Erstellt am 18.10.2007 um 10:16 Uhr von carrie
Hallo
§ 37 BetrVG (am besten mit Kommentar) nachlesen, dort steht alles sehr ausführlich beschrieben, es würde jetzt den Rahmen sprengen wenn ich euch das alles schreibe. Hoffe es hilft euch!
Erstellt am 18.10.2007 um 11:34 Uhr von Robin H
Wieso stempelt ihr ein/aus? (oder meintest Du in der Reihenfolge aus/ein???)
Müßt ihr euch für die BR-Tätigkeit auf einer Kostenstelle einstempeln, wenn ihr damit beginnt?
Erstellt am 19.10.2007 um 12:45 Uhr von Barni
Moin
@Robin H
jo ich "Stemel",wir benutzen kleine elektronische Buttons, ein und wieder aus
sobald bei mir BR Aufgaben anfallen. Begründet wurde dieser "Wunsch der Produktionsleitung"
mit der Kostenkalkulation der Produktion, da meine Arbeiskraft ja entfallen würde in diesen
Zeiten. Ich meine man darf den BR diese Zeiten aber nicht vorrechnen - bin mir aber in diesen
Fragen nicht sicher?
Danke für eure Antworten
Gruss aus Hamburg
Erstellt am 19.10.2007 um 20:18 Uhr von Immie
@Barni
Fitting 20.Auflage §37 Rn44b
(leider eine schon ältere Auflage)
Sind die AN bei zeitweisem Verlassen des Betriebes zur entsprechenden Bedienung einer Zeiterfassung verpflichtet , gilt dies auch bei einer BR Tätigkeit ausserhalb des Betriebes.
Ansonsten musst du dich mündlich beim Verlassen des Arbeitsplatzes abmelden und nach Beendigung der BR Tätigkeit wieder zurückmelden.
Ansonsten gibst du noch die vorraussichtliche Dauer und den Ort deiner BR Tätigkeit an.
Erstellt am 02.05.2018 um 14:26 Uhr von Maca771
Meines Wissens nach darf eine Kontrolle der Zeitfenster für Betriebsratsarbeit vom AG nur bei begründetem Zweifel nachträglich erfolgen. Innerbetrieblich ist Betriebsratsarbeit wie normale Arbeitszeit zu werten. Daher mündliches Abmelden beim Vorgesetzten, eventuell mit Angabe von Ort und der geplanten Dauer.