt so richtig im Kopf...

P
Peanuts

29.10.2007 um 01:19 Uhr

Du hast richtig gehofft! Die Begründung war mir neu, leuchtet aber ein! Ziehe meinen Einwand zu "kein MBR" zurück.

Bei der Versetzung eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb sind neben den Interessen der Belegschaft des aufnehmenden Betriebs auch die Interessen der Belegschaft des abgebenden Betriebs und die Interessen des zu versetzenden Arbeitnehmers betroffen. So können die Interessen der Belegschaft des abgebenden Betriebs insofern tangiert sein, als die verbleibenden Arbeitnehmer einer Arbeitsverdichtung ausgesetzt sind, die eine Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG als möglich erscheinen lässt (20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - a.a.O., zu B II 3 a a.A. der Gründe). Ist der betroffene Arbeitnehmer nicht mit der Versetzung einverstanden, greift auch der weitere Schutzzweck des § 99 BetrVG. Der Betriebsrat des abgebenden Betriebs hat dann auch die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers zu wahren und darauf zu achten, dass die Versetzung diesen nicht ohne rechtfertigenden Grund benachteiligt (20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - a.a.O., zu B II 3 b bb der Gründe).

Ein Mitbestimmungsrecht des abgebenden Betriebsrat besteht allerdings dann nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer die Versetzung in einen anderen Betrieb selbst gewünscht hat oder sie doch seinen Wünschen und seiner freien Entscheidung entspricht (20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - a.a.O., zu B II 3 a cc, B II 4 der Gründe). In einem solchen Fall bedarf der Arbeitnehmer keines Schutzes (20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - a.a.O., zu B II 3 a cc der Gründe). Der Schutz der verbleibenden Belegschaft kann nicht erreicht werden, weil der versetzungswillige Arbeitnehmer ebenso das Arbeitsverhältnis beenden und neu begründen könnte und demzufolge der Betriebsrat das Ausscheiden des versetzungswilligen Arbeitnehmers letztlich nicht verhindern kann (20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - a.a.O., zu B II 4 der Gründe).

P
peters

29.10.2007 um 01:44 Uhr

OK soweit nach diesem Urtreil für eine Versetzung in einen anderen Betrieb. Ist das aber genauso zu sehen bei einer Versetzung innerhalb?

Dann (Zitat aus dem Urteil): "...können die Interessen der Belegschaft des abgebenden Betriebs insofern tangiert sein, als die verbleibenden Arbeitnehmer einer Arbeitsverdichtung ausgesetzt sind, die eine Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG als möglich erscheinen lässt."

K
khel

29.10.2007 um 09:53 Uhr

Hallo,

sehr interessante Diskussion hier! Wir schlagen uns in unserer Firma nämlich gerade mit dem selben Problem herum. Und da kommt mir dieser Thread gerade Recht :-)

Eine Frage habe ich dazu: auch wenn das MBR bei beiderseitigem Einvernehmen über die Versetzung entfällt, muss doch der BR über die Versetzung zumindestens informiert werden, oder?

Gruß khel

U
uhu

29.10.2007 um 10:40 Uhr

verfolge eure Argumente ebenfalls sehr gespannt... bin fest der Meinung, dass der BR nicht nur die Rechte des zu versetzenden MA zu schützen hat, sondern auch die anderer evtl. betroffener MA, z.B. der MA, die im 3. Zustimmungsverweigerungsgrund genannt werden. (Gehe hier nicht von dem Fall aus, dass der MA, den Betrieb wechseln möchte.) Einvernehmen des AG mit dem zu versetzenden AN hin oder her.

P
paula

29.10.2007 um 14:30 Uhr

Auch nach einem nochmaligen Blick in den Fitting bleibt es dabei. Bei einer innerbetrieblichen Versetzung besteht das MBR egal ob der MA einverstanden ist oder nicht. Anders sieht es aus wenn der MA in einen anderen Betrieb des Unternehmens wechselt. Bei Einverständnis des MA entfällt hier das MBR des abgebenden Betriebs.

Damit ist natürlich noch nicht gesagt, ob es bei einem Einvernehmen dem BR gelingen wird einen Grund im Sinne des § 99 BetrVG zu finden

I
Immie

29.10.2007 um 14:42 Uhr

Habe im Moment nur die 20. Aufl. vom Fitting... Da steht RN 180 , ...auch das Einverständnis des AN schließt grundsätzlich den Verweigerungsgrund nicht aus... ...der BR muss in der Lage sein,..., die Zustimmung zu verweigern...

Aber,

...nach BAG vom 02.04.96 gilt das dann nicht, wenn der AN eine Versetzung selbst wünscht oder sie seinen Wünschen und seiner freien Entscheidung entspricht...

Weiss jemand was in diesem Urteil steht?

RH
Robin H

29.10.2007 um 16:20 Uhr

Es war einmal ein Betriebsrat, zu dem kam im Mai sein Arbeitgeber und beantragte eine Versetzung für 2 Arbeitnehmer von der Abteilung A in die Abteilung B.

(Ab jetzt im Telegrammstil, sonst wird es zu lang)

Begründung: in der Abteilung B beim beliebten Abteilungsleiter "Bbb" ist ein dringendes neues Projekt zu bearbeiten, und das machen die beiden zu Versetzenden gerne, deshalb wollen sie auch gerne nach "B" zu "Bbb".

Nachfrage des BR: Was ist mit der Arbeit, die in "A" zu machen ist? Antwort: Dort laufen Projekte aus, das passt schon.

Juli, AG an BR: Leider ist in "B" ganz plötzlich und unerwartet ein Projekt geplanterweise ausgelaufen. Daher haben wir in "B" keine Arbeit mehr für den AN "Bx" und den Betriebsrat "By", daher können wir deren Verträge nach dem August leider nicht mehr verlängern.

Oktober, AG an BR: In "A" gab es Nachfolgeprojekte, deshalb müssen wir leider einen der nach "B" versetzen wieder nach "A" versetzen, außerdem müssen wir dort noch jemanden einstellen.

Dezember, AG an BR: Wegen eines dringenden neuen Projektes in "B" müssen wir unbedingt jemanden in "B" einstellen.

BR fragt AG: Wir wollen uns mal mit Ihnen über Personalplanung beraten, wie es im § 92 BetrVG steht. AG an BR: Personalplanung? Was ist das? Ham' wer nich un krieg'n wer nich mehr rein! Wo nix is, is nix zu beraten. BR macht Vorschläge, AG legt sie in den Schreibtisch.

... und wenn die ausgeschiedenen Zeitverträgler nicht gestorben sind, dann sind sie heute noch arbeitslos.

Nun fragt nochmal, ob ihr der Versetzung zustimmen wollt, "nur" (und ohne weitere Prüfung) weil die zu Versetzenden einverstanden sind. Ich denke, der § 99 hat auch kollektivrechtlich seinen Sinn.

H
hexelein

29.10.2007 um 16:38 Uhr

Ja, lieber Pat patten, bin auch ähnlicher meinung wie Robin aus dem enlischen Wald. Versetzung ist so ähnlich wie Neueinstellung zu prüfen: wird /werden Rechte anderer Ma betroffen und wird evt. verschleiert, daß Personalpolitik am MBR vorbei betieben wird. Haben leider in unserem Betrieb auch viel Erfahrung mit ähnlichen Problemstellungen, die sich oft erst spät als solche herausgestellt haben. Die betroffenen und einverstandenen MA können so was gar nicht voraussehen oder ahnen. Und dafür hat`BRäte. Gruß Hexelein

Z
Z.Ickig

29.10.2007 um 17:17 Uhr

Wie bewertet ihr denn folgenden Ansatz:

Wenn AG und AN sich darüber einig sind, dass der AN fürderhin ein anderes Betätigungsfeld haben soll, dann haben die beiden den Arbeitsvertrag einvernehmlich geändert. Das ist nicht mitbestimmungspflichtig.

U
uhu

29.10.2007 um 17:50 Uhr

@Z.Ickig anderes Betätigungsfeld = neuerArbeitsbereich=veränderter Tätigkeitbereich= Versetzung= Anhörung nach § 99 BetrVG erforderlich Fälle für zustimmungspflichtige Versetzung in Kommentierungen einschlägiger Werke, deshalb muß man schon genauer hinsehen; abhängig vom Einzelfall;

K
khel

29.10.2007 um 18:06 Uhr

Robin H hat das Problem sehr anschaulich geschildert. Deswegen auch meine Frage von heute früh, ob der BR nicht wenigstens informiert werden muss. Ich möchte nämlich eben nicht, dass sowas bei uns passiert: "...Nachfrage des BR: Was ist mit der Arbeit, die in "A" zu machen ist? Antwort: Dort laufen Projekte aus, das passt schon. ..."

Sollten die freiwillig in die andere Abteilung wollenden Kollegen (denen wir ja gar keine Steine in den Weg legen möchten) sich und uns in den nächsten Tagen fragen, warum zum Himmel wir denn da nun auch unseren Senf dazugeben müssen, gebe ich ihnen den Link zu diesem Thread. Hexelein hat's nochmal schön auf den Pukt gebracht: "...Die betroffenen und einverstandenen MA können so was gar nicht voraussehen oder ahnen. Und dafür hat`BRäte. ..."

Gruß khel

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