Erstellt am 03.10.2007 um 10:54 Uhr von Catweazle
@blaubibi1,
das ist lediglich die Meinung von Fitting, Däubler usw. Das BAG meint: die Ergänzung ist nur einstimmig und wenn der BR vollzählig versammelt möglich.
Wenn AG und BR sich über die Sache an sich einig sind spricht m.E. nichts dagegen die TO zu ergänzen. Bei Themen die evtl. Streitigkeiten verursachen, wie Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, hätte ich aber arge Bedenken.
Erstellt am 03.10.2007 um 22:22 Uhr von Lotte
blaubibi,
nachlesen kannst Du Catweazles Aussage im BAG, Urteil vom 24. 5. 2006 - 7 AZR 201/ 05 :
"Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die fehlende Aufnahme eines Tagesordnungspunkts in die Einladung grundsätzlich geheilt und eine festgesetzte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig sein Einverständnis erklärt, den Beratungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen. Andernfalls kann ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt nicht wirksam gefasst werden...
An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der hieran von Teilen des Schrifttums (vgl. etwa Fitting BetrVG 23. Aufl. § 29 Rn. 48; GK-BetrVG/ Raab 8. Aufl. § 29 Rn. 53 ff.; DKK/ Wedde BetrVG 10. Aufl. § 29 Rn. 20 ff.) geäußerten Kritik, wonach ein Mehrheitsbeschluss der in der Betriebsratssitzung anwesenden Betriebsratsmitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung ausreichen soll, fest."
Erstellt am 03.10.2007 um 22:33 Uhr von blaubibi1
Hallo Lotte,
super, danke... genau das, was ich brauche.
Vielen Dank für Deine Mühe. Vielen Dank auch Catweazle.
Liebe Grüße
blaubibi
Erstellt am 03.10.2007 um 23:00 Uhr von pirat
@"blaubibi1,
Ahoi, Lotte,
»Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" kann der Betriebsrat nur dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn er vollzählig versammelt ist und kein Betriebsratsmitglied der Beschlußfassung widerspricht.«
ansonsten Seminare gibt es dafür auch...
Erstellt am 04.10.2007 um 00:19 Uhr von Kölner
@pirat
Unter "Verschiedenes" kann aber doch gar kein wirksamer Beschluss gefasst werden!
Bin ich jetzt verwirrt, ob Deiner Aussage in 77112? Oder Du? Oder Lotte? Oder...
Erstellt am 04.10.2007 um 06:31 Uhr von pirat
Ahoi, Kölner,
Oder? ....nach gültiger Rechtsprechung!....oder.du hast Recht!!..Oder, so dachte ich bislang auch....
Erstellt am 04.10.2007 um 08:41 Uhr von Benno_BRB
Vielleicht kann ich hier erklärt bekommen, was das aufgeführte BAG-Urteil(?) aussagt, welches in der RN 48 im Fitting 23. Auflage Seite 552 in der Klammer zum ersten Satz aufgeführt wurde ("... zuletzt BAG 20.4.05 AP Nr. 29 zu § 38 BetrVG 1972")
-> Gugel sacht dazu: "Es wurden keine mit Ihrer Suchanfrage - "BAG 20.4.05 AP Nr. 29 zu § 38 BetrVG 1972" - übereinstimmenden Dokumente gefunden."
Ansonsten geht in der Weiterführung dieser RN eindeutig hervor, unter welchen Vorrausetzungen eine Änderung der TO möglich ist!
Schönen Tag noch!
Erstellt am 27.10.2007 um 11:29 Uhr von pirat
@all,
Wirksamer Beschluß des Betriebsrats als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung - Leitsatz
Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" kann der Betriebsrat nur dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn er vollzählig versammelt ist und kein Betriebsratsmitglied der Beschlußfassung widerspricht.
Az: BAG 7 ABR 14/92 Urteilstext (Auszüge)
Quelle.....W.A.F.........sorry Kölner es lies mir keine Ruhe. Bin gerade daran vorbeigesegelt....what nu????
http://www.betriebsrat.com/informationsportal/gerichtsurteile/texte/pg053057.php