Ungerechte Kündigungen?
Guten Morgen miteinander, ich habe da mal etwas Kniffliges. Wir sind ein Betrieb mit ca 800 MA. Die Abteilung um die es sich hier handelt besteht aus etwa 150 MA. Wir haben in dieser Abteilung 5 MA die für Dauerkranke unbefristet und Personen bezogen eingestellt sind.Diese MA sind seit mindestens 24 Monaten im Betrieb. Erst als Aushilfen, dann wie schon gesagt seit etwa 5 Monaten als Unbefristete für Dauerkranke. Jetzt wurde den MA mitgeteilt das Sie gekündigt werden sollen, obwohl kein Dauerkranker wieder gekommen ist. Vor 4 Wochen haben wir 4 MA fest eingestellt, weil die Auftragslage den bedarf für weitere MA begründete. Jetzt kam die Aussage vom Vorgesetzten, die MA die für Dauerkranke da sind sollen gekündigt werden wegen der Schlechten Auftragslage. Für mich ist das ziehmlich verwirrend und auch Ungerecht weil diese Mitarbeiter aus meiner sicht bei den Fest einstellungen übergangen wurden. Was kann man für diese zur Kündigung anstehenden MA tun. Vielen Dank im vorraus für eure Hilfe. Bitte mit §en. MFG Martin68
Community-Antworten (3)
17.10.2007 um 09:20 Uhr
Hallo Martin68, die 5 MA sind doch unbefristet eingestellt. Wenn sie betriebsbedingt gekündigt werden sollen, muss ein Sozialplan erstellt werden. Schaltet auch den Rechtsschutz der GEW ein oder einen Rechtsanwalt. Siehe auch § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz.
17.10.2007 um 11:54 Uhr
@pit47
ein Betrieb mit 800 MA kündigt 5 MA... da soll eine Sozialplanpflicht bestehen? Das gibt § 111 ff BetrVG aber so nicht her....
Ich würde mir hier einmal den Kündigungsgrund und die Sozialauswahl genauer anschauen
17.10.2007 um 12:35 Uhr
@paula, ich habe mich leider falsch ausgedrückt. Statt Sozialplan muss es natürlich Sozialauswahl heißen. hier der Text des § 1 Abs. 3 KSchG: (3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben.3 In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
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