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§ 100 BetrVG 3 Tagesfrist

K
Kimberly
Mai 2019 bearbeitet

Guten Morgen, der Arbeitgeber hat den BR am 26.04.2019 informiert, dass er die Beschäftigung vorläufig gemäß § 100 Abs. 1 BetrVG durchführt. Wann endet für den Arbeitgeber die dreitagesfrist für die Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens? Er hat am 03.05.2019 das Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht eingereicht. Betriebsrat hatte am 29.04.2019 die Zustimmung zur vorläufigen Einstellung verweigert. Hat er das AG nicht zu spät informiert? Dann würde ich das Verfahren nach § 101 BetrVG einreichen. LG

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Community-Antworten (2)

K
kratzbürste

23.05.2019 um 10:45 Uhr

Er kann und muss das Verfahren doch erst einleiten, wenn er den Beschluss des BR bekommen hat, das dieser der Dringlichkeit widerspricht. Und besser spät als nie.

P
Pjöööng

23.05.2019 um 17:13 Uhr

Wenn der Beschluss dem Arbeitgeber am 29.04. ZUGEGANGEN ist, dann ist die Frist tatsächlich am 02.05. 24:00 abgelaufen.

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