Erstellt am 09.10.2007 um 10:06 Uhr von Werner
Hallo HFun,
MBR nach §87Abs.1 Nr.1 BetrVG!
Erstellt am 09.10.2007 um 11:50 Uhr von paula
@werner
mit dieser Aussage wäre ich aber etwas vorsichtig. Das kann man durchaus unterschiedlich beurteilen. Aber die Rechtsprechung sieht diese Frage eher als mitbestimmungsfrei an. Siehe BAG 1 ABR 108/79 indem es wörtlich heißt:
".... verlangten Aufzeichnungen zur Erfassung der für die einzelnen Arbeitsprojekte aufgewendeten Arbeitszeit auch eine Kontrolle der Leistung des einzelnen Arbeitnehmers ermöglichen, hat das Landesarbeitsgericht zutreffend als unerheblich erachtet. Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, gehört nicht jede Maßnahme, die auch eine Kontrolle der Arbeitnehmer ermöglicht, allein deswegen notwendig schon zur Ordnung des Betriebes; die Überwachung der Arbeitnehmer ist kein Tatbestandsmerkmal der Nr. 1, sondern ein solches der Nr. 6 des § 87 Abs. 1 BetrVG, wo aber nur die Überwachung durch technische Einrichtungen erfaßt wird ". Auch das LAG Düsseldorf sieht das nämlich so BB 75, S. 328.
Erstellt am 09.10.2007 um 12:26 Uhr von Werner
@Paula
Tätigkeitsberichte, Tagesnotizen, sonstige arbeitsbegleitende Papiere. (Wer sich hier auf eine gegenteilige BAG-Entscheidung vom 23. Januar 1979, zB.
1 ABR 101/76 beruft, ist nicht mehr auf der Höhe der Zeit. Die seit 1997 zu verzeichnende Fortentwicklung der Aufzeichnungs- und Datenverknüpfungstechnologie würde zumindest zu einer Mitbestimmung nach Nr. 6 - technische Verhaltens- und Leistungskontrollen - führen.) Das gilt ebenso für das Verlangen nach Tätigkeitsberichten von Außendienstlern, sonstigen Tätigkeitslisten, Arbeitsbogen, Überstundennachweisen. Es handelt sich in der Regel nicht um "arbeitsnotwendige" sondern um "arbeitsnützliche" Nachweise, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterfallen. Die fortschreitende Computertechnologie mit ihren weiterentwickelten Verknüpfungsmöglichkeiten würde ansonsten ermöglichen, in grundgesetzwidriger Weise langfristig Leistungs-, Verhaltens- und Persönlichkeitsprofile der einzelnen Beschäftigten zu erstellen,
Erstellt am 09.10.2007 um 13:12 Uhr von paula
@werner
kein Mensch hat hier behauptet dass eine technische Verarbeitung dieser Daten stattfinden soll. Nur dann greift § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Du versuchst aber ein MBR auf § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG zu konstruieren. Hier ist die Rechtssprechung bis heute durchgängig. Erst im Jahr 2005 hat ein ArbG gegenüber einem BR unseres Hauses dieses bekräftigt. Der AG hatte hier gegenüber einer Mitarbeitergruppe Tätigkeitsberichte verlangt und an anderer Stelle eine Mengenerhebung mittels Strichlisten... so veraltet ist mein Wissen hier nicht. Aber ich bin mir durchaus bewußt dass das in der Literatur kontrovers diskutiert wird.
Mir ging es nur darum, dass Deine absolute Darstellung mit Vorsicht zu genießen ist. Und da stehe ich zu!!!
Erstellt am 09.10.2007 um 13:17 Uhr von Marcus
"Die fortschreitende Computertechnologie mit ihren weiterentwickelten Verknüpfungsmöglichkeiten würde ansonsten ermöglichen, in grundgesetzwidriger Weise langfristig Leistungs-, Verhaltens- und Persönlichkeitsprofile der einzelnen Beschäftigten zu erstellen,"
Wow! Das Grundgesetz!!
Welcher Artikel des Grundgesetzes verbeitet es denn, Leistungs-, Verhaltens- oder Persönlichkeitsprofile der einzelnen Beschäftigten zu erstellen?
Erstellt am 09.10.2007 um 13:40 Uhr von Werner
@Paula,
wie Du siehst wird nicht nur in der Literatur kontrovers diskutietr sondern auch in Foren ;-)))))