Erstellt am 08.05.2019 um 09:25 Uhr von rsddbr
Das hängt von der Gesamt-Beschäftigungsdauer ab. Die gesetzliche Verleihdauer wurde auf 18 Monate begrenzt. Das betrifft alle Ausleihzeiten beim gleichen Unternehmen (auch mit Unterbrechung) ab Inkrafttreten des Gesetzes (01. April 2017). In Tarifverträgen kann jedoch die Verleihdauer auch länger geregelt werden oder es ist eine Öffnungsklausel vorhanden, so dass per Betriebsvereinbarung eine längere Leihdauer geregelt werden darf.
Damit musst du genau diese Informationen in Erfahrung bringen, bevor die Frage beantwortet werden kann.
Erstellt am 08.05.2019 um 09:58 Uhr von Pjöööng
Nach einer mehr als 3 monatigen Unterbrechung fängt die Uhr wieder von vorne an zu ticken!
Also darf der Arbeitnehmer wieder für 18 Monate eingesetzt werden (wenn nicht durch TV eine andere Frist festgesetzt wurde).
Erstellt am 08.05.2019 um 14:49 Uhr von Erbsenzähler
@ Pjöööng
Ich muss meinem Nick wieder gerecht werden. 3 Monate reichen nicht. Es muss eine Unterbrechung von mindestens 3 Monaten und 1 Tag sein.
@rsddbr
Bist du da nicht bei sachgrundlosen Befristungen???
Erstellt am 08.05.2019 um 15:01 Uhr von wdliss
und wenn Pjöööng "mehr als 3 Monate" geschrieben hätte @Erbsenzähler? Okay Erbsenzählerei :D
Erstellt am 08.05.2019 um 15:31 Uhr von rsddbr
Zitat Erbsenzähler:
"@rsddbr
Bist du da nicht bei sachgrundlosen Befristungen???"
Nein, ich hatte nur die Mindestunterbrechung von 3 Monaten als Bedingung für eine erneute Aushleihe nicht auf dem Schirm.
@Pjöööng
Danke für die Richtigstellung.
Erstellt am 08.05.2019 um 17:38 Uhr von Pjöööng
Sind "mindestens 3 Monaten und 1 Tag" nicht das selbe wie "mehr als 3 monatig"?
Grübel...
Erstellt am 09.05.2019 um 07:24 Uhr von Erbsenzähler
@Pjöööng
Nein, es ist nicht das gleiche! Es ist halt ein Tag mehr und das ist entscheidend.
Erstellt am 09.05.2019 um 07:39 Uhr von wdliss
Duden mehr: "Pronomen und Zahlwort - drückt aus, dass etwas über ein bestimmtes Maß hinausgeht, eine vorhandene Menge übersteigt"
"mehr als 3 monatig" > "3 Monate"
Erstellt am 09.05.2019 um 09:22 Uhr von nicoline
Vielleicht muss man das mal gesammelt sehen, damit man merkt was hier für ein Blödsinn abgeht:
Pjöööng
Nach einer ***mehr*** als 3 monatigen Unterbrechung fängt die Uhr wieder von vorne an zu ticken!
Erbsenzähler
Ich muss meinem Nick wieder gerecht werden. 3 Monate reichen nicht. Es muss eine Unterbrechung von mindestens 3 Monaten und 1 Tag sein.
wdliss
und wenn Pjöööng "mehr als 3 Monate" geschrieben hätte
Erbsenzähler
Nein, es ist nicht das gleiche! Es ist halt ein Tag mehr und das ist entscheidend.
Erbsenzähler
manchmal sieht man vor lauter Erbsen die Realität nicht und kann scheinbar auch nicht richtig lesen.
Erstellt am 09.05.2019 um 12:07 Uhr von Pjöööng
Was für ein Blödsinn hier abgeht, sieht man vor Allem dann, wenn man mal in das Gesetz schaut...
"Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen."
Wenn wir hier Erbsenzählers Rabulistik folgen, dass "mindestens 3 Monate und 1 Tag" nicht das Gleiche ist wie "mehr als 3 monatig", dann ist trotzdem Erbsenzählers Kritik völlig daneben, da der Gesetzgeber eben von "nicht mehr als drei Monate" und nicht von "weniger als drei Monate und ein Tag" spricht.
Ich hatte meinen Beitrag schon ganz bewusst mit der gesetzgeberischen Definition verbandelt um genau solche Streitereien zu vermeiden.
Ansonsten: Die §§ 186 - 193 BGB könnten hier vielleicht auch hilfreich sein um zu verstehen, warum "mindestens 3 Monaten und 1 Tag" und "mehr als 3 monatig" hier exakt das Gleiche ausdrücken.
Wer Erbsen zählen will, der sollte Mais und Erbsen schon voneinander unterscheiden können.