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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Beförderung Chefsekretärin

R
Rennfisch
Feb 2019 bearbeitet

Frau C. B., langjährige Chefsekretärin, soll nach 15 Jahren in dieser Tätigkeit höher eingruppiert werden. Frau B. ist mit dem leitenden Angestellten der Firma, H. B., verheiratet. Welche Gesetze finden Anwendung und welche Schriftsätze sind notwendig?

14.048015

Community-Antworten (15)

C
carrie

16.10.2007 um 11:06 Uhr

Hallo

  1. §§ 99-101 BetrVG gelten nur in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten AN.
  2. Der BR hat Anspruch auf ordnungsgemäße und vollständige Unterrichtung über die beabsichtigte Ein/Umgruppierung (3 99 Abs.1 BetrVG)
  3. Der BR kann die Zustimmung verweigern:fristgerecht (1 Woche) schriftlich und mit Angabe von Gründen. Die Zustimmungsverweigerung muss auf einen der in § 99 Abs.2 BetrVG genannten Gründe gestützt werden (eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes reicht nicht aus).
  4. Schweigen gilt als Zustimmung (§99 Abs.3 Satz 2 BetrVG)
  5. Zustimmungsverweigerungsverfahren (§ 99 Abs. 4 BetrVG): Verweigert der BR die Zustimmung, so muß der AG sich diese vom ArbG ersetzen lassen(§ 100 BetrVG).
  6. Verfahren zur Durchsetzung der Mitbestimmung; Zwangsgeld (§ 101 BetrVG): Bei Verstößen gegen sein MBR kann der BR ein arbeitsgrichtliches Verfahren zur Durchsetzung seiner MBR gegen den AG einleiten.
C
carrie

16.10.2007 um 12:36 Uhr

Erst sollte sie nur Ein-/Umgruppiert werden, jetzt befördert????

S
SSGG

16.10.2007 um 13:42 Uhr

carrie, der ursprüngliche Inhalt des Tread lautete Beförderung und ist nachträglich geändert worden....Dein Hinweis mit der Umgruppierung ist schön völlig ok....

P
paula

16.10.2007 um 14:19 Uhr

mich würde ja schon mal interessieren, was der Hinweis auf die eheliche Verbindung an dieser Stelle soll....

M
Marcus

16.10.2007 um 14:50 Uhr

"mich würde ja schon mal interessieren, was der Hinweis auf die eheliche Verbindung an dieser Stelle soll...."

§ 5 (2) Abs. 5 BetrVG?

P
paula

16.10.2007 um 17:39 Uhr

@marcus

du meinst wohl § 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG....

Hier sprechen wir aber nicht von der Ehefrau des Arbeitgebers sondern um die Ehefrau eines (vielleicht) leitenden Angestellten. Das ist doch wohl ganz was anderes....

M
Marcus

17.10.2007 um 00:50 Uhr

"Hier sprechen wir aber nicht von der Ehefrau des Arbeitgebers sondern um die Ehefrau eines (vielleicht) leitenden Angestellten. Das ist doch wohl ganz was anderes...."

Nach Rennfischs Beitrag geht es um "DEN" (nach der Wortwahl also einzigen) leitenden Angestellten. Da wäre zumindest zu prüfen, ob dieser nicht der Arbeitgeber im Sinne des BetrVG ist.

Letztendlich ging es mir aber darum, dass Deine Verwunderung was denn dieser Hinweis solle so überraschend nicht ist. Man kann hier nicht von jedem Fragesteller erwarten dass er die feinen Details der Gesetzgebung kennt.

K
Kölner

17.10.2007 um 10:40 Uhr

@Marcus "Man kann hier nicht von jedem Fragesteller erwarten dass er die feinen Details der Gesetzgebung kennt." Hast Du denn auch schon eine Frage gestellt? Hammer... :0)

M
Marcus

17.10.2007 um 11:49 Uhr

Kölner,

willst Du nicht mal über Deine Probleme offen reden?

K
Kölner

17.10.2007 um 21:57 Uhr

Lieber Marcus, ja ich will über meine Probleme mit Dir ganz, ganz offen hier und jetzt reden. Danke, dass Du mich aufforderst. Du bist eingebildeter Mensch und deswegen kannst Du sicher verstehen wie sehr mich eine Last drückt, die ich fast nicht mehr tragen kann.

Meine Problem(e): Ich würde Dir sehr gerne nur das Beste auf dieser Welt wünschen. Gerne würde ich Dir entgegen schalmeyen, dass mich Deine Beiträge stets zum Nachdenken anregen. Sicherlich würde ich Dir ebenso gerne mitteilen, wie toll, fachlich, versiert und eloquent Deine Antworten – vor allem im Vergleich zu anderen – sind. Deine Ratschläge – so ich sie rühmen könnte – würde ich gerne loben und als Musterbeispiel einer tatsächlichen Beratung oder gar eines „e-learnings“ preisen.

Ich würde Dir natürlich gerne sagen wollen, dass Deine Art und Weise Antworten zu geben, jedem auch nur halbwegs intelligenten und interessierten Menschen ausschließlich zum Vorteil gereichen würde.

Rühmen würde ich Dich demnach auch gerne, da Du nie und nimmer andere angreifst, um vielleicht vom eigenen Unvermögen abzulenken. Jedwedem Mann und jedweder Frau würde ich explizieren, dass Du weder überheblich, noch arrogant, noch verleumderisch oder gar verunglimpfend anderen Antwortenden gegenübertrittst. Du müsstest in meinen Augen durchaus als der ideale, gottgleiche König des Forums betitelt werden. Du hättest den Charme und den Titel verdientermaßen erworben der „Netteste aller Netten“ und der „Sympathischste aller Sympathieträger“ zu sein.

So es denn so wäre, könnte Deine Art des betriebsrätlichen Verständnisses und Arbeitens als Vorlage für ein praxisnahes Buch dienen, um den guten Herren Däubler, Richardi oder auch dem (toten) Herrn Fitting (in der Gruft) entgegenzuschmettern. „Ihr seid nur die Theorie, ich bin die wahre Praxis!“.

Tja, lieber Marcus, mich dünkt, dass Du ahnst, was jetzt kommen muss. Das alles ist bewusst im Konjunktiv gehalten und jetzt kennst Du mein Problem. Und jetzt keine billige Retourkutsche...wohlgemerkt: Die Betonung liegt auf "billig"!

L
Lotte

17.10.2007 um 22:41 Uhr

Marcus, ich wüßte gerne, was ein Arbeitgeber im Sinne des BetrVG ist? Und in welchem § steht das?

I
Immie

17.10.2007 um 23:16 Uhr

@Marcus, sie soll ja nicht in den BR gewählt werden. Sondern einfach nur mehr Geld verdienen. Darf man das nicht wenn man mit dem Chef verheiratet ist?

R
Rennfisch

18.10.2007 um 09:52 Uhr

könntet ihr eure persönlichen diskrepanzen vielleicht ineinem anderem forum austragen? und mich nicht über diese diskussion hier informieren? die hat nämlich nichts mit meiner frage zu tun, die ich wegen einer aufgabe im unterricht gestellt habe. danke.

M
Marcus

18.10.2007 um 11:25 Uhr

Lotte,

das steht, wie so vieles, in keinem Paragraphen, sondern allenfalls in den Kommentierungen.

Immi,

natürlich darf sie das. Das war ja auch nicht die Frage. Die Frage war "Welche Gesetze finden Anwendung und welche Schriftsätze sind notwendig?"

Rennfisch,

wenn Du anklickst dass Du über Beiträge informiert werden willst, dann wirst Du damit leben müssen, dass Du über Beiträge informiert wirst.

Kölner,

das sind doch alles nur hohle Phrasen. Kannst Du noch mehr? Muss ich Dich eigentlich aus irgend einer Schulung kennen oder was ist der Grund für Dein Agressionspozential mir gegenüber?

P
packer

18.10.2007 um 19:31 Uhr

moin rennfisch,

eine eingruppierung setzt eine betriebliche lohngestaltung voraus. im allgemeinen ist das ein tarifvertrag. in diesem tarifvertrag gibt es mehrere möglichkeiten einer veränderung. die hauptmöglichkeiten sind die höhergruppierung gestaffelt nach betriebszugehörigkeit, die andere ist die veränderung der arbeit an sich. in jedem falle unterliegt das der mitbestimmung des betriebsrats nach § 99 betriebsverfassungsgesetzes.

also gesetze sind: Tarifvertrag/Betriebsverfassungsgesetz

schriftsätze: anhörung des arbeitgebers an den betriebsrat mit der umgruppierung der frau b zustimmung oder ablehnung des betriebsrat

das mit dem leitenden angestellten halte ich für eine irreführung. hier kommt nur die tätigkeit der frau b zur klärung der umgruppierung in frage und nicht ihre privatgeschichten...

hoffe damit ein wenig geholfen zu haben

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