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Informationspflicht und Mitbestimmung

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Försterin
Jan 2018 bearbeitet

Besteht die Informationspflicht und Mitbestimmung bei Einstellungen gegenüber dem BR auch im Falle von Schülern, Ziwis, und Praktikanten im Anerkennungsjahr? Wir, der BR denkt ja, und zwar im selben Umfang wie bei anderen AN auch. Unsere PDL (Pflegedienstleitung) ist da anderer Meinung. Wir berufen uns da auf §92 (1) BetrVG. Gelten andere Regelungen bezüglich diesen Beschäftigten, die nur für kurze Zeit bei uns bleiben?

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Community-Antworten (9)

M
Mona-Lisa

20.10.2007 um 21:11 Uhr

@Försterin, Einstellung bleibt Einstellung und ist somit mitbestimmungspflichtig. Guck mal in den 99iger..... :-))
III. Gegenstand der Mitbestimmung: Die personellen Einzelmaßnahmen,

  1. Einstellung
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Walter

20.10.2007 um 21:15 Uhr

Hallo Försterin das BetrVg unterscheidet nicht zwischen langer und kurzer Beschäftigungsdauer. Das Mitbestimmungsrecht des BR bleibt in jedem Fall voll erhalten, denn niemand kann vorhersagen ob es ein kurzes oder langes Arbeitsverhältnis wird. Laßt Euch alle Unterlagen vorlegen und entscheidet wie bei jeder anderen Einstellung. Gruß Walter

R
ridgeback

20.10.2007 um 21:29 Uhr

@Försterin.

Die Aufnahme von Schülerpraktikanten stellt keine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 dar. BAG vom 08.05.1990 - 1 ABR 7/89 (BB 1990 S. 1774; DB 1990

F
Försterin

21.10.2007 um 17:21 Uhr

Danke, fühle mich hier richtig gut aufgehoben! HiHi Habe sicher noch so manche Fragen bzgl.der BR Arbeit

Habe jetzt schon Eine! Bei uns ist eine BRV geplant. Die Geschäftsleitung wurde informiert.Diese teilte uns dann mit dass wir ebenfalls mit seinem Geschäftspartner zwecks Terminplanung Kontakt aufnehmen sollten. Die Bestätigung dieses Herrn erhielt ich nun, und ein sehr kurzfristiger Termin kam dabei heraus.(Innerhalb 1 Woche) Da die Themen unbedingt jetzt angesprochen werden müssen,lassen wir uns auf diesen Termin auch gerne ein. Frage: Lädt nun da wir nicht fristgerecht darauf Aufmerksam machen konnten, der BR ein oder die Geschäftsleitung?

P
pirat

21.10.2007 um 18:02 Uhr

Ahoi, Försterin

....uns ist eine BRV geplant. Die Geschäftsleitung .... Sorry das ist die übliche Abkürzung für BetriebsRatsVorsitz. Annahme... Betriebsversammlung...gleich BV oder? Zu einer Betriebsversammlung (BV) lädt der BR ein!

H
hexelein

21.10.2007 um 18:05 Uhr

Hallo Försterin, bitte gib neue Fragen mit neuem "Thread" ein. Bei deiner zweite Frage, weiß ich nicht genau, ob du eine Betriebsversammlung mit "BRV" gemeint hast. Falls ja, bleint immer der BR Einladender. Wenn Ihr denkt, die Inhalte sind für MA sehr wichtig, dann würde ich die Kurzfristigkeit inkauf nehmen um die MA zu informieren. Im Dienst der Kollegen Quasi. Ansonsten find ichs völlig unnötig, Termine zur BetrVers mit betriebsfremden abzusprechen die die GF dabei haben will. Zur BetrVers nimmt der GF den Geschäftspartner höchstens als eigenen Berater mit. Oder?

F
Försterin

21.10.2007 um 23:41 Uhr

Hallo Pirat; Hallo Hexelein

Klar,hab mich vertan,meinte natürlich BV!!! Ups

Dieser Geschäftspartner ist der Finanzberater sozusagen. Damit wir unser Weihnachtsgeld erhalten oder nicht,ist dieser Herr zwingend von Nöten. Dieser weiß was geht und was nicht. Wir als BR wollten einladen. Der AG hat am Anfang des Jahres aber auch mitgeteilt dass er im Okt/Nov. die AN unterrichten wird bezügl. des Weihnachtsgeldes. Wir werden nun die Kurzfristigkeit dazu nutzen die Mitarbeiter persönlich anzusprechen.

B
Benno_BRB

22.10.2007 um 11:24 Uhr

.... nur um noch mehr Verwirrung zu stiften:

"Ist BV nicht die BETRIEBSVEREINBARUNG? Und die Veranstaltung die die Försterin meint nicht eine BR-Sitzung und die dritte Möglichkeit, die hier angesprochen wird ist doch eine Belegschaftsversammlung (oder auch BetriebsBelegschaftsVersammlung)???

;-)

Benno

F
Försterin

22.10.2007 um 20:08 Uhr

Aua....

Nun ist die Peinlichkeit perfekt! Habe nun im BetrVG reingeschaut.BV=Betriebsvereinbarung.

Werde meinen Kopf demnächst hoffentlich besser einzusetzen wissen. Aber, aus Fehlern lernt man ja bekanntlich am besten.

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