Erstellt am 08.10.2007 um 09:19 Uhr von ratve
Im arbeitszeitgesetz steht, das AN nach der täglichen arbeitseit eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens 11 Stundenhaben müssen. in ausnahmefällen kann die Ruhepause um 1 Stunde verkürzt werden.
Erstellt am 08.10.2007 um 09:24 Uhr von waschbär
nicole,
BR Arbeit ist Arbeit also ableistbar in der Regel in der Arbeitszeit . Es gibt nur ganz wenige gründe warum du in der Freizeit kommen musst bzw kommen darfst oder möchtest.
Dem AG muss klar sein das der BR keine Spassveranstalltung ist und das wenn er anfängt zu spielen er verliert .
Nicole lass dich nicht auf Kuhhandel ein ... Der Ag und solltest du neu sein die BR Kollegen wollen nur sehen wie weit sie gehen können ! sei nicht die Dumme.
Erstellt am 08.10.2007 um 13:54 Uhr von Kölner
@waschbär
Wenn man allerdings bedenkt, dass die Arbeit eines BR eine ehrenamtliche ist, hinkt Deine Aussage ein wenig...
@Nicole
BR-Arbeit kann weder eine Kürzung noch eine Verlängerung der Ruhezeiten bedingen; wohl aber die "reguläre" Arbeit...
Erstellt am 08.10.2007 um 20:54 Uhr von Der alte Heini
Nur bei BR Arbeit, die in deiner regulären Arbeitszeit geleistet wird, ist das Arbeitszeitgesetz zu beachten.
BR Arbeit, die außerhalb deiner regulären Arbeitszeit geleistet wird ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Somit sind diese Zeiten auch nicht relevant für Berechnungen von Ruhe- oder Pausenzeiten.
Erstellt am 08.10.2007 um 22:05 Uhr von Lotte
@all,
vielleicht ist es schon zu spät am Abend, aber ich komme nicht mehr so ganz mit...
ratve,
das ArbZG hilft hier wirklich nur bedingt weiter, da ich als BR in meiner Funktion als BRM nicht an das ArbZG gebunden bin.
waschbär,
woher siehst Du, dass bei Nicole der AG der Böse ist? Kennst Du sie persönlich? Aus Ihrer Frage kann ich das nicht erkennen...
Kölner,
wieso kann die BR Arbeit nicht die Verkürzung der Ruhezeit bedingen? Ich denke da an eine kurze BR Sitzung nach einer Nachtwache...
Heini,
was mache ich denn, wenn ich im Dreischichtsystem arbeite? Dann ist alles meine reguläre Arbeitszeit...Auch bei dem eigentlichen Urheber Deiner Aussage, fand ich den Text schon nicht ganz stimmig...
(http://komnet.nrw.de/callcenter/prg/details_dr.xp?GA0%26C99854598348976%26CALLCENTER%26NRW%26DR%264407%26%26;;%26ARB%26)
Nicole,
die Gerichte gehen bei BRMs meist nicht von den §§ des ArbZG aus, sondern entscheiden häufig danach, was ihnen zumutbar erscheint. So erschien es ihnen z.B. zumutbar, dass ein BRM nach einer verkürzten Ruhezeit von 7h an einer kurzen BR-Sitzung teilnehmen kann. (schau mal im Fitting RN 44 zu § 37).
Das heißt aber keineswegs, dass Ihr fortan nur noch 7h (oder in Koblenz 5 3/4h) Ruhezeit benötigt. Der Einzelfall spielt eine Rolle. Von daher wäre eine genauere Beschreibung der Umstände hilfreich.
Erstellt am 09.10.2007 um 08:14 Uhr von peanuts
"uns wurde gesagt, dass zwischen BR Arbeit und normaler Arbeitszeit ledglich 7 Stunden Ruhezeit liegen müssen."
Zwischen BR Arbeit und normaler Arbeitszeit kann sogar noch nicht einmal eine Minute Ruhezeit liegen müssen...
"... denn wir sind immer der Meinung, dass BR Arbeit in der Regel während der Arbeitszeit zu machen ist?"
Was es nicht alles gibt... sogar der Gesetzgeber sieht das vor...
Erstellt am 09.10.2007 um 13:02 Uhr von Der alte Heini
Lotte,
wenn Du bei diesem Thema nicht ganz mit kommst, so ist es dein Problem.
Um dir nun auf den richtigen Weg zu helfen, die Sache ist ganz einfach und das selbst wenn ein Kollege in Schicht arbeitet.
SÄMTLICHE Betriebsratsarbeit die INNERHALB seiner regulären Arbeitszeit vom betroffenen Betriebsratskollegen geleistet wird, ist Arbeitszeit im Sinn des ArbzG.
SÄMTLICHE Betriebsratsarbeit die AUßERHALB seiner reguläre Arbeitszeit von dem betroffenen Betriebsratskollegen geleistet wird, ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
Somit könnte ein Schichtarbeiter, liebe Lotte, der AUßERHALB seiner Arbeitszeit an einer BR Sitzung von z.B. 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr teilnimmt ohne weiteres seine reguläre Schicht z.B. um 14:00 Uhr beginnen ohne das er die Vorgaben des ArbzG verletzen würde.
Ach ja, für kompetente Auskunft könnt ich Dir das Gewerbeaufsichtsamt empfehlen.
Erstellt am 09.10.2007 um 13:11 Uhr von Marcus
"Somit könnte ein Schichtarbeiter, liebe Lotte, der AUßERHALB seiner Arbeitszeit an einer BR Sitzung von z.B. 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr teilnimmt ohne weiteres seine reguläre Schicht z.B. um 14:00 Uhr beginnen ohne das er die Vorgaben des ArbzG verletzen würde."
Ebenso würde gelten:
"Somit könnte ein Schichtarbeiter, liebe Lotte, der AUßERHALB seiner Arbeitszeit an einer VOM ARBEITGEBER FESTGESETZTEN VERANSTALTUNG von z.B. 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr teilnimmt ohne weiteres seine reguläre Schicht z.B. um 14:00 Uhr beginnen ohne das er die Vorgaben des ArbzG verletzen würde."
Mit Betriebsrat, Ehrenamt usw. hat das nichts zu tun.
Erstellt am 09.10.2007 um 13:22 Uhr von Der alte Heini
Na, Marcus,
da müssen wir aber noch ein bisschen im Arbeitszeitgesetz blättern, um für deine kühne Theorie eine rechtliche Grundlage zu finden.
In Kurzform ausgedrückt, dein Beispiel ist Quatsch!!
Ach ja, ich kann auch nichts dafür, dass das ArbzG so ist wie es ist.
Erstellt am 09.10.2007 um 13:25 Uhr von waschbär
@ll,
ich werde mich auch inzukunft dafür einsätzen das die BR Arbeit in der arbeitszeit statt findet . Ich finde es etwas merkwürdig wenn BR Arbeit ausserhalb der Arbeit geleistet wird !
ob Gesetz oder nicht der Köper und auch der Geist braucht ruhe .Und deshalb erwarte ich das grade die BRMs auf ihre Gesundheit achten , ausserdem eiert da ja noch das Vorbild rum !
Wenn der BRM sich nicht mal selber helfen kann wie will er dann anderen Helfen ?
Erstellt am 09.10.2007 um 13:37 Uhr von Marcus
Alter Heini, "blättern" alleine nutzt nichts! "Lesen" und "verstehen" sind die Zauberworte.
Ich will es Dir aber gerne erklären.
Die Schichtdauer dürfte in aller Regel 8 Stunden sein.
Also dauert die Spätschicht von 14:00 bis 22:00.
Und jetzt schauen wir uns mal an, wie der Tag dieses AN dann aussieht:
14:00 - 22:00 -> 8 Stunden Schicht
22:00 - 09:00 -> 11 Stunden Ruhezeit
09:00 - 13:00 -> 4 Stunden Arbeitgeberveranstaltung
13:00 - 14:00 -> 1 Stunde Freizeit
14:00 -> Schichtbeginn
Wo ist jetzt Dein Problem?
"In Kurzform ausgedrückt, dein Beispiel ist Quatsch!!"
Nein alter Heini, das ist DEIN Beispiel!
Ach ja, ich kann auch nichts dafür, dass Dein Beispiel so ist wie es ist.
Erstellt am 09.10.2007 um 14:19 Uhr von Lotte
@all,
witzig, wie hier alle wieder übereinander herfallen.
Heini,
ich glaube, es hat eher mit dienstplanmäßiger Arbeitszeit denn mit regulärer Arbeitszeit etwas zu tun. Im 3-Schichtsystem, wenn die AN in Wechselschicht arbeiten, ist nun mal die Arbeit rund um die Uhr reguläre Arbeitszeit. Das war es, was ich an Deiner Zusammenfassung, des Internetfreds und auch im Internetfred selber nicht ganz stimmig fand.
Die dienstplanmäßige AZ unterliegt dem ArbZG, alles was daneben an BR Arbeit läuft, nicht. So wird ein Schuh daraus.
waschbär,
dass Ihr Eure BR Sitzungen immer für alle innerhalb der dienstplanmäßigen AZ hinbekommt kann ich nicht glauben. Seid Ihr alle freigestellt? Habt Ihr nur Verwaltungskräfte im BR...? ;-)
Dass Ihr trotzdem das ArbZG einhaltet will ich dagegen gerne glauben.
Kölner,
auf Deine Art hast Du Recht...manchmal dauert es mit dem Verstehen etwas. Klar, wenn BR-Arbeit nicht Arbeit im Sinne des ArbZG ist, kann sie auch nichts an der Ruhezeit verändern. Ist dann so, als ob ich in der Freizeit Inliner fahre. Obwohl die Richter das Inlinern sicher anders bewerten als BR-Arbeit, denn das eine muss ich und das andere nicht. Aber nun werde ich wohl zu kompliziert... ;-)
Erstellt am 09.10.2007 um 16:17 Uhr von waschbär
Liebe Lotte,
unsere Sitzungen geplant finden immer am Gleichen Tag statt zur gleichen Uhrzeit, bei Eilsitzungen wird natürlich nicht immer die möglichkeit gegeben sein ,ABEr unsere ausserordendlichen sitzungen sind mega selten ! erst 2 stüch innerhalb diesen Jahres ! Ein grund ist ggf BR Sitzung einmal die Woche, genaue absprache wann wer was ab gibt und annimmt ! Am Freitag KEINE Fristlosen ! als Beispiel , wir haben auch 2 Wochen aussetz zeit durch bekommen.
War harte Arbeit aber hierbei und genau hierbei haben wir den Arbeitgeber mit seinen eigenenen Argumenten geschlagen ! Ausserdem wird bei uns die Arbeitskraft durch Freistellung BR eingefordert ! ich darf diese Woche z.b wieder Dienstpläne sichten dafür bin ich auch eigendlichen Arbeit raus .
Wenn du genauers wissen möchtest musst Du mir schon auf den Pelz rücken :-)
(Würde mich übrigends freuen und ich bleibe auch artig.... grosses Waschbären Ehrenwort)
Erstellt am 09.10.2007 um 20:52 Uhr von peanuts
" 14:00 - 22:00 -> 8 Stunden Schicht
22:00 - 09:00 -> 11 Stunden Ruhezeit
09:00 - 13:00 -> 4 Stunden Arbeitgeberveranstaltung
13:00 - 14:00 -> 1 Stunde Freizeit
14:00 -> Schichtbeginn "
Die Ruhezeit wird zwar eingehalten, aber das Arbeitszeitgesetz sieht eine 12stündige Arbeitszeit nicht vor... da gibt es ein Problem!
Betriebsratstätigkeit (EHRENAMT) über die max. zulässige tgl. Arbeitszeit hinaus, fällt hingegen definitiv nicht unter den Schutzgedanken des Arbeitszeitgesetzes!
So müssen die gesetzlichen Ruhezeiten- und -pausen im Hinblick auf BR-Tätigkeit nicht beachtet werden!
Die Rechtsprechung erkennt jedoch an, dass die Kombination BR-Tätigkeit und Schichtarbeit für einen Arbeitnehmer unzumutbar sein kann. Nur aus diesem Grund gibt es den Anspruch auf verkürzte Schichten vor und/oder nach einer BR-Sitzung! Wobei die Ruhezeit in Abhängigkeit der Sitzungsdauer auch stark verkürzt sein kann!
Erstellt am 09.10.2007 um 23:23 Uhr von Der alte Heini
Lotte,
so hindrehen, dass Du vielleicht doch Recht haben könntest klappt nicht.
Die vom ArbzG erfasste Arbeitszeit ist die Zeit in der der Kollege seine Pflichten als Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erfüllt.
Das wäre auch der Fall, wenn er eine andere Arbeitszeit arbeiten würde als im Dienstplan angegeben. Aus welchen Grund das auch immer geschehen mag, ist für diesen Fall unerheblich.
Weiter ist zu bedenken, das die dem ArbzG unterliegenden Arbeitszeiten nicht unbedingt nur bei einem Arbeitgeber geleistet werden müssen, sondern eventuell auch bei mehreren Arbeitgebern.
Die Aussage das die "reguläre Arbeitszeit des betroffenen Kollegen", den so hatte ich es geschrieben, in einem 3 Schichtsystem rund um die Uhr ist, halte ich freundlich gesagt für Quatsch.
Hier verwechselst Du die reguläre Arbeitszeit des Kollegen mit der regulären Arbeitszeit des Betriebes, das ist ein kleiner Unterschied.
Marcus,
es dürften die vom ARBEITGEBER FESTGESETZTEN VERANSTALTUNG zu den vom ArbzG erfassten Arbeitszeiten zählen. Dabei dürfte es unerheblich sein, ob die Zeit bezahlt wird oder nicht.
peanuts,
ich möchte ja nicht den Oberlehrer spielen, aber das ArbzG sieht unter gewissen Voraussetzungen sehr wohl auch Arbeitszeiten für Arbeitnehmer von bis zu 12 Std vor.
Erstellt am 10.10.2007 um 09:56 Uhr von Marcus
"Die Ruhezeit wird zwar eingehalten, aber das Arbeitszeitgesetz sieht eine 12stündige Arbeitszeit nicht vor... da gibt es ein Problem! "
Man kann auch Probleme sehen wo gar keine sind. Ich sehe jedenfalls keine 12stündige Arbeitszeit in dem Beispiel vn Heini.
"es dürften die vom ARBEITGEBER FESTGESETZTEN VERANSTALTUNG zu den vom ArbzG erfassten Arbeitszeiten zählen. Dabei dürfte es unerheblich sein, ob die Zeit bezahlt wird oder nicht."
Der Sinn dieser Worte bleibt mir verschlossen. Vor allem: Warum sollte die vom Arbeitgeber festgesetzte Veranstaltung nicht bezahlt werden?
Erstellt am 10.10.2007 um 11:02 Uhr von Der alte Heini
Na Marcus,
gehts noch, alles ein bisschen wirr. Oder?
Würde vorschlagen neu sortieren und dann auf ein Neues, versuchen den alte Heini fertigzumachen.
Wünsche viel Spaß.
Erstellt am 10.10.2007 um 11:05 Uhr von Kölner
@Marcus
Ich würde an Deiner Stelle über sämtliche Bedeutungen des Begriffs "tägliche Arbeitszeit" (Hinweis § 5 ArbZG) nachdenken...
Erstellt am 10.10.2007 um 11:23 Uhr von Marcus
Kölner, alter Heini,
was haltet Ihr denn davon, Euch klar auszudrücken statt nur in Andeutungen zu ergehen? Oder habt Ihr Angst dass man Euch "packen" kann wenn Ihr konkret Stellung bezieht?
Euch scheint es hier weniger um die Diskussion arbeits- und betriebsverfassungsrechtlicher Fragestellungen zu gehen, als darum, Euren Narzissmus ausleben zu können.
Erstellt am 10.10.2007 um 11:42 Uhr von Waschbär
@ll my frends in the world of BtrVG,
Nachdem nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 ein umfassendes Mitbestimmungsrecht besteht, sollte der Betriebsrat möglichst und falls erforderlich für einheitliche Arbeitszeitregelungen sorgen. Auch besteht hier ein Initiativrecht des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann also Arbeitszeitregelungen von sich aus vorschlagen.
mhhh, könnte der BR etwas für den BR tun ? .-) .... Regelungen finden,ggf regelungsabsprache mit dem AG ???
und klärt sich in diesen Fred, warum so viele BR sagen ich will nicht mehr, wegen der "Mehrarbeit" durch die BR tätigkeit ?
Findet Marcus die Ruhe in der Arbeitszeit ? Täglich oder nur Nächtlich ? Muss ich nur 10 Std Ruhen weil ich mich um Pfegerische Besonderheiten meiner Schutzbefohlenen kümmere ?
Na ja auf jedenfall sagte mir gestern mein Tierarzt das mein Kranickel Magersüchtig ist ! *Hammer* Er hat einen Lungeninfekt und Zahnprobleme und hatte 1 Kilo Gewicht verloren .... Er war etwas zu Dick. Ich über lege nun ob es nichtz besser ist den Tierarzt zu wechseln ! .-(
Magersucht beim Karnickel.... welches eigendilich Übergewicht hat. Das ist etwas wo, die welt sich fragt . Pisa wo warst Du als mein Arzt seinen Doktor gemacht hat.
Erstellt am 10.10.2007 um 11:50 Uhr von Kölner
@Marcus
Hinweis für Dich:
Du hast alle Hinweise von peanuts erhalten, die Du haben musst, um dann auch meine Aussage zu verstehen.
Es ist schön, dass Du mich "packen willst"; löblich ist das sogar! "Narzissmus" unterstellt zu bekommen, finde ich auch nett. Danke.
Ich habe auch keine Ahnung von "arbeits- und betriebsverfassungsrechtlicher Fragestellung" - das alles finde ich nur bei Dir. Nochmals Danke!
Erstellt am 10.10.2007 um 11:54 Uhr von Marcus
Na dann werde ich mal darauf vertrauen dass sich Peanuts noch einmal meldet, immerhin versteht er sich ja recht konkret auszudrücken.
Erstellt am 10.10.2007 um 12:01 Uhr von Kölner
@Marcus
Ich zitiere mal peanuts:
"Die Ruhezeit wird zwar eingehalten, aber das Arbeitszeitgesetz sieht eine 12stündige Arbeitszeit nicht vor... da gibt es ein Problem!"
Klar und verständlich, Du "Gottheit der arbeits- und betriebsverfassungrechtlicher Fragestellung"?
Erstellt am 10.10.2007 um 12:47 Uhr von Marcus
Ja und?
Ich hatte bereits darauf hingewiesen dass in dem Beispiel von einer 12stündigen Arbeitszeit nicht die Rede ist.
Und nun?
Erstellt am 10.10.2007 um 13:17 Uhr von waschbär
Nicole,
Bitte singe uns noch mal das Lied .... Damit die Sonne wieder Scheint und Marcus wieder lacht.
Sach mal bei einer 12 Std Schicht wie hoch ist da die Pausen zeit ????? 120 min ???
Erstellt am 10.10.2007 um 13:17 Uhr von Kölner
@Marcus
In dem Beispiel werden aber doch 12 Stunden innerhalb der TÄGLICHEN Arbeitszeit erreicht! Und das ist im Arbeitszeitgesetz nicht vorgesehen.
Und nun?
Erstellt am 10.10.2007 um 14:07 Uhr von Marcüs
Kölner
das muss auch mal überarbeitet werden,der Tag hat ja nun mal mehr als nur 12 Stunden.
Erstellt am 10.10.2007 um 14:19 Uhr von Marcus
Kölner,
jetzt lass uns hier doch nicht "Ich sehe etwas was Du nicht siehst!" spielen, sondern sag bitte konkret wo Du diese 12 Stunden siehst, dann können wir uns möglicherweise tatsächlich darüber austauschen. Im Moment scheint es mir eher so dass Du Dinge siehst die nicht vorhanden sind.
Erstellt am 10.10.2007 um 14:21 Uhr von Kölner
@Marcüs (wechselst Du jetzt Dein Synonym?)
Wenn ich von 14 Uhr (am Tag 1) bis um 14 h am nächsten Tag (Tag 2) insgesamt 12 Stunden arbeite ist das eben nicht im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
Und nun?
Erstellt am 10.10.2007 um 15:01 Uhr von Macüs
Kölner
Kölner
Ja ich bin der Marcüs.Kein anderer.Du bist ja auch der Kölner.Ob es sinn macht oder nicht,das sagt dir auch die Persönliche Arbeitszeit nicht.Allerdings musst du bei deiner Rechung bedenken das du ab 23°° bis 6°°Nachtarbeitleistet.
Ausser du bist Pizzabäcker so wie Mario dann gehts du als Nachtarbeiter duch ab 22°° bis 5°° durch. Aber was hat das mit Nicole s Frage zu tun ?
Waschbär Natürlich nicht.Du musst dir unbedingt das Arbeitszeitgesetz durch Lesen besonders § 4,5 Pausenzeiten bei Persönlicher Arbeitshöchstleistung .Aus "Arbeitsrecht für den Fexi AG Neu Fassung 07"
Die Arbeitleistung ist durch im voraus feststehende Pausen von mindestens 10 Minuten bei einer Arbeitsmaximalleistungszeit von mehr als 12 bis zu 24 Stunden insgesamt nur 3 mal zu unterbrechen.
Ich finde das ist eine Soziale Lösung und zeig ganz neue Schichtmodelle welche zu mehr Spass bei der Gestalltung der Produktion führen,besonders in den Pelzfarmen wo ich gerne mal Persönlich einem Waschbäern das Fell über den Schwanz ziehen würde.
Erstellt am 10.10.2007 um 15:03 Uhr von Marcus
Kölner,
ich habe mein Synonym nicht gewechselt. Irgendein Scherzbold hat unter einem ähnlichen Pseudonym geschrieben.
Arbeitszeitgesetz § 3 "Arbeitszeit der Arbeitnehmer"
Die WERKTÄGLICHE darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis auf 10 Stunden ...
Bundesurlaubsgesetz § 3
Als WERKTAGE gelten alle KALENDERTAGE, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Arbeitszeitgesetz § 5 "Ruhezeit"
Die Arbeitnehmer müssen NACH BEENDIGUNG der TÄGLICHEN ARBEITSZEIT eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.
Der Gesetzgeber spricht von der WERKTÄGLICHEN Arbeitszeit. Es ist also unzulässig irgendeinen Zeitraum von 24 Stunden heraus zu greifen und zu argumentieren, dass innerhalb dieses 24 stündigen Zeitraumes mehr als 10 Stunden Arbeit liegen. Zudem markiert die Ruhezeit das Ende der täglichen Arbeitszeit, auch dieses spricht dagegen, dass der Gesetzgeber hier jeden 24 Stunden Zeitraum gemeint haben könnte.
Erstellt am 10.10.2007 um 15:07 Uhr von Kölner
@Marcus
Und nun?
Glaubst Du im Recht zu sein?
Tipp: Kommentar und Rechtsprechung!
Erstellt am 10.10.2007 um 15:08 Uhr von Marcus
Kölner,
schon wieder "Ich sehe etwas was Du nicht siehst!"?
Bennen dann doch bitte mal das eine oder andere Aktenzeichen welches meine Auffassung widerlegt.
Erstellt am 10.10.2007 um 15:16 Uhr von Lotte
Heini,
ich muss es gar nicht drehen... ;-))
Man könnte statt dienstplanmäßige AZ auch "vom AG für den jeweiligen, bestimmten Tag festgelegte AZ" sagen (bei mehreren AG dito)
Die reguläre AZ umfasst m.E. immer das, was ich regulär arbeiten könnte.
Bei uns ist es so: reguläre AZ des einzelnen AN teilweise rund um die Uhr und keine festen Schichten.
Aber vielleicht ist unsere Definition von "regulärer Arbeitszeit" einfach eine andere.
Erstellt am 10.10.2007 um 15:38 Uhr von Macüs
Lotte
genau wie bei uns zu Hause nicht 12 Stunden sondern 24 Std.Endlich mal jemannd der mich Verstehen könnte,bist du auch eine ?
Kölner lass dich nicht verwirren ich bin der Echte,der andere hat meinen Nick geklaut und nun muss ich mit dem Französischen Nick rum machen.
Erstellt am 10.10.2007 um 15:54 Uhr von waschbär
Lotte,
ich mag das aber es sieht schön aus wenn du dich drehtst und wendest .-) so beim Tanz im Reifrock .....
Erstellt am 11.10.2007 um 02:24 Uhr von peterpanowski
Nicole, schlimm genug, das der AG Deine "Arbeit" bezahlen muss. Und jetzt jammerst Du noch rum. Peinlich.
Erstellt am 11.10.2007 um 10:34 Uhr von Kölner
@Marcus/Marcüs
Nehmen wir mal eine Kommentierung zum ArbZG. Eine Kurzkommentierung; z.B. Baeck/Deutsch.
Dort heisst es - wie auch im ErfK und beim Schaub nur jeweils an anderer Stelle - zu § 3 Satz 1 ArbZG in RN (Randnummer) 14 f:
"Beginn und Ende des WERKTAGES sind für jeden einzelnen Arbeitnehmer individuell zu ermitteln. Die Regelungen in § 3 und § 5 [Du zitiertest diese §§] beziehen sich auf die konkrete Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers ("Arbeitszeit des Arbeitnehmers") und nicht auf die betriebliche Arbeitszeit [das war Deine Meinung!]. Die werktägliche Arbeitszeit ist deshalb nicht zwingend für alle Arbeitnehmer eines Betriebes identisch [das hattest Du auch nicht behauptet].
[Aber jetzt heisst es "aufpassen!", Marcus/Marcüs:] Werktag ist NICHT [ich erlaube mir absichtlich mal eine "Brüllschrift"] der Kalendertag von 0.00-24.00 Uhr, sondern der 24-stündige Arbeitstag des einzelnen Arbeitnehmers. Der Werktag beginnt für den Arbeitnehmer mit dem Beginn der Arbeitszeit und endet 24 Stunden später (hM;. ErfK/Wank § 3 Rdnr.2; [...]"
Lieber Marcus/Marcüs, lieber Ahnungsgeber von arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagen, liebe Gottheit...
...dürfte ich Dir damit Deine Ansicht aus Beitrag Nummer 77607 "leicht" in Abrede stellen?
Ich bin dennoch untröstlich, Dich zu korrigieren!
Sorry. Sorry. Sorry...
Erstellt am 11.10.2007 um 11:13 Uhr von Marcus
Anderer Auffassung ist der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik!
http://www.hwk-potsdam.de/view?onr=9&pnr=226
Erstellt am 11.10.2007 um 11:16 Uhr von Kölner
@Marcus
Und nun?
Danke!
Warst Du nicht die Gottheit, die mich mal fragte "auf welcher Seite ich denn stände"? Und Du?
Erstellt am 11.10.2007 um 11:18 Uhr von Marcus
Erstellt am 11.10.2007 um 13:52 Uhr von Der alte Heini
Hallo ihr Lieben,
ich behaupt weiter, dass unter gewissen Voraussetzungen auch zusammenhängende Arbeitszeiten von bis zu 12 Stunden täglich durchaus möglich und teilweise auch üblich sind.
Lieber waschbär,
für Arbeitszeiten von über 8 Stunden bis zu 12 Stunden ist eine gesamte Pausenzeit von mindestens 45 Min einzuhalten.