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Wie können Betriebsvereinbarungen auch auf andere Filialen angewendet werden?

I
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Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir sind eine GmbH mit 6 Niederlassungen neben der Hauptstelle. Als wir vor einem Jahr den BR gewählt haben, war klar, dass die anderen NL nicht mitziehen werden. Das fanden wir aber unkritisch, weil die eh über Deutschland verteilt sind und wir dachten, dass Betriebsvereinbarungen dann von uns verhandelt werden und anschließend für alle gelten. Pustekuchen! Jetzt haben wir den ersten Fall, dass einen Mitarbeiter aus einer anderen NL die verhandelten Leistungen nicht gewährt werden, weil er bei einer NL angestellt ist. So wie wir das jetzt nachgelesen haben ist das rechtens, weil wir als BR der Haupt-NL ja nicht von den anderen Mitarbeitern legitimiert wurden.

Was können wir jetzt tun? Vor uns stehen eine Reihe von weiteren BV, die ja dann ale nicht für die NL gelten.

Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass sich die anderen NL in irgendeiner Form erklären könnten, sich uns anzuschließen. Wenn ja wie ? Denn eins ist klar. Die paar Hansels, die in den NL rumfliegen haben keine Lust und keine Zeit sich auch noch mit BR-Themen zu befassen. Es sind aber überall mehr als 5 MA. BetrVG§1 Abs.1 Satz 1 trifft also zu.

Oder hat jemand eine andere Idee ?

6.07004

Community-Antworten (4)

N
Nemeth

28.09.2007 um 11:25 Uhr

Frage: standen die MA der anderen NLs auf Eurer Wählerliste???

I
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28.09.2007 um 11:28 Uhr

Antwort: Nein, bei den anderen NL war keine Bereitschaft da und wir wollten auch nicht dauernd durch die Gegend reisen.

A
Angi1

28.09.2007 um 11:34 Uhr

Hallo Information,

laut § 4 BetrVG können Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein Betrioebsrat besteht, mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats am Hauptbetrieb teilzunehmen. § 3 Abs. 3 Satz 2 BetrVG (Die Abstimmung kann von minestens derei wahlberechtigte Arbeitnehmern oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden) gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden.

Wenn Ihr euch entschliesst komplett zurückzutreten, könnt Ihr nach § 13 Abs. 2 P 3 BetrVG Neuwahlen einleiten und dann für alle gemeinsam einen Betriebsrat bilden.

MfG Angi1

I
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28.09.2007 um 11:39 Uhr

Hallo ANgi1,

gut gefunden, das hilft aber nur für die nächste Wahl oder für Neuwahlen. Gibts eine etwas weniger krasse Vorgehensweise?

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