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Schriftliche Ermahnungen

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majojon
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen, ich brauche mal wieder Hilfe! Wir sind eine Druckerei, die nicht nur Tageszeitung und Wochenblätter druckt, sondern auch einige Fremdaufträge. Nun kommt es bei diesen hunderten von Seiten in der Woche schon mal zu Fehlern (Druckfehler, Farbfehler ect.). Seit letzter Woche gab es nun zu diesem Thema zwei schriftliche Ermahnungen. Laut unserem Geschäftsführer ist das nur „zum Schutz des Mitarbeiters”! Landen schriftliche Ermahnungen in der Personalakte? Was kann das für Folgen haben? Wie sollen wir als Betriebsrat uns verhalten?

Vielen Dank schonmal.

9.077014

Community-Antworten (14)

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ridgeback

22.10.2007 um 10:17 Uhr

@majojon, Bei uns ist die Ermahnung die Vorstufe zur Abmahnung. Zum Schutz des MA,naja wenn die Ermahnung Abhilfe schafft das seine Krawatte nicht in die Rotationsmaschine kommt..... Inhaltlich sieht sie bei uns so aus: .......... das oben geschilderte Verhalten zukünftig zu unterlassen und Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zu erfüllen. Eine Durchschrift dieser Ermahnung wird in Ihrer Personalakte abgelegt.


Ort, Datum


(Unterschrift des Arbeitgebers) Diese Ermahnung habe ich am __________________ erhalten

M
Matze24

22.10.2007 um 11:23 Uhr

Siehe auch Basiskommentar von Klebe zu §87 BetrVG (Kommentar 16). Hiernach ist auch eine Ermahnung analog zur Abmahnung mitbestimmungspflichtig und der Betriebsrat einzubinden.

E
ego112

22.10.2007 um 11:33 Uhr

@Matze Seit wann unterliegen Abmahnungen der Mitbestimmung?

P
pirat

22.10.2007 um 11:46 Uhr

@majojon,

...wir als Betriebsrat uns verhalten....wenn der BR davon Kenntnis bekommt, was nicht immer gewährleistet ist und auch nicht sein muß weil * mitbestimmungspflichtig*ist nicht! Könnt ihr nur aufklären.

lies mal.... http://www.arbeitsrecht.org/abmahnung/rechtsprechung/topnews07767.html#

Halten Sie sich jedoch immer vor Augen, dass eine Ermahnung als Vorstufe zur Kündigung niemals genügt. Hierfür muss eine Abmahnung her!

Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 28.09.2003, Aktenzeichen: 7 Ca 2899/03

ist für AG geschrieben, aber macht nix, wenn man auch die * Andere Seite* liest.

P
pirat

22.10.2007 um 11:51 Uhr

einer geht noch....

Ermahnung reicht niemals für eine Kündigung aus, darf aber in der Akte bleiben! Sprechen Sie hingegen lediglich eine Ermahnung aus, in der die Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall fehlt, kann Ihr Mitarbeiter keine Entfernung dieser Ermahnung aus der Personalakte fordern. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden.

B
betriebsratten

22.10.2007 um 14:56 Uhr

@pirat...sorry...habs vorwärts und rückwärts gelesen....wie bekommt der BR einen Fuss in die Tür dass er von Abmahnungen zumindest informiert wird??

M
Mona-Lisa

22.10.2007 um 15:00 Uhr

@betriebsratten, der Weg könnte eine Betriebsvereinbarung sein, aber was bringt sie euch?

R
ridgeback

22.10.2007 um 15:29 Uhr

@majojon Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich doch auch nach § 87 Nr. 1 auf die betriebliche Bußordnungen, die aufgestellt werden kann, um Verhaltens- bzw. Ordnungsvorschriften iSd. Nr.1 durchzusetzen. Sind Abmahnungen in der betr. Bußordnung enthalten, sind diese doch wiederum Mitbestimmungspflichtig. Geahndet können diese aber nur, wenn es sich um Verstöße des AN gegen die kollektive betr. Bußordnung handelt. Handelt es sich um arbeitsvertragliche Pflichten, kann der AG auf individualrechtliche Sanktionen zurück greifen.

P
pirat

22.10.2007 um 15:29 Uhr

@betriebsratten, jepp! Mona hat Recht......... was bringt sie euch? Ihr könnt gegenüber den Kollegen nur aufklären.....Sorry Basta!!

P
pirat

22.10.2007 um 15:52 Uhr

@ridgeback, lies mal zum Thema Bußordnung... http://www.arbeitsrecht.org/betriebsrat/mitbestimmung/artikel00458.html#

....Abmahnungen in der betr. Bußordnung ....warum sollten sie?

Abmahnungen und Bußordnung sind zwei ganz unterschiedliche Rechtsbegriffe.

Schwierigkeiten bereitet die Feststellung eines Mitbestimmungsrechtes bei Betriebsbußen in Form einer »schriftlichen Beanstandung«. Denn nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht kein Mitbestimmungsrecht bei der sogenannten Abmahnung , die einer Betriebsbuße in Form der schriftlichen Beanstandung sehr ähnlich ist.

nachzulesen hier....

http://www.betriebsraete.de/security/arbeitsrecht-begriffe/arbeitsrecht-begriff-a/abmahnung/abmahnung-betriebsbusse.html

R
ridgeback

22.10.2007 um 16:11 Uhr

@pirat

Danke für den Hinweis

C
carrie

22.10.2007 um 16:18 Uhr

Hallo Es gibt ein Urteil darüber das der AG verpflichtet ist, den BR vor Ausspruch von Abmahnungen zu informieren, damit dieser prüfen kann, ob seine MBR aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 tangiert werden. (LAG Nds.,AuR 85,99)

E
ego112

22.10.2007 um 16:47 Uhr

@carrie, könntest Du uns dieses Urteil mit Aktenzeichen mitteilen?

P
pirat

22.10.2007 um 20:24 Uhr

@ carrie, zu @13 dito!

Hätte ich auch gerne. Habe leider vergeblich gesuch........

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