Erstellt am 16.10.2007 um 09:16 Uhr von Werner
Hallo lolus2
Pech für den Arbeitgeber, es sei denn es ist vertraglich oder tariflich etwas gegenteiliges vereinbart!
Rückforderung von Urlaubsentgelt
Hat ein Arbeitnehmer im Falle des § 5 Abs. 1c BUrlG mehr Urlaub erhalten, als ihm zusteht, kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden, § 5 Abs. 3 BUrlG.
In anderen Fällen nur dann, wenn es darüber eine ausdrückliche vertragliche Regelung gibt. Tarifverträge können auch in diesem Punkt andere Regelungen vorsehen.
Erstellt am 16.10.2007 um 11:15 Uhr von Marcus
"Jahresurlaub" klingt doch danach, dass die Kollegin schon etwas länger bei Euch ist...
Wann hat denn die Kollegin angefangen? Wie hoch ist der Urlaubsanspruch? Gilt ein TV? Ist dort etwas zur sogenannten 12telung des Urlaubs geregelt?