Ergänzung der Tagesordnung durch Einstimmigkeit???
Hallo Zusammen,
hier ein Auszug aus dem Fitting:
Eine Ergänzung oder Veränderung der Tagesordnung ist während der Sitzung möglich. Allerdings bedarf dies eines Mehrheitsbeschlusses. Die Ansicht, dass ein einstimmiger Beschluss erforderlich sei, kann der allgemeinen Praxis nicht mehr Rechnung tragen, vgl. Fitting § 29, Rn. 48, 23. Auflage.
Meine Frage dazu: Ist das (entgegen dem BetrVG, das mir vorliegt) der aktuelle Stand? Kann ich mich darauf berufen?
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße blaubibi
Community-Antworten (8)
03.10.2007 um 12:54 Uhr
@blaubibi1,
das ist lediglich die Meinung von Fitting, Däubler usw. Das BAG meint: die Ergänzung ist nur einstimmig und wenn der BR vollzählig versammelt möglich. Wenn AG und BR sich über die Sache an sich einig sind spricht m.E. nichts dagegen die TO zu ergänzen. Bei Themen die evtl. Streitigkeiten verursachen, wie Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, hätte ich aber arge Bedenken.
04.10.2007 um 00:22 Uhr
blaubibi, nachlesen kannst Du Catweazles Aussage im BAG, Urteil vom 24. 5. 2006 - 7 AZR 201/ 05 : "Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die fehlende Aufnahme eines Tagesordnungspunkts in die Einladung grundsätzlich geheilt und eine festgesetzte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig sein Einverständnis erklärt, den Beratungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen. Andernfalls kann ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt nicht wirksam gefasst werden... An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der hieran von Teilen des Schrifttums (vgl. etwa Fitting BetrVG 23. Aufl. § 29 Rn. 48; GK-BetrVG/ Raab 8. Aufl. § 29 Rn. 53 ff.; DKK/ Wedde BetrVG 10. Aufl. § 29 Rn. 20 ff.) geäußerten Kritik, wonach ein Mehrheitsbeschluss der in der Betriebsratssitzung anwesenden Betriebsratsmitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung ausreichen soll, fest."
04.10.2007 um 00:33 Uhr
Hallo Lotte,
super, danke... genau das, was ich brauche.
Vielen Dank für Deine Mühe. Vielen Dank auch Catweazle.
Liebe Grüße blaubibi
04.10.2007 um 01:00 Uhr
@"blaubibi1, Ahoi, Lotte, »Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" kann der Betriebsrat nur dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn er vollzählig versammelt ist und kein Betriebsratsmitglied der Beschlußfassung widerspricht.« ansonsten Seminare gibt es dafür auch...
04.10.2007 um 02:19 Uhr
@pirat Unter "Verschiedenes" kann aber doch gar kein wirksamer Beschluss gefasst werden! Bin ich jetzt verwirrt, ob Deiner Aussage in 77112? Oder Du? Oder Lotte? Oder...
04.10.2007 um 08:31 Uhr
Ahoi, Kölner, Oder? ....nach gültiger Rechtsprechung!....oder.du hast Recht!!..Oder, so dachte ich bislang auch....
04.10.2007 um 10:41 Uhr
Vielleicht kann ich hier erklärt bekommen, was das aufgeführte BAG-Urteil(?) aussagt, welches in der RN 48 im Fitting 23. Auflage Seite 552 in der Klammer zum ersten Satz aufgeführt wurde ("... zuletzt BAG 20.4.05 AP Nr. 29 zu § 38 BetrVG 1972") -> Gugel sacht dazu: "Es wurden keine mit Ihrer Suchanfrage - "BAG 20.4.05 AP Nr. 29 zu § 38 BetrVG 1972" - übereinstimmenden Dokumente gefunden."
Ansonsten geht in der Weiterführung dieser RN eindeutig hervor, unter welchen Vorrausetzungen eine Änderung der TO möglich ist!
Schönen Tag noch!
27.10.2007 um 13:29 Uhr
@all, Wirksamer Beschluß des Betriebsrats als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung - Leitsatz Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" kann der Betriebsrat nur dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn er vollzählig versammelt ist und kein Betriebsratsmitglied der Beschlußfassung widerspricht.
Az: BAG 7 ABR 14/92 Urteilstext (Auszüge)
Quelle.....W.A.F.........sorry Kölner es lies mir keine Ruhe. Bin gerade daran vorbeigesegelt....what nu????
http://www.betriebsrat.com/informationsportal/gerichtsurteile/texte/pg053057.php
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