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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schwangere MA setzt sich freiwillig Gefährdungen aus

K
khel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forum,

ich habe ein mglw. etwas komisch klingendes Problem, zu dem ich mir Hilfe von Euch erhoffe:

Bei uns (biochemisches Labor) gibt es eine schwangere Kollegin, die sich trotz all der potenziell im Labor vorhandenen Gefahren immer mal wieder im Laborbereich aufhält (Gespräche mit anderen MA, Suche nach Unterlagen u.ä.). Niemand zwingt sie dazu, und sie führt dort auch keine praktischen Arbeiten aus. Aber, wie gesagt, sie ist in den Laborräumen anwesend, und alleine die Anwesenheit kann ja schon zu Problemen führen (Dämpfe gefährlicher Lösungsmittel, Ultraschall, Magnetfelder, ...).

Der zuständige Sicherheitsbeauftragte hat sie darauf hingewiesen und ihr dringend geraten, sich doch bitte nicht mehr im Labor aufzuhalten. Er hat uns auuch gleich darüber informiert, und wir haben uns geeinigt, für's Erste abzuwarten, ob die MA nun dem Labor fernbleibt. Nun meine Fragen:

  1. Ist es im Wiederholungsfalle möglich, der MA den Zutritt zum Labor zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz des Kindes zu verbieten? Falls ja: wer kann das Verbot aussprechen und was ist die Rechtsgrundlage?

  2. Ich nehme an, dass der AG nicht haftbar gemacht werden kann, falls aufgrund des freiwilligen Aufenthalts im Labor Komplikationen während oder nach der Schwangerschaft auftreten. Liege ich da richtig?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Gruß khel

5.91706

Community-Antworten (6)

H
Heinz

16.10.2007 um 17:19 Uhr

Hallo Khel,

ihr müsst eine Gefährdungsbeurteilung nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung machen. Formulare hierfür gibt`s beim staatlichen Amt für Arbeitsschutz. Die Fragen auf dem 4 seitigen Formular sind mit ja, oder nein zu beantworten. Auf Seite 4 muss man dann darlegen, welche Schutzmaßnahmen ergriffen hat ( da könnte man beispielsweise ein Verbot aussprechen). Da das Ganze u. a. auch von der Schwangeren zu unterzeichnen ist, dürfte das reichen.

W
Waschbär

16.10.2007 um 17:20 Uhr

khel, das ist seine sehr Gute frage ! Der Ag muss das -G- Einhalten ! Das verbot kann nur der Ag oder Bevollmächtigter ausprechen .... ( z.B Ermahnung !)

Wegen dem Haften ... Dummheit schützt vor strafe nicht ! und es ist sehr Dumm vom AG etwas zu wissen und es nicht abzustellen !

khel , im Labor ... Bist du eine Versuchsmaus ???

K
khel

16.10.2007 um 17:51 Uhr

@waschbär:

der AG kann also haftbar gemacht werden, wenn sich die MA (hypothetisch) dem von ihm ausgesprochenen Beschäftigungsverbot widersetzt und ihr/dem Kind dann was passiert, wenn sie im Labor ist?

Im Übrigen bin ich keine Maus, höchstens ein Mäuserich ;-) Und wir haben auch zum Glück keine Labormäuse oder andere Versuchstiere bei uns. Wo ich Tiere doch so gerne habe, Waschbären z.B. ...

Ach ja: vielen Dank schonmal für Eure Antworten!

Gruß khel

A
Akira

17.10.2007 um 00:45 Uhr

Hallo schaut Euch doch mal folgendesan.

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Mutterschutzrichtlinienverordnung - MuSchRiV)

B
betriebsratten

18.10.2007 um 11:13 Uhr

Manche Leute muss man zwangsweise vor sich selber schützen....oder Ihre ungeborenen Kinder vor Ihnen....

Aber zum Thema: Die Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen, auch zum Gesundheits- und Arbeitsschutz, gehört mit zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, und ein Verstoss kann entsprechend geahndet werden.

Und bevor Fragen kommen, wir sind Betriebs-, aber keine Laborratten :-)

W
Waschbär

18.10.2007 um 13:47 Uhr

khel, Der AG hat Hausrecht und darf duch so gar das Direktionsrecht nutzen.....

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