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BR verklagt AG nach §99 - Worin soll der Unterschied liegen zwischen unterrichten und anzeigen?

P
Praetorianer
Jan 2018 bearbeitet

Hi!

Der BR unserer Firma hat wieder einmal den Chef verklagt. Diesmal nach §99! Dort steht des der AG den BR unterrichten muss. Der BRV redet aber jedes mal von anzeigen. Meiner Meinung nach hat das der AG gemacht, wenn auch später. Jetzt sagt der BRV das sei alles gelogen und das sei keine richtige Anzeige.

  1. Worin soll da der Unterschied leigen zwischen unterrichten und anzeigen?
  2. Wo steht geschrieben wie so eine Unterichtung oder Anzeige auszusehen hat?
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Community-Antworten (3)

S
Sternburg

27.09.2007 um 09:15 Uhr

§ 99 BetrVG regelt die Mitbestimmung des BR bei personellen Einzelmaßnahmen:

Dort steht ausdrücklich geschrieben: "In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. (...)"

Wenn Du nun schreibst, der AG hätte dies getan, aber 'später', und ich dieses 'später' richtig interpretiere, dann ist dies ein Verstoß gegen geltendes Recht.

C
carrie

27.09.2007 um 13:15 Uhr

Genau, der AG muß sich ansonsten nach § 100 BetrVG die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen und auch da gibt es strenge Regeln (dringend erforderlich, unaufschiebbar usw).

P
Praetorianer

27.09.2007 um 14:10 Uhr

Das ist ja richtig. Mir geht es aber in erster Linie um die 2 Fragen. Der BRV hat diese angebliche Unterrichtung des AG nicht akzeptiert, weil sie angeblich gelogen war und es irgend einer Form bedarf.

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