Wahrnehmung behördlicher Termine - wann muss Arbeitgeber freistellen?
Hallo !!! Hab da mal ne Frage: Ich habe einen Termin beim Arbeitsamt und danach noch andere behördliche Termine ! Ich habe den Arbeitsamttermin rechtzeitig bekannt gegeben und um eine Frühschicht gebeten. Doch mein Arbeitgeber hat mich für die Spätschicht eingeteilt. (Frühdienst von 6-11,Spätdienst von 16-20.30/ Arbeitsamttermin um 14.00 Uhr) Wie ist jetzt die Rechtslage ???
Community-Antworten (3)
24.10.2007 um 10:36 Uhr
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet private Belange des Mitarbeiters zu berücksichtigen. Vielmehr umgekehrt sollte das Arbeitsamt auf Arbeitszeiten Rücksicht nehmen, schließen sollten gerade sie ein Interesse an der Beschäftigung ihrer Kunden haben. Ergo: Bei unsicherer Arbeitszeit Urlaubstag nehmen!
Aber vielleicht hat jemand im Forum noch andere Ideen!(?)
24.10.2007 um 11:23 Uhr
Moin Gartenfee, gibt es einen TV, eine BV oder was sagt Dein AV zu bezahlten Sonderurlaubsregelungen?
Weder das Amt für Arbeit noch irgendeine Behörde Rücksicht auf Deine Arbeitszeiten nehmen....reiche Urlaub ein.
24.10.2007 um 11:32 Uhr
@Gartenfee
das habe ich gefunden....trifft das auf dich zu?
§629 BGB Freizeit zur Stellungssuche oder das???
Anspruch auf Freistellung entsteht bei Stellensuche .... mit Auslauffrist, einem befristeten Arbeitsverhältnis, bei Auszubildenden und Teilzeitkräften. Der Anspruch ist mindestens 2 Tage vor der Freistellung vom Arbeitnehmer zu beantragen. Zur Stellensuche zählen Vorstellungsgespräche, Informationsgespräche beim Arbeitsamt oder einer Jobvermittlung und Eignungstests und Untersuchungen. Eine Anrechnung auf noch nicht genommenen Urlaub ist nicht gestattet. Die Freistellung ist vom Arbeitgeber zu genehmigen, kann aber nicht verweigert werden.
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