Direktionsrecht des AG - wie weit darf er gehen?
Unser AG hat per Arbeitsanweisung eine sog. Schlussrunde veröffentlicht, wo dadurch immer ein MA als letzter eine Runde in der Abt. leisten muss (Call Center) um die Fenster, Heizung und Licht zu prüfen. Dies soll er eigentlich innerhalb seiner Arbeitszeit leisten. Wenn allerdings diese Schlussrunde -nach- Feierabend erfolgen muss, darf der AN dies verweigern und wo hat der BR mitspracherecht, ausser bei dem §87....verlängerung der Arbeitszeit?
Vielen Dank im voraus für eure Hilfe
Spikelee ...
Community-Antworten (4)
18.10.2007 um 16:16 Uhr
Hallo Spikelee, nicht nur die von Dir benannt NR.3, sondern auch die Nr.1+2 des §en!
18.10.2007 um 16:40 Uhr
Betriebsvereinbarung!!!
18.10.2007 um 17:04 Uhr
leider keine BV ego112....zumindest noch nicht. Eure Empfehlung? BV sonst Abschaffung unter ggf. Eignungsstelle?
18.10.2007 um 21:34 Uhr
Also erstmal bin ich mir garnicht so sicher was den 87 Abs. 1 und 2 betrifft. Abs. 3 natürlich, nur wie soll dass denn funktionieren. Folgendes Szenario: Der AG weiss am Morgen schon dass ein MA länger machen muss um das Licht usw. auszumachen. Der Antrag geht beim BR-Vorsitzenden ein. Dieser lädt zu einer ausserordentlichen Sitzung. Der Beschluss wird vom BR abgelehnt, weil nicht genügend Vorbereitungszeit oder was auch immer, war. Ergo: Das Licht usw. bleibt an. Wollt Ihr dieses Prozedere jeden Tag wiederholen? Mit Sicherheit nicht. Also BV her, die dieses regelt. Es ist ja nicht verkehrt wenn jeden Tag z.B. ein anderer rankommt. Sollte es in der AZ sein, ist es meiner Meinung nach das Direktionsrecht des AG, da es keine Versetzung oder Zuteilung eines neuen Arbeitsumfeldes ist. ( Aber in dieser hinsicht kann ich mich auch irren). Wenn Du Glück hast, antwortet Dir kölner noch. Wenn nicht, habe ich wahrscheinlich Recht. Aber für die Fälle, dass dieses ausserhalb der regulären AZ anfällt(was aber die Ausnahme sein sollte) müsst Ihr eine BV haben die solche Sachen abschliessend klärt. Solange keine BV vorhanden ist, solltet Ihr wie oben beschrieben Verfahren, alleine schon um den AG dazu zu veranlassen bis dahin nicht mehr ausserhalb der AZ das Licht ausmachen zu lassen. Oder er macht es eben selbst.
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