Beschlussfähigkeit
Hallo unser Betriebsrat bestand bis zum 16.10.2007 aus 5 Personen. Am 16.10.2007 haben 2 Betriebsratsmitglieder ihr Amt niedergelegt. Am 18.10.2007 wurden wir von der Geschäftsleitung schriftlich zur Zustimmung der Kündigung unseres Betriebsratsvorsitzenden aufgefordert. Meine Frage:Sind wir zwei übrig gebliebenen Mitglieder noch Beschlussfähig? - Wo finde ich den Gesetzes Text benötige ihn zu Montag 22.10.2007
Bitte um Hilfe
Community-Antworten (13)
21.10.2007 um 10:58 Uhr
@Monza, 2 und 2 macht bei mir 4......... Wo ist der 5. abgeblieben??
Ersatzmitglieder sind keine mehr da?
21.10.2007 um 11:21 Uhr
Hallo Mona Lisa. der 5 ist unser Betriebsratsorsitzender der gekündigt werden soll.
Ersatzmitglieder gibt es keine.
21.10.2007 um 11:45 Uhr
@Monza, ihr seid auch zu zweit beschlussfähig! § 33 BetrVG DKK, II. Voraussetzungen für die Beschlussfassung des Betriebsrats, RN 5
Dass euer BRV weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung dabei sein darf, wisst ihr?
Dazu solltet ihr dringend mit der Vorbereitung der Neuwahl beginnen!
Nachtrag... bitte die Frage nicht nachträglich verändern....
21.10.2007 um 12:38 Uhr
Hallo Mona Lisa, kann ich mir den Gestzestext im Internet irgendwo ausdrucken (Wenn ja wo?)oder kannst Du ihn mir bei mail senden?
Wir beiden sind ganz neu mit der schwierigen Angelegenheit.
Danke im vorraus
21.10.2007 um 12:48 Uhr
@Monza,
ihr könnt auch die Frist verstreichen lassen ohne Stellungnahme. Bei einem BRM gilt dies als Zustimmungsverweigerung und der AG muss diese durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Und unbedingt Neuwahl einleiten.
21.10.2007 um 12:51 Uhr
@Monza, kontollier mal dein Postfach.... :-))
21.10.2007 um 15:02 Uhr
Welche Voraussetzungen muessen gegeben sein um denBRV mit sofortiger Wirkung abzuwaehlen ?
21.10.2007 um 15:04 Uhr
@twingo,
es muss auf TO stehen. Dann mit einfacher Mehrheit aller BRM abwählen.
21.10.2007 um 22:41 Uhr
Mona Lisa, welches Postfach soll ich kontrollieren?
22.10.2007 um 00:14 Uhr
@Monza, hat demnach nicht geklappt..........
dann kopier ich dir den Abschnitt mal hier rein :-)
- Beschlussfähigkeit
5 Maßgebend ist die Zahl des nach § 9 oder § 11 ordnungsgemäß besetzten BR. Ist die Gesamtzahl der BR-Mitglieder auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2), ist bis zur Neuwahl des BR von der Zahl der noch vorhandenen BR-Mitglieder einschließlich der nachgerückten Ersatzmitglieder für die Dauer der Weiterführung der Geschäfte (vgl. auch § 22 Rn. 4) auszugehen (Richardi-Thüsing, Rn. 5; Fitting, Rn. 12; GK-Raab, Rn. 13; HSWG, Rn. 6a; Matusche, AiB 96, 535; BAG 18. 8. 82, AP Nr. 24 zu § 102 BetrVG 1972). Dies gilt entsprechend, wenn mehr als die Hälfte der BR-Mitglieder an der Amtsausübung, z. B. für die Dauer der Äußerungsfristen des § 102 Abs. 2, verhindert ist und nicht durch Ersatzmitglieder vertreten werden kann (BAG, a. a. O.; Fitting, a. a. O.; v. Hoyningen-Huene, S. 161).
22.10.2007 um 11:00 Uhr
Moins! !!!!!!!!!!!! ACHTUNG ERWEITERT!!!!!!!!!
@ Monza:
Ihr habt also keine "Nachrücker"?! -> Dann seid Ihr wie Mona-Lisa schon bekannt gab auch zu zweit beschlussfähig!
Zum Thema Neuwahlen: Hierzu müsste der gesammte BR zurücktreten um dann rechtsicher Neuwahlen einzuleiten. Ich kenn' den BRV nicht und auch die Beweggrüde des AG nicht, die zu der Maßnahme das AG führen. Aber in solch einer Situation würde ich den BR nicht "auflösen"!
NEU:
Der § 13 sagt zwar eindeutig aus, dass Neuwahlen durchzuführen sind, wenn die Mindestmitgliederzahl der BRM nicht mehr erfüllt werden kann, aber es gibt auch hier wieder den Gummiansatz, dass auch ein Gremium, welches nicht die erforderliche Mindestzahl von BRM's hat, arbeits- und beschlussfähig ist, wenn sich nicht genügend Kandidaten zur Wahl stellen.
Aber alles hat seine Grenzen, wie weit man hier gehen kann, weiß ich auch nicht. Wie gesagt, ich kenn die Situation nicht und im Fall eines Falles muss dann wohl das Arbeitsgericht entscheiden. Das hat aber auch wieder den Haken mit dem Kündigungsschutz....
NEU ENDE!
Benno
22.10.2007 um 12:25 Uhr
Monza, dazu braucht es eigentlich keinen Kommentar. Wenn euer BR keine Nachrücker mehr hat, dann besteht euer BR nur noch aus 3 Mitgliedern, damit ist er ab 2 Anwesenden beschlussfähig.
Bestünde der BR nur noch aus 2 Mitgliedern, dann wäre schon ein BRM alleine beschlussfähig.
Lies mal den § 33 (2) BetrVG.
Mona-Lisa, es wäre für alle Beteiligten einfacher, wenn Du schreibst, woher Du zitierst.
22.10.2007 um 12:49 Uhr
@Geist von Sherwood's Wäldern,
meine Kopie ist die Folge von Antwort 4........
Klar? ;-))
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