Erstellt am 17.10.2007 um 15:10 Uhr von SSGG
Moin sigarm,
regelt das bei Euch u.U. ein TV, eine BV oder der AV?
Wenn nicht, ist der Auszubildende verpflichtet, Arzttermine außerhalb der Ausbildungszeit zu legen. Er muß daher bei der Terminvereinbarung mit der Arztpraxis auf seine Ausbildungszeit hinweisen und einen Termin außerhalb dieser Zeit vereinbaren.
Sollte jedoch eine Dringlichkeit vorliegen, oder der Azubi erfolglos versucht hat, den Termin außerhalb seiner AZ zu legen, ist er berechtigt, den Arzt auch während der Ausbildungszeit aufzusuchen. Für die Zeit des Arztbesuches ist die Ausbildungsvergütung gem. § 616 Abs. 1 BGB fortzuzahlen.