JAV Besetzung mit "betriebsfremden" Personen
Guten Morgen Allerseits!
wir haben hier eine Super interessante Auslegung nichtvorhandener Wörter im BetrVG.
Es geht sich da um Folgendes:
Die JAV in unserem Betrieb bestand aus einer Person. Diese hat das Unternehmen freiwillig verlassen.
Vor dem Ende der Ausbildung wurde der "Antrag" auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gestellt. Nach einen persönlichen Gespräch wurde diese Antrag zurückgenommen. Nach dem Ende der Ausbildung unterschrieb der MA einen befristeten Arbeitsvertrag und noch vor Ablauf dieses Vertrages kündigte der AN und verließ das Unternehmen.
Nun sind große Teile unseres BR der Meinung, dass der ehemalige Kollege immernoch "unser" JAV-Mitglied ist. Dazu ist zu sagen, dass wir nur ein JAV-Mitglied haben dürfen und es bei der letzten Wahl keine weiteren Kandidaten gab.
Wer von Euch kann uns belegen, dass - entgegen der Maßgabe des § 61 BetrVG - der ehemalige MA die Position des JAV's zu besetzten hat oder kann oder darf, oder muss oder soll......
Vielen Dank schon mal!
AO
Community-Antworten (2)
17.10.2007 um 11:36 Uhr
"große Teile unseres BR der Meinung, dass der ehemalige Kollege... "
Ehemalige Kollegen können niemals Mitglied einer Arbeitnehmervertretung sein. Wer den Betrieb oder das Unternehmen verlässt, verliert seine Wählbarkeit - wer nicht wählbar ist, kann auch nicht JAV- oder BR-Mitglied sein.
17.10.2007 um 11:38 Uhr
Hallo AO In Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt (§ 60 Abs. 1 BetrVG). Ein ausgeschiedener MA ist kein AN und kann deshalb durch verlust der Wählbarkeit auch nicht mehr in einem Gremium fungieren!
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