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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Nach Krankheit zur Arbeit erschienen und abgemahnt - rechtens?

L
lalay
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

Es wurde einem Mitarbeiter der nach 6-monatiger Krankheit wieder zur Arbeit erschien eine Abmahnung ausgehändigt. Das Datum und der Abmahnungsgrund lagen zeitlich noch vor der langen Krankheitszeit.

Ist diese Abmahnung so eigentlich zulässig bzw. rechtens?

7.155016

Community-Antworten (16)

W
wölfchen

27.09.2007 um 16:30 Uhr

Das Problem bei der Abmahnung ist, dass sie gesetzlich nicht geregelt ist. So müssen sich Arbeitgeber an die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur Abmahnung halten. Das bringt in jedem konkreten Fall eine gewisse Unsicherheit mit sich. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat im letzten Jahr jedoch eine wichtige Klarstellung vorgenommen: Danach gibt es jetzt so etwas wie eine „verspätete Abmahnung“, diese ist unwirksam.Im entschiedenen Fall ging beim Arbeitgeber eine Beschwerde über einen Arbeitnehmer im Februar ein. Mit diesem Vorwurf konfrontierte der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer allerdings erst im August und sprach dann auch eine Abmahnung aus. Das sei zu spät, meinte das Gericht. Denn durch sein langes Warten habe der Arbeitgeber gezeigt, dass er den Verstoß nicht als sanktionswürdig ansehe. LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.06.2005, AZ6 Sa 367/05

L
lalay

27.09.2007 um 16:39 Uhr

Für die schnelle Beantwortung vielen Dank.

Nur noch ne Frage hierzu: Innerhalb welcher Zeit ist die Abmahnung zu erteilen bevor "verspätete Abmahnung" ?

M
Marcus

27.09.2007 um 16:44 Uhr

lalay,

ich würde davor warnen aus dem zitierten Urteil irgendwelche Schlüsse für Deinen Fall zu ziehen.

U
uhu

27.09.2007 um 17:07 Uhr

@lalay ich würde hier dem AN raten nichts zu unternehmen und abzuwarten. siehe auch Forum Frage 16923. Mit den Info's von wölfchen in der Tasche kann man ruhig der Dinge entgegensehen, die da noch kommen werden (oder auch nicht).

W
wölfchen

27.09.2007 um 17:11 Uhr

. . . wie schon geschildert, gibt es da keine eindeutigeren Festlegungen als "zeitnah" . . .

C
carrie

27.09.2007 um 17:54 Uhr

Hallo, also im 'Schoof'(8. Auflage) steht das zwischen der abgemahnten Vertragsverletzung und der Abmahnung kein zu langer Zeitraum liegen darf, genauer ist das leider nicht beschrieben.

K
khel

27.09.2007 um 18:31 Uhr

Hallo lalay,

unter http://www.online-law.de/hosting/Abmahnung/index/VorAbmahnung/vorabmahnung.html steht, dass "zeitnah" gleichbedeutend ist mit "in der Regel innerhalb von 14 Tagen". Genauer geht's auch hier leider wieder nicht. Vielleicht hilft Dir das trotzdem weiter.

Gruß khel

R
rosa

27.09.2007 um 19:15 Uhr

@lalay Es gibt keine Frist die jemanden dazu verpflichtet innerhalb einer gewissen Zeit eine Abmahnung auszusprechen (BAG, 15.01.1986, 5 AZR 70/84). Allerdings kann der Arbeitgeber das Recht auf Abmahnung verwirken. Dies geschieht dann, wenn der Abmahnungsberechtigte zu lange wartet, so dass der evtl. Abmahnungsempfänger darauf vertrauen kann, sein (Fehl)Verhalten habe zu keiner Beanstandung Anlass gegeben.

C
carrie

27.09.2007 um 20:18 Uhr

@ Rosa sehr schöne Antwort, dass hatte ich so auch schon mal gelesen,wußte nur nicht mehr wo. Trifft genau den Kern!

M
Mona-Lisa

27.09.2007 um 20:29 Uhr

@all, ihr habt in der Frage oben schon gelesen, dass der Kollege 6 Monate krank und nicht im Betrieb anwesend war?

Vielleicht konnte genau aus diesem Grund die Abmahnung nicht "zeitnah" überreicht werden......

P
paula

27.09.2007 um 22:43 Uhr

@all

sollte man nicht auch dem AN vor Erteilung der Abmahnung die Chance geben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern? Auch das kann ggf. der Grund sein, dass ein AG mal abwartet bis der AN wieder im Betrieb erscheint....

W
wölfchen

28.09.2007 um 00:18 Uhr

. . . wie immer - der Einzelfall, den man aus der Ferne und nach 3 Zeilen Information schlecht beurteilen kann - die Botschaft, dass man dem AN Gelegenheit geben wollte, sich zu äußern hör`ich wohl, allein mir fehlt aus meiner Erfahrung dazu der rechte Glaube - aber wie gesagt - der Einzelfall und es soll ja sogar vereinzelt noch richtig korrekte AG geben . . . Die Arbeitgeber, die ich kenne, schicken ihre Abmahnungen den MA schriftlich nach Hause, wenn diese AU sind . . .

L
lalay

28.09.2007 um 10:22 Uhr

zur weiteren Info:

Der AN ist seit vielen Jahren Mitglied im BR, lange Zeite BRV, und ist aus der Vergangenheit herraus dem AG ein Dorn im Auge. Nach dieser langen Krankheit fand ein Gespräch mit dem PL statt zur einvernehmlichen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses statt. Zuerst war keine Rede von einer Abmahnung erst nachdem der AN nicht sein Einverständnis / Bedenkzeit hierzu gab wurde plötzlich die Abmahnung auf den Tisch gelegt. Mit der Begründung: Nachdem der AN zur Auflösung nicht sein Einverständnis gab werde er abgemahnt (Abmahnung aus der Zeit vor der Krankheit) und künftig anhand seiner Leistung beobachtet. Die PL habe kein Interresse den Arbeitsplatz länger vorzuhalten bis der AN sich endlich entscheidet.

R
rosa

28.09.2007 um 11:32 Uhr

...es gibt viele Wege nach Rom. PL hätte, wie wölfchen schreibt die Abmahnung nach Hause schicken können und er hätte auch telefonisch darauf hinweisen können dass ein abmahnungswürdiger Grund vorliegt. Man kann gegen diese Abmahnung vor gehen, wer kann sich noch erinnern was vor 6 Monaten war.

W
Waschbär

28.09.2007 um 14:29 Uhr

lalay,

der link könnte dir helfen .... http://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-checkliste.htm#6

weil nach der frage ob die Zeitlichkeit fachgerecht ist kommen zumeist noch weitere fragen und da hilft dir die checkliste grade zu anfang sehr .-)

W
wölfchen

28.09.2007 um 21:29 Uhr

. . . traurig aber wahr - ich hatte mit meiner Vermutung leider wieder mal ins Schwarze getroffen. Das braucht mir aber nicht unheimlich zu werden und den Glauben an übermenschliche Fähigkeiten zu wecken - es ist leider so, dass die AG immer rarer werden, die eine Abmahnung nicht nach Hause senden, um dem MA die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben . . . Ich würde Dir Antwort 4 nochmal ans Herz legen . . .

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