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Informationsanspruch für Ersatzmitglieder

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Försterin
Jan 2018 bearbeitet

Wüßte gerne ob Ersatzmitglieder ein Informationsanspruch haben, auch wenn sie nicht zu einer Sitzung geladen sind. Komme in letzter Zeit häufiger mit Kollegen ( Ersatzmitglieder) in Kontakt die dann das eine oder andere gerne erfahren würden, ich weiß nicht inwieweit ich Auskunft geben darf. Verstehe aber natürlich dass sie als Ersatzmitglieder Interesse zeigen?! Wie ist es mit der Geheimhaltung?

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Community-Antworten (9)

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pirat

06.10.2007 um 19:01 Uhr

@Försterin,

....ob Ersatzmitglieder ein Informationsanspruch ...NEIN nur...wenn der Vertretungsfall eintritt. Einen Anspruch Einerseits haben EBRM nicht. Andererseits ist ein BR aber kein Geheimrat.... ich hätte damit kein Problem...

Ein Ersatzmitglied ist, sobald es in den Betriebsrat – wenn auch nur vorübergehend – einrückt, vom Vorsitzenden in gleicher Weise und in demselben Umfang wie alle anderen Betriebsratsmitglieder zu unterrichten. Bei kurzfristigem Eintreten ist der Vorsitzende verpflichtet, ein bei einem Ersatzmitglied evtl. bestehendes Informationsdefizit in der Sitzung auszugleichen, indem er Sachstand und Beratungsgegenstände besonders eingehend erläutert.

http://www.dbb.de/dbb-beamtenbund-2006/dbb-pdf/betriebsratswahlen_Ersatzmitgliedschaft.pdf nachzulesen...

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pirat

06.10.2007 um 19:06 Uhr

last but not least ...

  1. Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. klar geregelt... beide unterliegen der Geheimhaltungpflicht siehe ....

http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=73&paid=120

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Gevatter

07.10.2007 um 00:10 Uhr

Streng genommen darf ein E-Mitglied z.B nicht über Sitzungsinhalte informiert werden. Ein E-Mitglied ist kein BR Mitglied i.S.d.G. Allerdings wird dies aus guten Grund in der Praxis bei E-Mitgliedern die recht häufig vertreten nicht so eng gesehen.

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paula

07.10.2007 um 13:37 Uhr

Also ich würde das eher streng sehen und keine Protokolle herausgeben. Das ergibt sich für mich aus der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen.

Außerdem sollte man sich mal die Frage stellen, wann das Ersatzmitglied die Protokolle lesen soll. Währed der Arbeitszit? Das wäre eindeutig eine arbeitsrechtliche Verfehlung die der AG ahnden könnte. Der Freistellungsanspruch für BRM greift hier ja eindeutig nicht

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pirat

07.10.2007 um 14:39 Uhr

Ahoi, paula,

...in Kontakt die dann das eine oder andere gerne erfahren würden, ich weiß nicht inwieweit ich Auskunft ....

.... eher streng sehen und keine Protokolle herausgeben....

wo bitte steht was von Protokollen???

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paula

07.10.2007 um 14:44 Uhr

stimmt da steht ja gar nichts von Protokollen.... wer lesen kann ist klar im Vorteil.... sorry

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pirat

07.10.2007 um 16:00 Uhr

paula, du hattest halt deine Betriebsrats-Profi-Brille auf.....():o) Jedem Vorteil steht ein Nachteil gegenüber.....

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Försterin

07.10.2007 um 16:17 Uhr

Danke Leute!

Also ein klares NEIN, keine Informationspflicht. Denke ich muß mich mal durch den Paragraphen 79 wuseln. Ich habe einfach keinen Bock als Sünder vor den übrigen BRM zu stehen.

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Gevatter

09.10.2007 um 00:48 Uhr

Naja, wenn das E-Mitglied etwas gewitzt ist, wird allerdings ein Bumerang draus. Sollte der Vertretungsfall eintreten, kann es sich jedes Protokoll reinziehen. Wie auch immer, man kann das durchaus kontrovers sehen. Ist auf jeden Fall ein etwas sensibles Thema.

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