Antrag von Ersatzmitglied - über eine Vorgehensweise gegenüber dem Arbeitgeber?
hallo liebes Forum, habe heute eine Frage an Euch und bitte um Hilfe!!! Wer darf Anträge an den BR stellen??? Und wie muß man damit umgehen??? Ein Ersatzmitglied hat einen Antrag an den BR gestellt über eine Vorgehensweise gegenüber dem Arbeitgeber. Es soll eine MA-Versammlung nach Geschäftsschluss für alle ca. 750 MA in einem großen Saal stattfinden. In dem Antrag vom AG geht nicht hervor das dieses eine Pflichtveranstaltung ist. Wir haben diesem zugestimmt unter der Voraussetzung das diese keine Pflichtveranstaltung ist. Der jetzt rausgegebene Aushang des AG weißt aber auf eine Pflichtveranstaltung hin, mit dem Hinweis daß für diejenigen die evtl. gegen gesetzliche Vorschriften (Ruhezeiten etc.) Verstoßen würden, der Besuch für die Veranstaltung freigestellt ist. Unser Ersatzmitglied (auch SBV) verlangt jetzt im Antrag die Rücknahme des Aushangs. Was tun??? für Eure Mühe bedanke ich mich jetzt schon. ein weiteres Seminar besuchen wir erst Anfang nächsten Jahres. Zwergi
Community-Antworten (8)
18.10.2007 um 12:47 Uhr
moin zwergi,
also habt ihr dem AG schriftlich mitgeteilt, daß ihr nichts dagegen habt, wenn es keine pflichtveranstaltung ist? dann hat der AG da sicherlich etwas falsch verstanden. bei dieser geschichte steckt der teufel bestimmt wieder im detail, die ich aber leider nicht kenne. kernfrage ist für mich, ob dem AG von euch klargemacht wurde, daß ihr nur bei freiwilligkeit zustimmt. wenn ja, dann würde ich das gespräch suchen und bei uneinsichtigkeit des AG und bei keiner übereinstimmung eine aufforderung zur unterlassung der teilnahmepflicht zukommen lassen. ihr seid in der mitbestimmung nach § 87 BetrVG! sollte er dieses weiterhin nicht abstellen, würde ich ihm eine abmahnung überreichen mit der androhung dieses verhalten beim nächsten durch eine richterliche anordnung ahnden zu lassen. aber das ist wie gesagt alles spekulation da ich die genauen umstände nicht kenne! mit einem halbwegs kooperationsbereiten AG würde ich allerdings nicht so verfahren...
gruß vom packer
18.10.2007 um 14:00 Uhr
moin packer, er hatte es vergessen als Pflichtveranstaltung zu beantragen. Fast alle (nur ein paar wenige nicht, unter anderem auch die Antragstellerin) Mitarbeiter finden diese Veranstaltung für gut und sinnig, da alle Wirtschaftsdaten bekannt gegeben werden und man danach noch gemütlich zusammen sitzen kann. Auch die Mehrheit im BR-Gremium ist für die Veranstaltung und möchte daher auch nichts gegen unternehmen. Wir kommen mit unserem Arbeitgeber an für sich ganz ordentlich aus und führen vernüftige Gespräche. Meine Frage halt, ob wir diesen Antrag einfach ablehnen können. Diese Veranstaltung findet nur 1 mal im Jahr für ca. 1,5 Std. statt. Knackpunkt ist halt die Uhrzeit. 20:30 Uhr bis 22:00 Uhr. BV Arbeitszeit geht halt nur bis 20:30 Uhr. Wenn wir dem Antrag von dieser einen Person statt geben und den Arbeitgeber auffordern diese Veranstaltung nicht mehr durchführen zu lassen (was sie eigentlich verlangt), werden uns die Mehrzahl der Mitarbeiter lünchen. grüße von Zwergi
18.10.2007 um 14:09 Uhr
@Zwergi, mal davon abgesehen, dass Ihr Eure Kollegen gar nie nicht zu solch einer Veranstaltung verpflichten könntet, was im Umkehrschluss natürlich auch für den AG gilt, kann dieser Antrag natürlich von jedem MA kommen(wie dieser von Eurem EBRM), ihr müsst Euch allerdings nicht daran halten.
18.10.2007 um 15:40 Uhr
erst mal vielen Dank an Euch für die Antworten, habe aber schon wieder was gefunden, was mich verunsichert. Im Fitting §87 Rn133 steht, das MA-Versammlungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig sind, was ja auch geschehen ist. Dem Antrag wurde ja zugestimmt mit der Uhrzeit. Hat der AG dann nicht während dieser Zeit das Direktionsrecht? Wir möchten halt keinen Fehler begehen und auch nicht unbedingt dumm dastehen wenn der AG uns dann mit irgendwelchen Kommentaren kommt und uns die um die Ohren schlägt, symbolisch gemeint.
gruß Zwergi
18.10.2007 um 16:07 Uhr
Also:
Als Pflichtveranstaltung unterliegen Überstunden (möglicherweise auch Mehrstunden, dass weiss ich aber nicht so genau!) immer dem MBR. Somit muss der AG den BR zur Genehmigung auffordern. der BR kann die Zustimmung verweigern. Besser iist allerdings, wenn man solche ZÄustimmungen an eigene Forderungen knüpfen kann. Bei laufenden Verhandlungen gleich und bei späteren Verhandlungen muss man das Thema halt wieder aufwärmen. Warum macht Ihr keine Betriebsbelegschaftsversammlung. Die ist dann definitiv "nicht" Mitbestimmungspflichtig. Allerdings hat der AG dann auch kein Hausrecht auf dieser Veranstaltung.
Auf jeden Fall ist es besser ein klärendes Gespräch vor der Veranstaltung zu führen um nötige formelle Schritte noch rechtzeitig einleiten zu können. Es kommt nicht gut, wenn man im Nachhinein die Veranstaltung ächten will. Dann ist das Kind im berühmten Brunnen...
18.10.2007 um 16:14 Uhr
Wenn der AG einlädt, dann führt er auch diese Versammlung. Seit Ihr nun als AN oder als BR eingeladen???
18.10.2007 um 17:15 Uhr
hallo ego112,
wir zwei freigestellten BR-ler sind vom AG eingeladen worden. für den Rest der MA gilt die MA-Versammlung als Plicht (außer denjenigen die gegen geltene Gesetze verstoßen würden - Ruhezeiten z.B. denen ist die Teilnahme freigestellt wird aber wenn sie kommen als Mehrstunden entlohnt incl. Zuschläge). Die MA-Versammlung wurde vom AG einberufen und hat nichts mit unseren Betriebsversammlungen zu tun. Da der Bericht des AG auch den Rahmensprengen würde, weil auf jede Filiale spezifisch eingegangen wird. Deshalb finden die meisten MA diese Versammlung (nur ein mal im Jahr) auch für sehr wichtig. Nur eine kleine Minderheit ist dagegen. Deshalb auch der Antrag auf Rücknahme des Aushanges der Pflichtveranstaltung.
grüße von Zwergi
18.10.2007 um 17:46 Uhr
Allen MA steht natürlich Lohn für diese Zeit zu. Und wenn es "Betriebsspezifisch"(schönes Wort) nicht anders geht, kann der AG gerne zu dieser Versammlung einladen und alle kommen mit Freuden. Wenn diese Zeit allerdings nicht bezahlt wird, muss niemand dort erscheinen. Denn es ist Freizeit und diese unterliegt nicht dem Direktionsrecht des AN(pauschal gesagt, es gibt auch Ausnahmen aber nicht in diesem Fall).
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