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Nachfolge in den Aufsichtsrat

B
blaubibi1
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage, die Nachwahl in den AR betreffend.

Folgender Sachverhalt: Bei uns sind 6 AN im AR. Gewählt durch Persönlichkeitswahl. 1 AN ist nun ausgeschieden. Es gibt keine Ersatzmitglieder.

Frage: Wie wird der 6. AN- Vertreter nachgewählt? Gibt es mehrere Möglichkeiten? Oder, wo finde ich entsprechende Informationen im Internet?

Vielen Dank.

Freundliche Grüße blaubibi1

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Community-Antworten (5)

I
Immie

22.10.2007 um 22:49 Uhr

@blaubibi1 Das ist nicht so einfach.(finde ich) Wichtig ist erst mal nach welchem Gesetz euer AR sich zusammensetzt. §96 Aktiengesetz Danach entscheidet sich auch in welcher Art und Weise die Wahl durchgeführt werden muss.

B
blaubibi1

22.10.2007 um 22:55 Uhr

Hallo Immi,

unser Unternehmen ist eine AG. Demnach gilt für uns das Aktiengesetz?! Geh ich mal von aus... aber in der Sache bin ich noch total unbelesen. Von daher suche ich nach entsprechenden Hinweisen.

Vielen Dank.

Gruß blaubibi1

I
Immie

22.10.2007 um 23:12 Uhr

@blaubibi1 §96 Aktiengesetz , Zusammensetzung des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat kann sich nach dem , Mitbestimmungsgesetz , Montan-Mitbestimmungsgesetz , Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz zusammensetzen.

Je nach Gesetz läuft auch die Wahl unterschiedlich ab. Kann dir nicht der alte Wahlvorstand helfen?

P
PofO

24.10.2007 um 15:17 Uhr

"1 AN ist nun ausgeschieden" Weshalb? auch wenn ein AN aus dem Unternehmen ausscheidet bleibt er weiter im AR. Neuwahlen gibt es nur wenn er Verstorben wäre bzw. zurückgetreten ist. Dann wird zB. beim Drittelbeteiligungsgesetz für die Restzeit der normalen Laufzeit ein Ersatzmann gewählt.

K
Kölner

24.10.2007 um 22:57 Uhr

@Immi, blaubibi1 Hier wird nach dem Mitbestimmungsgesetz nachgewählt! Entscheidend ist nur noch die 1., 2. oder 3. WO des MitbestG.

@PoFo 1., 2., 3. WOMitbestG entscheiden über die Nachwahl.

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