BR als stellvertretender Kläger für Arbeitnehmer - wenn Provisionsauszahlungen nicht dem Inhalt der zum Arbeitsvertrag gehörenden Provisionsvereinbarung entsprechen?
Hallo zusammen, wir wurden von Arbeitnehmern darauf hingewiesen, dass ihr commission plan (die Provisionsvereinbarung) fehlerhaft ist, d.h. die Provisionsauszahlungen entsprechen nicht dem Inhalt der zum Arbeitsvertrag gehörenden Provisionsvereinbarung. Wir beabsichtigen deshalb eine Betriebsvereinbarung, in der festgelegt wird, was eindeutig in der Provisionsvereinbarung zu stehen hat bzw. was dort nichts zu suchen hat. Dies wäre jedoch für die Zukunft. Was mit den aktuellen Fällen (da geht es immerhin um jeweils mehrere Tausend Euro)? Kann der BR stellvertretend für die Arbeitnehmer Klage einreichen (falls nach Verhandlungen mit der Geschäftsleitung keine Einigung erzielt wird) oder müssen das die einzelnen AN selber tun?
Community-Antworten (2)
25.10.2007 um 16:27 Uhr
ob das mit Eurer BV so klappt würde ich zumindest in Teilbereichen bezweifeln. Aber da müßte man sich ganz genau anschauen, was ihr da regeln wollt.
Für die MA könnt ihr hier nicht klagen. Das ist Individualarbeitsrecht und Sammelklagen gibt es in Deutschland nicht
29.10.2007 um 09:56 Uhr
hallo, ich möchte mich der meinung von paula anschließen! in der betrVg ist zwar der umgang bezüglich provisionen etc. im § 87 Abs. 10 + 11 angeschnitten, letztendlich ist es aber individual- rechtlich als bestand des arbeitsvertrages zu sehen! wir wissen, dass es beim geld im allgemeinen mit der freundschaft (auch zum br) aufhört. selbst wenn ihr "jetzt" eine gute bv zustande bekommt, werdet ihr als br dann zum ansprechpartner des arbeitgebers! da ich nicht die gewohnheiten/ größe deines unternehmens kenne solltet ihr euch als br fragen ob es nicht zu überlegen ist, zwar über den missstand zu informieren, aber auch darauf hinzuweisen, dass wenn der arbeitgeber verträge ändert er dies im rahmen von änderungskündigungen zu tun hat..... gruß bökelberger
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