Erstellt am 22.10.2007 um 20:49 Uhr von Immie
@blaubibi1
Das ist nicht so einfach.(finde ich)
Wichtig ist erst mal nach welchem Gesetz euer AR sich zusammensetzt.
§96 Aktiengesetz
Danach entscheidet sich auch in welcher Art und Weise die Wahl durchgeführt werden muss.
Erstellt am 22.10.2007 um 20:55 Uhr von blaubibi1
Hallo Immi,
unser Unternehmen ist eine AG. Demnach gilt für uns das Aktiengesetz?! Geh ich mal von aus... aber in der Sache bin ich noch total unbelesen. Von daher suche ich nach entsprechenden Hinweisen.
Vielen Dank.
Gruß
blaubibi1
Erstellt am 22.10.2007 um 21:12 Uhr von Immie
@blaubibi1
§96 Aktiengesetz , Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat kann sich nach dem , Mitbestimmungsgesetz , Montan-Mitbestimmungsgesetz , Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz zusammensetzen.
Je nach Gesetz läuft auch die Wahl unterschiedlich ab.
Kann dir nicht der alte Wahlvorstand helfen?
Erstellt am 24.10.2007 um 13:17 Uhr von PofO
"1 AN ist nun ausgeschieden"
Weshalb? auch wenn ein AN aus dem Unternehmen ausscheidet bleibt er weiter im AR.
Neuwahlen gibt es nur wenn er Verstorben wäre bzw. zurückgetreten ist.
Dann wird zB. beim Drittelbeteiligungsgesetz für die Restzeit der normalen Laufzeit ein Ersatzmann gewählt.
Erstellt am 24.10.2007 um 20:57 Uhr von Kölner
@Immi, blaubibi1
Hier wird nach dem Mitbestimmungsgesetz nachgewählt! Entscheidend ist nur noch die 1., 2. oder 3. WO des MitbestG.
@PoFo
1., 2., 3. WOMitbestG entscheiden über die Nachwahl.