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Leiharbeit

S
Saft
Mai 2019 bearbeitet

Hallo guten Morgen

Ein Leiharbeiter war bis Ende November 18 bei uns beschäftigt. Kann er nun wieder eingesetzt werden ?

Wer weiß das??

450010

Community-Antworten (10)

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rsddbr

08.05.2019 um 11:25 Uhr

Das hängt von der Gesamt-Beschäftigungsdauer ab. Die gesetzliche Verleihdauer wurde auf 18 Monate begrenzt. Das betrifft alle Ausleihzeiten beim gleichen Unternehmen (auch mit Unterbrechung) ab Inkrafttreten des Gesetzes (01. April 2017). In Tarifverträgen kann jedoch die Verleihdauer auch länger geregelt werden oder es ist eine Öffnungsklausel vorhanden, so dass per Betriebsvereinbarung eine längere Leihdauer geregelt werden darf.

Damit musst du genau diese Informationen in Erfahrung bringen, bevor die Frage beantwortet werden kann.

P
Pjöööng

08.05.2019 um 11:58 Uhr

Nach einer mehr als 3 monatigen Unterbrechung fängt die Uhr wieder von vorne an zu ticken! Also darf der Arbeitnehmer wieder für 18 Monate eingesetzt werden (wenn nicht durch TV eine andere Frist festgesetzt wurde).

E
Erbsenzähler

08.05.2019 um 16:49 Uhr

@ Pjöööng Ich muss meinem Nick wieder gerecht werden. 3 Monate reichen nicht. Es muss eine Unterbrechung von mindestens 3 Monaten und 1 Tag sein.

@rsddbr Bist du da nicht bei sachgrundlosen Befristungen???

W
wdliss

08.05.2019 um 17:01 Uhr

und wenn Pjöööng "mehr als 3 Monate" geschrieben hätte @Erbsenzähler? Okay Erbsenzählerei :D

R
rsddbr

08.05.2019 um 17:31 Uhr

Zitat Erbsenzähler: "@rsddbr Bist du da nicht bei sachgrundlosen Befristungen???"

Nein, ich hatte nur die Mindestunterbrechung von 3 Monaten als Bedingung für eine erneute Aushleihe nicht auf dem Schirm.

@Pjöööng Danke für die Richtigstellung.

P
Pjöööng

08.05.2019 um 19:38 Uhr

Sind "mindestens 3 Monaten und 1 Tag" nicht das selbe wie "mehr als 3 monatig"?

Grübel...

E
Erbsenzähler

09.05.2019 um 09:24 Uhr

@Pjöööng Nein, es ist nicht das gleiche! Es ist halt ein Tag mehr und das ist entscheidend.

W
wdliss

09.05.2019 um 09:39 Uhr

Duden mehr: "Pronomen und Zahlwort - drückt aus, dass etwas über ein bestimmtes Maß hinausgeht, eine vorhandene Menge übersteigt" "mehr als 3 monatig" > "3 Monate"

N
nicoline

09.05.2019 um 11:22 Uhr

Vielleicht muss man das mal gesammelt sehen, damit man merkt was hier für ein Blödsinn abgeht:

Pjöööng Nach einer mehr als 3 monatigen Unterbrechung fängt die Uhr wieder von vorne an zu ticken!

Erbsenzähler Ich muss meinem Nick wieder gerecht werden. 3 Monate reichen nicht. Es muss eine Unterbrechung von mindestens 3 Monaten und 1 Tag sein.

wdliss und wenn Pjöööng "mehr als 3 Monate" geschrieben hätte

Erbsenzähler Nein, es ist nicht das gleiche! Es ist halt ein Tag mehr und das ist entscheidend.

Erbsenzähler manchmal sieht man vor lauter Erbsen die Realität nicht und kann scheinbar auch nicht richtig lesen.

P
Pjöööng

09.05.2019 um 14:07 Uhr

Was für ein Blödsinn hier abgeht, sieht man vor Allem dann, wenn man mal in das Gesetz schaut...

"Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen."

Wenn wir hier Erbsenzählers Rabulistik folgen, dass "mindestens 3 Monate und 1 Tag" nicht das Gleiche ist wie "mehr als 3 monatig", dann ist trotzdem Erbsenzählers Kritik völlig daneben, da der Gesetzgeber eben von "nicht mehr als drei Monate" und nicht von "weniger als drei Monate und ein Tag" spricht.

Ich hatte meinen Beitrag schon ganz bewusst mit der gesetzgeberischen Definition verbandelt um genau solche Streitereien zu vermeiden.

Ansonsten: Die §§ 186 - 193 BGB könnten hier vielleicht auch hilfreich sein um zu verstehen, warum "mindestens 3 Monaten und 1 Tag" und "mehr als 3 monatig" hier exakt das Gleiche ausdrücken.

Wer Erbsen zählen will, der sollte Mais und Erbsen schon voneinander unterscheiden können.

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