W.A.F. LogoSeminare

BR Zeiterfassung - für BR Arbeit?

B
Barni
Mai 2018 bearbeitet

Schönen guten Morgen Forum, wir sind ein neu gegründeter BR in Hamburg, mit ca.100 Beschäftigte in der Luftfahrtindustrie ich lese hier schon länger mit und würde gern wissen wie das mit den Zeiten für BR Arbeit ist

  • ob der Meister aus der Produktion sich zum Bsp. aus der Buchhaltung einen Nachweiß über geleistet Std. des BR holen darf. (wir stempeln bei Beginn und Ende für BR Arbeit ein/aus) und wo ich dieses im BetrVG finde ? Ich hatte schon die SuFu benutzt aber? vielen Dank
6.08305

Community-Antworten (5)

C
carrie

18.10.2007 um 12:16 Uhr

Hallo § 37 BetrVG (am besten mit Kommentar) nachlesen, dort steht alles sehr ausführlich beschrieben, es würde jetzt den Rahmen sprengen wenn ich euch das alles schreibe. Hoffe es hilft euch!

RH
Robin H

18.10.2007 um 13:34 Uhr

Wieso stempelt ihr ein/aus? (oder meintest Du in der Reihenfolge aus/ein???)

Müßt ihr euch für die BR-Tätigkeit auf einer Kostenstelle einstempeln, wenn ihr damit beginnt?

B
Barni

19.10.2007 um 14:45 Uhr

Moin @Robin H jo ich "Stemel",wir benutzen kleine elektronische Buttons, ein und wieder aus sobald bei mir BR Aufgaben anfallen. Begründet wurde dieser "Wunsch der Produktionsleitung" mit der Kostenkalkulation der Produktion, da meine Arbeiskraft ja entfallen würde in diesen Zeiten. Ich meine man darf den BR diese Zeiten aber nicht vorrechnen - bin mir aber in diesen Fragen nicht sicher? Danke für eure Antworten Gruss aus Hamburg

I
Immie

19.10.2007 um 22:18 Uhr

@Barni Fitting 20.Auflage §37 Rn44b (leider eine schon ältere Auflage)

Sind die AN bei zeitweisem Verlassen des Betriebes zur entsprechenden Bedienung einer Zeiterfassung verpflichtet , gilt dies auch bei einer BR Tätigkeit ausserhalb des Betriebes.

Ansonsten musst du dich mündlich beim Verlassen des Arbeitsplatzes abmelden und nach Beendigung der BR Tätigkeit wieder zurückmelden. Ansonsten gibst du noch die vorraussichtliche Dauer und den Ort deiner BR Tätigkeit an.

M
Maca771

02.05.2018 um 16:26 Uhr

Meines Wissens nach darf eine Kontrolle der Zeitfenster für Betriebsratsarbeit vom AG nur bei begründetem Zweifel nachträglich erfolgen. Innerbetrieblich ist Betriebsratsarbeit wie normale Arbeitszeit zu werten. Daher mündliches Abmelden beim Vorgesetzten, eventuell mit Angabe von Ort und der geplanten Dauer.

Ihre Antwort