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Servicekräfte keine Leiharbeiter?

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rosa
Jan 2018 bearbeitet

Was ist der Unterschied zwischen Leiharbeitsfirma und Servicefirma? Bei uns gibt es einen Dienstleister, der hat Leute in der Reinigung tätig und Leute die für ihn im Service tätig sind. Laut Aussage des Firmenchefs, benötigt er für diese Leute keine Arbeitnehmerüberlassung. Meines Wissens nach ist dies nicht richtig und er benötigt doch eine Arbeitnehmerüberlassung. Habe hier nicht viel Erfahrung, da wir erst kürzlichst mit Servicekräften angefangen haben.

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Community-Antworten (7)

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pirat

15.10.2007 um 19:50 Uhr

@Rosa, dein Wissen hat dich nicht getrügt, aber dein AG versucht es. Sind die Servicekräfte bei euch angestellt? Wahrscheinlich nicht, also geliehen.... Dabei ist es unerheblich um was für eine Dienstleistungsparte es sich handelt.

Leiharbeitnehmerverhältnis Ein Leiharbeitsverhältnis kommt zustande, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einen Arbeitnehmer zur vorübergehenden oder dauernden Verleihung an einen anderen (Entleiher) einstellt. nachzulesen hier... http://www.betriebsrat.com/informationsportal/ein_mal_eins/texte/leiharbeitnehmer.php

P
Peanuts

15.10.2007 um 20:16 Uhr

"dein Wissen hat dich nicht getrügt, aber dein AG versucht es. Sind die Servicekräfte bei euch angestellt? Wahrscheinlich nicht, also geliehen.... Dabei ist es unerheblich um was für eine Dienstleistungsparte es sich handelt."

Du scheinst ja im Besitz ganz spezieller Informationen zu sein oder warum bist Du Dir so sicher, dass es sich um Arbeitnehmerüberlassung gem. AÜG handelt?

Z
Z.Ickig

15.10.2007 um 21:42 Uhr

Bei der Durchführung von Service- und Reinigungsarbeiten in fremden Unternehmen kann es sich auch um einen Werkverträge handeln. Dann ist von Arbeitnehmerüberlassung nicht zu sprechen. Es kommt wohl im Einzelfall darauf an, wie das alles organisiert ist. Wer erteilt den Mitarbeitern z.B. Weisungen?

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Immie

15.10.2007 um 21:45 Uhr

@Rosa §1 AÜG sagt, In der Tat ist nach h.M. für das Vorliegen einer Überlassung zur Arbeitsleistung allein darauf abzustellen, ob das Weisungsrecht des Verleihers auf den Entleiher übertragen und der Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert wird.

P
pirat

15.10.2007 um 21:56 Uhr

@Z.Ickig, ergänzend...

Hinweise auf einen Scheinwerkvertrag • Gibt der Einsatzbetrieb Anweisungen bzgl. der Ausführung der Arbeiten? • Arbeiten die Stammarbeitnehmer und die Fremdfirmenbeschäftigten vermischt (z.B. in Gruppen) zusammen? • Nimmt der Einsatzbetrieb Einfluss auf Zahl, Qualifikation oder Arbeitszeit der Fremdfirmenarbeitnehmer? • Werden die Fremdfirmenbeschäftigten vom Leitungspersonal des Einsatzbetriebes eingesetzt, beaufsichtigt oder angewiesen? • Hat das Fremdunternehmen kein eigenes Leitungspersonal im Einsatzbetrieb eingesetzt? • Werden Stundenzettel vom Einsatzbetrieb abgezeichnet oder dessen Zeiterfassungsgeräte benutzt? • Werden die Arbeiten des Fremdunternehmens nach Stunden abgerechnet? • Werden Maschinen, Werkzeug oder Material vom Einsatzbetrieb gestellt? kann Rosa alles prüfen...

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Peanuts

16.10.2007 um 00:38 Uhr

Als Betriebsrat könnte man sich das Leben aber auch einfach machen und den Arbeitgeber auffordern, die entsprechende Vertragsgrundlage dar- bzw. vorzulegen!

Vielleicht ist es ja noch nicht einmal ein Werkvertrag...

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rosa

16.10.2007 um 11:02 Uhr

@pirat und Forum! Habe schon nachgeforscht und weiss, dass die MA im Servicebereich kein eigenes Leitungspersonal haben und somit von denen nicht beaufsichtigt und angewiesen werden. Im Reinigungsbereich ja. Stundenzettel muss ich jetzt prüfen. Habe gleich mit dem Dienstleister um ein Gespräch gebeten und lasse mir alle Verträge zeigen. Werde natürlich ein BRM mitnehmen. Danach wird mir der AG bestimmt einige Fragen beantworten müssen. Vielen Dank an Euch alle für die Antworten, ihr habt mir sehr geholfen.

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