Verinderung als Betriebsrat
Hallo, eine BR-Kollegin arbeitet in Dauernachtschicht bis 6:00 Uhr morgens. Nach dem Schlafen bis ca. 12:00 Uhr übernimmt sie die Pflege (Einkaufen, versorgen etc.) eines nahen Verwandten bis gegen 20:00 Uhr, um 21:30 Uhr beginnt die Nachtschicht, dann übernimmt jemand anderes. Ihrer Arbeit kann sie nachkommen, die Zeit für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen (meist 13:00 - 16:00) kann sie derzeit nicht aufbringen. Wie lange der Zustand andauert weiß ich nicht, ich nehme an ca. 3 Monate bis die Pflege anderweitig geregelt ist. Frage: Ist der beschriebene Umstand ein Verhinderungsgrund für die Teilnahme an BR-Sitzungen?
Community-Antworten (1)
14.05.2019 um 12:33 Uhr
Das liegt meiner Meinung nach ganz in der persönlichen Entscheidung des einzelnen BRM ob es für ihn eine Verhinderung darstellt.
Fitting § 25 RN 21: Zwar darf ein Verhinderungsfall nicht gezielt herbeigeführt werden, jedoch erachtet das jeweilige BRM in eigener Verantwortung darüber, welcher seiner beruflichen, privaten oder betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten er im Kollisionsfall den Vorrang gibt (BAG 23.06.2010- 7ABR 103/ 08) Erklärt er sich für verhindert, hat der Vorsitzende das tatsächliche Vorliegen eines Verhinderungsgrundes nicht nachzuprüfen. Vielmehr darf er ohne eigene Ermittlungen davon ausgehen, das sich ein BRM seiner gesetzlichen Pflicht zur Teilnahme an einer BRSitzung nicht ohne triftigen Grund entzieht und seine Verhinderung nur nach sachgerechter Abwägung unterschiedlicher Pflichten anzeigt.
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