Erstellt am 27.10.2007 um 17:04 Uhr von paula
einfache Antwort: ja
siehe § 99 BetrVG
Erstellt am 27.10.2007 um 20:39 Uhr von Kölner
@paula
"einfache Antwort: Ja"?
Ich bin irritiert...
@pit-patten
Bist Du selbst betroffen? Wie sah die Begründung des BR denn aus?
Ich meine:
Der BR kann m.E. einer gewünschten Versetzung kaum widersprechen kann...
Erstellt am 28.10.2007 um 01:10 Uhr von paula
@kölner
jetzt war meine Antwort mal zu kurz... ich meinte: im §99 BetrVG ist geregelt, dass der BR zuzustimmen hat. Das MBR entfällt nicht durch das Einvernehmen AG AN. Wenn der BR ablehnen will und er einen Grund im Sinne des Gesetzes nennt dann kann er ablehnen. Wie stichhaltig so was ist und wie wie politisch klug das sein kann ... das steht ja erst einmal auf einem anderen Blatt
Erstellt am 28.10.2007 um 19:17 Uhr von Z.Ickig
Paula, das kann man auch ganz anders sehen.
Sinn und Zweck des § 99 BetrVG im HInblick auf Versetzungen kann nur sein, den Arbeitnehmer vor willkürlichen Maßnahmen des AG zu schützen.
Wo aber beide sich über die Versetzung einig sind, kann von einem Schutzbedürfnis keine Rede sein.
Das wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit, die sogar in der Verfassung geschützt ist ( und darüber hinaus auch in die zivilrechtliche Vertragsfreiheit) und die ich mir als selbstverantwortlicher Arbeitnehmer verbitten würde.
Daher: in solchen Fällen keine Mitbestimmung des BR
Erstellt am 28.10.2007 um 20:13 Uhr von Mona-Lisa
@Z.Ickig,
schön von dir wieder mal was zu lesen.... :-))
aber die Mitbestimmung bleibt trotzdem bestehen! Sie wird durch die Einigkeit von AG und AN doch nicht ausgehebelt!
Ich meine analog zu Kölner, dass der BR zugunsten des AN zu entscheiden hat.
Erstellt am 28.10.2007 um 20:31 Uhr von peanuts
Natürlich kann ein BR seine Zustimmung zu einer solchen Versetzung verweigern, aber er muss schon sehr gut begründen können! Von einer fehlenden Mitbestimmung kann überhaupt keine Rede sein.
So kann er seinen Verweigerungsgrund nicht auf den §99 Abs.2 Nr. 4 BetrVG stützen. Auch darf er die Zustimmung nicht verweigern, wenn zwar eine geforderte interne Ausschreibung nicht erfolgt ist, aber kein anderer Arbeitnehmer für diese Stelle in Frage kommt, usw..
Die Frage ist viel zu pauschal gestellt, als dass hier eine korrekte Antwort gegeben werden kann!
Erstellt am 28.10.2007 um 20:33 Uhr von Z.Ickig
Ich habe leider meine Kommentare im Büro und nicht hier zu Hause, aber ich bleibe dabei: kein MBR in solch einem Fall
Ich trage morgen was nach*lach....., erst mal blättern....
Erstellt am 28.10.2007 um 21:03 Uhr von peanuts
"Ich trage morgen was nach*lach....., erst mal blättern...."
Dann lassen wir uns doch einfach mal überraschen! Weder Fitting oder DKK noch Erfurter bestätigen Deine Meinung! Du verwechselst ganz einfach "kein MBR in solch einem Fall" mit "kein Zustimmungsverweigerungsgrund"!
Und letzterer könnte in manchen Betrieben durchaus gegeben sein!
Erstellt am 28.10.2007 um 23:06 Uhr von paula
Mir ist ein Fall so aus dem Kopf bekannt da entfällt nach der Rechtssprechung des BAG das MBR:
AG und AN sind sich einig dass der MA in einen anderen Betrieb des AG versetzt werden soll. Dann entfällt das MBR des abgebenden Betriebes. Es bleibt nur das MBR zur Einstellung in dem aufnehmenden Betrieb.
Ich hoffe ich hatte das jetzt so richtig im Kopf...
Erstellt am 29.10.2007 um 00:19 Uhr von peanuts
Du hast richtig gehofft! Die Begründung war mir neu, leuchtet aber ein! Ziehe meinen Einwand zu "kein MBR" zurück.
Bei der Versetzung eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb sind neben den Interessen der Belegschaft des aufnehmenden Betriebs auch die Interessen der Belegschaft des abgebenden Betriebs und die Interessen des zu versetzenden Arbeitnehmers betroffen. So können die Interessen der Belegschaft des abgebenden Betriebs insofern tangiert sein, als die verbleibenden Arbeitnehmer einer Arbeitsverdichtung ausgesetzt sind, die eine Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG als möglich erscheinen lässt (20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - a.a.O., zu B II 3 a a.A. der Gründe). Ist der betroffene Arbeitnehmer nicht mit der Versetzung einverstanden, greift auch der weitere Schutzzweck des § 99 BetrVG. Der Betriebsrat des abgebenden Betriebs hat dann auch die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers zu wahren und darauf zu achten, dass die Versetzung diesen nicht ohne rechtfertigenden Grund benachteiligt (20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - a.a.O., zu B II 3 b bb der Gründe).
Ein Mitbestimmungsrecht des abgebenden Betriebsrat besteht allerdings dann nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer die Versetzung in einen anderen Betrieb selbst gewünscht hat oder sie doch seinen Wünschen und seiner freien Entscheidung entspricht (20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - a.a.O., zu B II 3 a cc, B II 4 der Gründe). In einem solchen Fall bedarf der Arbeitnehmer keines Schutzes (20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - a.a.O., zu B II 3 a cc der Gründe). Der Schutz der verbleibenden Belegschaft kann nicht erreicht werden, weil der versetzungswillige Arbeitnehmer ebenso das Arbeitsverhältnis beenden und neu begründen könnte und demzufolge der Betriebsrat das Ausscheiden des versetzungswilligen Arbeitnehmers letztlich nicht verhindern kann (20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - a.a.O., zu B II 4 der Gründe).
Erstellt am 29.10.2007 um 00:44 Uhr von peters
OK soweit nach diesem Urtreil für eine Versetzung in einen anderen Betrieb.
Ist das aber genauso zu sehen bei einer Versetzung innerhalb?
Dann (Zitat aus dem Urteil):
"...können die Interessen der Belegschaft des abgebenden Betriebs insofern tangiert sein, als die verbleibenden Arbeitnehmer einer Arbeitsverdichtung ausgesetzt sind, die eine Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG als möglich erscheinen lässt."
Erstellt am 29.10.2007 um 08:53 Uhr von khel
Hallo,
sehr interessante Diskussion hier! Wir schlagen uns in unserer Firma nämlich gerade mit dem selben Problem herum. Und da kommt mir dieser Thread gerade Recht :-)
Eine Frage habe ich dazu: auch wenn das MBR bei beiderseitigem Einvernehmen über die Versetzung entfällt, muss doch der BR über die Versetzung zumindestens informiert werden, oder?
Gruß
khel
Erstellt am 29.10.2007 um 09:40 Uhr von uhu
verfolge eure Argumente ebenfalls sehr gespannt... bin fest der Meinung, dass der BR nicht nur die Rechte des zu versetzenden MA zu schützen hat, sondern auch die anderer evtl. betroffener MA, z.B. der MA, die im 3. Zustimmungsverweigerungsgrund genannt werden. (Gehe hier nicht von dem Fall aus, dass der MA, den Betrieb wechseln möchte.)
Einvernehmen des AG mit dem zu versetzenden AN hin oder her.
Erstellt am 29.10.2007 um 13:30 Uhr von paula
Auch nach einem nochmaligen Blick in den Fitting bleibt es dabei. Bei einer innerbetrieblichen Versetzung besteht das MBR egal ob der MA einverstanden ist oder nicht. Anders sieht es aus wenn der MA in einen anderen Betrieb des Unternehmens wechselt. Bei Einverständnis des MA entfällt hier das MBR des abgebenden Betriebs.
Damit ist natürlich noch nicht gesagt, ob es bei einem Einvernehmen dem BR gelingen wird einen Grund im Sinne des § 99 BetrVG zu finden
Erstellt am 29.10.2007 um 13:42 Uhr von Immie
Habe im Moment nur die 20. Aufl. vom Fitting...
Da steht RN 180 ,
...auch das Einverständnis des AN schließt grundsätzlich den Verweigerungsgrund nicht aus...
...der BR muss in der Lage sein,..., die Zustimmung zu verweigern...
Aber,
...nach BAG vom 02.04.96 gilt das dann nicht, wenn der AN eine Versetzung selbst wünscht oder sie seinen Wünschen und seiner freien Entscheidung entspricht...
Weiss jemand was in diesem Urteil steht?
Erstellt am 29.10.2007 um 15:20 Uhr von Robin H
Es war einmal ein Betriebsrat, zu dem kam im Mai sein Arbeitgeber und beantragte eine Versetzung für 2 Arbeitnehmer von der Abteilung A in die Abteilung B.
(Ab jetzt im Telegrammstil, sonst wird es zu lang)
Begründung: in der Abteilung B beim beliebten Abteilungsleiter "Bbb" ist ein dringendes neues Projekt zu bearbeiten, und das machen die beiden zu Versetzenden gerne, deshalb wollen sie auch gerne nach "B" zu "Bbb".
Nachfrage des BR: Was ist mit der Arbeit, die in "A" zu machen ist?
Antwort: Dort laufen Projekte aus, das passt schon.
Juli, AG an BR: Leider ist in "B" ganz plötzlich und unerwartet ein Projekt geplanterweise ausgelaufen. Daher haben wir in "B" keine Arbeit mehr für den AN "Bx" und den Betriebsrat "By", daher können wir deren Verträge nach dem August leider nicht mehr verlängern.
Oktober, AG an BR: In "A" gab es Nachfolgeprojekte, deshalb müssen wir leider einen der nach "B" versetzen wieder nach "A" versetzen, außerdem müssen wir dort noch jemanden einstellen.
Dezember, AG an BR: Wegen eines dringenden neuen Projektes in "B" müssen wir unbedingt jemanden in "B" einstellen.
BR fragt AG: Wir wollen uns mal mit Ihnen über Personalplanung beraten, wie es im § 92 BetrVG steht.
AG an BR: Personalplanung? Was ist das? Ham' wer nich un krieg'n wer nich mehr rein!
Wo nix is, is nix zu beraten.
BR macht Vorschläge, AG legt sie in den Schreibtisch.
... und wenn die ausgeschiedenen Zeitverträgler nicht gestorben sind, dann sind sie heute noch arbeitslos.
Nun fragt nochmal, ob ihr der Versetzung zustimmen wollt, "nur" (und ohne weitere Prüfung) weil die zu Versetzenden einverstanden sind. Ich denke, der § 99 hat auch kollektivrechtlich seinen Sinn.
Erstellt am 29.10.2007 um 15:38 Uhr von Hexelein
Ja, lieber Pat patten, bin auch ähnlicher meinung wie Robin aus dem enlischen Wald. Versetzung ist so ähnlich wie Neueinstellung zu prüfen: wird /werden Rechte anderer Ma betroffen und wird evt. verschleiert, daß Personalpolitik am MBR vorbei betieben wird. Haben leider in unserem Betrieb auch viel Erfahrung mit ähnlichen Problemstellungen, die sich oft erst spät als solche herausgestellt haben. Die betroffenen und einverstandenen MA können so was gar nicht voraussehen oder ahnen. Und dafür hat`BRäte. Gruß Hexelein
Erstellt am 29.10.2007 um 16:17 Uhr von Z.Ickig
Wie bewertet ihr denn folgenden Ansatz:
Wenn AG und AN sich darüber einig sind, dass der AN fürderhin ein anderes Betätigungsfeld haben soll, dann haben die beiden den Arbeitsvertrag einvernehmlich geändert. Das ist nicht mitbestimmungspflichtig.
Erstellt am 29.10.2007 um 16:50 Uhr von uhu
@Z.Ickig
anderes *Betätigungsfeld* = neuer*Arbeitsbereich*=veränderter *Tätigkeitbereich*= *Versetzung*= Anhörung nach § 99 BetrVG erforderlich
Fälle für zustimmungspflichtige Versetzung in Kommentierungen einschlägiger Werke, deshalb muß man schon genauer hinsehen; abhängig vom Einzelfall;
Erstellt am 29.10.2007 um 17:06 Uhr von khel
Robin H hat das Problem sehr anschaulich geschildert. Deswegen auch meine Frage von heute früh, ob der BR nicht wenigstens informiert werden muss. Ich möchte nämlich eben nicht, dass sowas bei uns passiert: "...Nachfrage des BR: Was ist mit der Arbeit, die in "A" zu machen ist?
Antwort: Dort laufen Projekte aus, das passt schon. ..."
Sollten die freiwillig in die andere Abteilung wollenden Kollegen (denen wir ja gar keine Steine in den Weg legen möchten) sich und uns in den nächsten Tagen fragen, warum zum Himmel wir denn da nun auch unseren Senf dazugeben müssen, gebe ich ihnen den Link zu diesem Thread. Hexelein hat's nochmal schön auf den Pukt gebracht: "...Die betroffenen und einverstandenen MA können so was gar nicht voraussehen oder ahnen. Und dafür hat`BRäte. ..."
Gruß
khel