Erstellt am 06.10.2007 um 19:17 Uhr von Abakus
Ihr habt volle Rechte bis zur Wahl. Der Wahlvorstand ist im Amt, der Arbeitgeber muß ihm die Unterlagen aushändigen. Zwei Betriebsräte wird es nicht geben. Mit der konstituierenden Sitzung des neuen BR nach der Wahl erlischt der alte.
Erstellt am 07.10.2007 um 08:32 Uhr von schweet
ja. die frage ist aber:haben wir volle rechte weil wir kollektiv zurück getreten sind und eine neuwahl eingeleitet haben oder haben wir volle rechte weil wir einspruch gegen das urteil eingelegt haben. der ag möchte ja,dass wir den einspruch zurückziehen und sagt wir hätten voll rechte aufgrund des kollektiven rücktritts bis zur wahl.
Erstellt am 07.10.2007 um 11:09 Uhr von Catweazle
@schweet,
vermutlich wird das Urteil rechtskräftig wenn ihr den Einspruch zurückzieht. Dann wars das mit dem Betriebsrat. Ihr habt dann überhaupt keine Rechte mehr. Ihr solltet euch besser von eurem Anwalt beraten lassen als vom AG.
Erstellt am 07.10.2007 um 11:29 Uhr von Der alte Heini
Wenn der BR Einspruch gegen das Urteil eingelegt hat, warum ist er denn zurückgetreten. Ihr hättet besser das Ergebnis des neuen Verfahrens abgewartet.
Das ist ein Verhalten was dem AG sicherlich freut, die Unsicherheit.
Ansonsten hat Catweazle recht, besprecht die Probleme mit dem Anwalt, den was der AG meint ist wohl eher zu seinem Gunsten gedacht.
Erstellt am 07.10.2007 um 15:03 Uhr von Abakus
@schweet
Ihr habt volle Rechte, weil ihr noch im Amt seid. Der Einspruch dient dazu, die Frist zu verlängern. Wenn der Entscheid rechtskräftig wird, seid ihr von dem Moment an nicht mehr im Amt. Einspruch nicht zurückziehen!
Erstellt am 07.10.2007 um 18:20 Uhr von PofO
Ihr habt volle Rechte und auch die Pflichten als BR.
Da Ihr Neuwahlen eingeleitet habt, seit ihr bis zur Konstuierenden Sitzung des Neuen BR´s im Amt.
Ihr könnt den Einspruch zurücknehmen, eine BR lose Zeit wird es nicht geben.
Erstellt am 07.10.2007 um 21:40 Uhr von Lotte
PofO,
schlechter Tipp.
schweet,
Wenn das Urteil rechtskräftig wird, dann gibt es den BR nicht mehr, auch keine Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl.
Dazu der Däubler unter § 19 BetrVG in RN 34:
"Eine erfolgreiche Anfechtung entzieht mit der Rechtskraft der Entscheidung dem BR die Grundlage für sein weiteres Bestehen. Er führt auch nicht mehr die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter, da sich § 22 nicht auf diesen Fall bezieht."
Heißt für Euch: Einspruch aufrecht halten und schnell wählen!