Erstellt am 26.10.2007 um 19:05 Uhr von JMueller
Wechselt der ganze Betrieb den Inhaber, dann wechselt mit den ArbeitnehmerInnen auch der Betriebsrat. Dies gilt allerdings nur solange, wie der übergehende Betrieb im übernehmenden Unternehmen erhalten bleibt. Der Betriebsrat geht dagegen unter, wenn der übergehende Betrieb beim aufnehmenden Unternehmen in einen anderen Betrieb eingegliedert wird oder wenn der Betrieb beim aufnehmenden Unternehmen stillgelegt wird. In den übergehenden Betriebsteil muss ein neuer Betriebsrat gewählt werden, bis dahin bleibt auch der ursprüngliche Betriebsrat bestehen, längstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten. Das ergibt sich auch aus § 321 UmwG.
Eine betriebsratslose Zeit gibt es also nicht, ihr solltet demnach bestehen bleiben, bis Neuwahlen durchgeführt wurden.
Erstellt am 26.10.2007 um 19:12 Uhr von Catweazle
@JMueller
ich habe mich wohl nicht deutlich genug ausgedrückt. Es sind nur wenige MA und BRM von dem Übergang betroffen. Der alte BR bleibt bestehen. Aber was ist mit den betroffenen BRM. Wie lange bleiben sie beim alten BR im Amt?