Erstellt am 21.10.2007 um 08:58 Uhr von Mona-Lisa
@Monza,
2 und 2 macht bei mir 4.........
Wo ist der 5. abgeblieben??
Ersatzmitglieder sind keine mehr da?
Erstellt am 21.10.2007 um 09:21 Uhr von Monza
Hallo Mona Lisa.
der 5 ist unser Betriebsratsorsitzender der gekündigt werden soll.
Ersatzmitglieder gibt es keine.
Erstellt am 21.10.2007 um 09:45 Uhr von Mona-Lisa
@Monza,
ihr seid auch zu zweit beschlussfähig!
§ 33 BetrVG DKK,
II. Voraussetzungen für die Beschlussfassung des Betriebsrats,
RN 5
Dass euer BRV weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung dabei sein darf, wisst ihr?
Dazu solltet ihr dringend mit der Vorbereitung der Neuwahl beginnen!
Nachtrag...
bitte die Frage nicht nachträglich verändern....
Erstellt am 21.10.2007 um 10:38 Uhr von Monza
Hallo Mona Lisa,
kann ich mir den Gestzestext im Internet irgendwo ausdrucken (Wenn ja wo?)oder kannst Du ihn mir bei mail senden?
Wir beiden sind ganz neu mit der schwierigen Angelegenheit.
Danke im vorraus
Erstellt am 21.10.2007 um 10:48 Uhr von ridgeback
@Monza,
ihr könnt auch die Frist verstreichen lassen ohne Stellungnahme.
Bei einem BRM gilt dies als Zustimmungsverweigerung und der AG muss diese durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.
Und unbedingt Neuwahl einleiten.
Erstellt am 21.10.2007 um 10:51 Uhr von Mona-Lisa
@Monza,
kontollier mal dein Postfach.... :-))
Erstellt am 21.10.2007 um 13:02 Uhr von Twingo
Welche Voraussetzungen muessen gegeben sein um denBRV mit sofortiger Wirkung abzuwaehlen ?
Erstellt am 21.10.2007 um 13:04 Uhr von Catweazle
@twingo,
es muss auf TO stehen. Dann mit einfacher Mehrheit aller BRM abwählen.
Erstellt am 21.10.2007 um 20:41 Uhr von Monza
Mona Lisa,
welches Postfach soll ich kontrollieren?
Erstellt am 21.10.2007 um 22:14 Uhr von Mona-Lisa
@Monza,
hat demnach nicht geklappt..........
dann kopier ich dir den Abschnitt mal hier rein :-)
2. Beschlussfähigkeit
5 Maßgebend ist die Zahl des nach § 9 oder § 11 ordnungsgemäß besetzten BR. Ist die Gesamtzahl der BR-Mitglieder auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2), ist bis zur Neuwahl des BR von der Zahl der noch vorhandenen BR-Mitglieder einschließlich der nachgerückten Ersatzmitglieder für die Dauer der Weiterführung der Geschäfte (vgl. auch § 22 Rn. 4) auszugehen (Richardi-Thüsing, Rn. 5; Fitting, Rn. 12; GK-Raab, Rn. 13; HSWG, Rn. 6a; Matusche, AiB 96, 535; BAG 18. 8. 82, AP Nr. 24 zu § 102 BetrVG 1972). Dies gilt entsprechend, wenn mehr als die Hälfte der BR-Mitglieder an der Amtsausübung, z. B. für die Dauer der Äußerungsfristen des § 102 Abs. 2, verhindert ist und nicht durch Ersatzmitglieder vertreten werden kann (BAG, a. a. O.; Fitting, a. a. O.; v. Hoyningen-Huene, S. 161).
Erstellt am 22.10.2007 um 09:00 Uhr von Benno_BRB
Moins! !!!!!!!!!!!! ACHTUNG ERWEITERT!!!!!!!!!
@ Monza:
Ihr habt also keine "Nachrücker"?! -> Dann seid Ihr wie Mona-Lisa schon bekannt gab auch zu zweit beschlussfähig!
Zum Thema Neuwahlen: Hierzu müsste der gesammte BR zurücktreten um dann rechtsicher Neuwahlen einzuleiten. Ich kenn' den BRV nicht und auch die Beweggrüde des AG nicht, die zu der Maßnahme das AG führen. Aber in solch einer Situation würde ich den BR nicht "auflösen"!
NEU:
Der § 13 sagt zwar eindeutig aus, dass Neuwahlen durchzuführen sind, wenn die Mindestmitgliederzahl der BRM nicht mehr erfüllt werden kann, aber es gibt auch hier wieder den Gummiansatz, dass auch ein Gremium, welches nicht die erforderliche Mindestzahl von BRM's hat, arbeits- und beschlussfähig ist, wenn sich nicht genügend Kandidaten zur Wahl stellen.
Aber alles hat seine Grenzen, wie weit man hier gehen kann, weiß ich auch nicht. Wie gesagt, ich kenn die Situation nicht und im Fall eines Falles muss dann wohl das Arbeitsgericht entscheiden. Das hat aber auch wieder den Haken mit dem Kündigungsschutz....
NEU ENDE!
Benno
Erstellt am 22.10.2007 um 10:25 Uhr von Robin H
Monza,
dazu braucht es eigentlich keinen Kommentar.
Wenn euer BR keine Nachrücker mehr hat, dann besteht euer BR nur noch aus 3 Mitgliedern, damit ist er ab 2 Anwesenden beschlussfähig.
Bestünde der BR nur noch aus 2 Mitgliedern, dann wäre schon ein BRM alleine beschlussfähig.
Lies mal den § 33 (2) BetrVG.
Mona-Lisa,
es wäre für alle Beteiligten einfacher, wenn Du schreibst, woher Du zitierst.
Erstellt am 22.10.2007 um 10:49 Uhr von Mona-Lisa
@Geist von Sherwood's Wäldern,
meine Kopie ist die Folge von Antwort 4........
Klar? ;-))