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Urlaubsanspruch aus den Vorjahren--muss der BR noch tätig werden?

S
Spikelee
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

zur Zeit haben wir einen Fall, der bis dato noch nicht vorgekommen ist und zwar haben wir (Call Center) eine stud. Aushilfskraft Anfang 2005 von einem anderen Unternehmen übernommen als "freier MA". Dieser war beim ehem. Unternehmen bereits seit 2001 tätig. Unsere Fa ist demnach der Rechtsnachfolger. Nun hatte dieser am 15.10.07 seinen letzten Tag und fordert für die Jahre 01 bis 06 rückwirkend seinen Urlaubsanspruch, da die ehem. Fa. X ihm keinen Vertrag angeboten hatte und bei uns (Fa. Y) ebenfalls keinen bekam. Nun bittet er uns als BR für ihn tätig zu werden.

Frage ist nun, ob wir uns immer noch darum kümmern müssen, da dies ja eigentlich Individualrechtlich geregelt werden muss, wo wir außen vor sind oder können wir noch etwas für ihn tun?

Wir haben bei der Geschäftsleitung sämtliche Unterlagen zu diesem MA angefordert...bislang noch nichts bekommen (war erst auch heute)

Wäre super wenn irgend jemand schon damit Erfahrung hatte und mir weiterhelfen könnte....

Vielen Dank

4.53402

Community-Antworten (2)

P
pit47

17.10.2007 um 13:02 Uhr

Hallo Spikelee, laut Bundesurlaubsgestz ist der Urlaub verfallen.

FB
Frank B

17.10.2007 um 16:19 Uhr

Gegebenen Falls muss er den Urlaub einklagen, also Individualrecht. Ich würde mich als BR nicht vor diesen Karren spannen lassen!

Ansonsten ist pit47 nichts mehr hinzuzufügen.

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