Erstellt am 20.10.2007 um 19:11 Uhr von Mona-Lisa
@Försterin,
Einstellung bleibt Einstellung und ist somit mitbestimmungspflichtig.
Guck mal in den 99iger..... :-))
III. Gegenstand der Mitbestimmung: Die personellen Einzelmaßnahmen,
1. Einstellung
Erstellt am 20.10.2007 um 19:15 Uhr von Walter
Hallo Försterin
das BetrVg unterscheidet nicht zwischen langer und kurzer Beschäftigungsdauer. Das Mitbestimmungsrecht des BR bleibt in jedem Fall voll erhalten, denn niemand kann vorhersagen ob es ein kurzes oder langes Arbeitsverhältnis wird. Laßt Euch alle Unterlagen vorlegen und entscheidet wie bei jeder anderen Einstellung.
Gruß Walter
Erstellt am 20.10.2007 um 19:29 Uhr von ridgeback
@Försterin.
Die Aufnahme von Schülerpraktikanten stellt keine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 dar. BAG vom 08.05.1990 - 1 ABR 7/89 (BB 1990 S. 1774; DB 1990
Erstellt am 21.10.2007 um 15:21 Uhr von Försterin
Danke, fühle mich hier richtig gut aufgehoben! HiHi
Habe sicher noch so manche Fragen bzgl.der BR Arbeit
Habe jetzt schon Eine!
Bei uns ist eine BRV geplant. Die Geschäftsleitung wurde informiert.Diese teilte uns dann mit dass wir ebenfalls mit seinem Geschäftspartner zwecks Terminplanung Kontakt aufnehmen sollten.
Die Bestätigung dieses Herrn erhielt ich nun, und ein sehr kurzfristiger Termin kam dabei heraus.(Innerhalb 1 Woche) Da die Themen unbedingt jetzt angesprochen werden müssen,lassen wir uns auf diesen Termin auch gerne ein.
Frage: Lädt nun da wir nicht fristgerecht darauf Aufmerksam machen konnten, der BR ein oder die Geschäftsleitung?
Erstellt am 21.10.2007 um 16:02 Uhr von pirat
Ahoi, Försterin
....uns ist eine BRV geplant. Die Geschäftsleitung ....
Sorry das ist die übliche Abkürzung für *B*etriebs*R*ats*V*orsitz.
Annahme... Betriebsversammlung...gleich *BV* oder?
Zu einer Betriebsversammlung (BV) lädt der BR ein!
Erstellt am 21.10.2007 um 16:05 Uhr von Hexelein
Hallo Försterin, bitte gib neue Fragen mit neuem "Thread" ein. Bei deiner zweite Frage, weiß ich nicht genau, ob du eine Betriebsversammlung mit "BRV" gemeint hast. Falls ja, bleint immer der BR Einladender. Wenn Ihr denkt, die Inhalte sind für MA sehr wichtig, dann würde ich die Kurzfristigkeit inkauf nehmen um die MA zu informieren. Im Dienst der Kollegen Quasi. Ansonsten find ichs völlig unnötig, Termine zur BetrVers mit betriebsfremden abzusprechen die die GF dabei haben will. Zur BetrVers nimmt der GF den Geschäftspartner höchstens als eigenen Berater mit. Oder?
Erstellt am 21.10.2007 um 21:41 Uhr von Försterin
Hallo Pirat; Hallo Hexelein
Klar,hab mich vertan,meinte natürlich BV!!! Ups
Dieser Geschäftspartner ist der Finanzberater sozusagen. Damit wir unser Weihnachtsgeld erhalten oder nicht,ist dieser Herr zwingend von Nöten. Dieser weiß was geht und was nicht.
Wir als BR wollten einladen. Der AG hat am Anfang des Jahres aber auch mitgeteilt dass er im Okt/Nov. die AN unterrichten wird bezügl. des Weihnachtsgeldes.
Wir werden nun die Kurzfristigkeit dazu nutzen die Mitarbeiter persönlich anzusprechen.
Erstellt am 22.10.2007 um 09:24 Uhr von Benno_BRB
.... nur um noch mehr Verwirrung zu stiften:
"Ist BV nicht die BETRIEBSVEREINBARUNG? Und die Veranstaltung die die Försterin meint nicht eine BR-Sitzung und die dritte Möglichkeit, die hier angesprochen wird ist doch eine Belegschaftsversammlung (oder auch *B*etriebs*B*elegschafts*V*ersammlung)???
;-)
Benno
Erstellt am 22.10.2007 um 18:08 Uhr von Försterin
Aua....
Nun ist die Peinlichkeit perfekt!
Habe nun im BetrVG reingeschaut.BV=Betriebsvereinbarung.
Werde meinen Kopf demnächst hoffentlich besser einzusetzen wissen. Aber, aus Fehlern lernt man ja bekanntlich am besten.