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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Chefsekretärin als zuständige Beschwerdestelle - und der Betriebsrat?

P
prinzessin
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im Sommer 2006 ist das neue Allgemeine Gleichbehandlunggesetz (AGG) in Kraft getreten. Diesbezüglich habe ich eine Frage. Unser Arbeitgeber hat per Hausmitteilung die Belegschaft darüber informiert, dass die Chefsekretärin der Geschäftsleitung ab sofort die zuständige Ansprechpartnerin bei Beschwerden zum AGG ist. Dies hat er ohne vorherige Information und Zustimmung des Betriebsrates beschlossen. Kein Mitarbeiter der Firma wird sich trauen, bei evtl. Problemen in Bezug auf Antidiskriminierung und Rassismus die Chefsekretärin, die zu 100 % auf Seiten der Geschäftsleitung steht, zu kontaktieren. Ist diese Einsetzung ohne Zustimmung des Betriebsrates rechtens? Was können wir als BR dagegen tun?

Würde mich sehr über Eure Rückinfos freuen!

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Community-Antworten (3)

S
salvatore

24.10.2006 um 13:11 Uhr

Hallo Prinzessin,

Laut § 13 AGG hat der Arbeitgeber eine Beschwerdestelle einzurichten. Das Gesetz sagt aber nichts darüber aus, wie sich diese Stelle zusammenzusetzen hat.. Über die Beschwerdestelle sind die Mitarbeiter zu informieren. Also dein AG hat es getan, einfach entwicklung abwarten, ich bin mir sicher einige Ergänzungen werden folgen.

J
JAV´ler

24.10.2006 um 13:40 Uhr

der betriebsrat sollte ja auch als sowas wie eine beschwerdestelle handeln,also sollen,oder können die ma ja zum br gehen und dort ihr leid klagen und der br kann dann den rest klären,weil ich mal einfach davon ausgehe,dass ein br, bzw ein jav´ler sich von niemandem in der firma einschüchtern lassen sollte. also hf an den br.

K
kekskruemmel

24.10.2006 um 19:24 Uhr

Hallo, ich hatte heute eine Schulung zu dem Thema. Laut Rechtsanwalt setzt sich der BR der die Rechte schon immer hatte zwischen zwei Stühle. Der BR kann beratend tätig sein, die Beschwerde muss immer schriftlich erfolgen. Bei uns wird dies die Personaler übernehmen. Ich habe keine Bedenken wegen der Chefsekretärin. Sie muss die schrftl. Beschwerde entgegennehmen und weiterleiten. Handelt der AG nicht, dann kann der MA klagen.

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